VwGH 25.05.2023, Ra 2023/05/0036
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AuskunftspflichtG 1987 §4 UmweltinformationsG Wr 2001 §9 Abs1 UmweltinformationsG Wr 2001 §9 Abs2 |
RS 1 | Der Rechtsschutz gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Wr UmweltinformationsG 2001 ist in den Grundzügen wortgleich mit § 4 AuskunftspflichtG 1987 geregelt. Die Rechtsprechung zu den Auskunftspflichtgesetzen ist daher auf ein Informationsbegehren nach dem Wr UmweltinformationsG 2001 übertragbar. |
Normen | AuskunftspflichtG 1987 §1 AuskunftspflichtG 1987 §4 UmweltinformationsG Wr 2001 §4 UmweltinformationsG Wr 2001 §5 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 UmweltinformationsG Wr 2001 §9 VwGVG 2014 §28 Abs2 |
RS 2 | Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechts, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft (hier: Umweltinformation) besteht (vgl. zum Wr AuskunftspflichtG 1988 ). Das Bestehen dieses Rechts ist vom VwG zu prüfen, wobei es unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden hat (auch dann, wenn es nicht im Säumnisweg entscheidet). Eine Auskunft kann selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. grundlegend ; dem folgend ; , Ra 2020/03/0120; , Ro 2021/11/0005; , Ra 2019/03/0128; , Ra 2020/01/0239; , Ra 2017/03/0083; , Ro 2017/07/0026). Es wird somit ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Dem VwG ist es verwehrt, an Stelle der Behörde selbst inhaltlich Auskunft zu erteilen. |
Normen | AuskunftspflichtG 1987 §1 AuskunftspflichtG 1987 §4 UmweltinformationsG Wr 2001 §4 UmweltinformationsG Wr 2001 §5 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 UmweltinformationsG Wr 2001 §9 VwGVG 2014 §28 Abs5 |
RS 3 | In Verfahren über ein Auskunftsbegehren ist gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 die Rechtsfolge einer vom VwG getroffenen Feststellung, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, die Verpflichtung der Behörde, die begehrte Auskunft zu erteilen (vgl. ). Das VwG muss daher auch feststellen, ob die begehrte Auskunft zur Gänze oder nur teilweise zu Unrecht verweigert wurde. Der Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, gegebenenfalls in Verbindung mit dem - in der Begründung darzulegenden - Inhalt des Auskunftsbegehrens, bildet die Grundlage für die Beurteilung, welche Auskünfte zu erteilen sind. Im Hinblick darauf, dass "Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen" (vgl. ), ist es auch zulässig, wenn das VwG schon im Spruch festhält, in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft besteht. Das VwG hat gegebenenfalls festzustellen, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat (vgl. , mwN). |
Normen | AuskunftspflichtG 1987 §1 AuskunftspflichtG 1987 §4 UmweltinformationsG Wr 2001 §4 UmweltinformationsG Wr 2001 §5 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 UmweltinformationsG Wr 2001 §9 VwGVG 2014 §28 VwGVG 2014 §29 |
RS 4 | Mit dem Ausspruch im verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis, wonach die belangte Behörde die Informationen im begehrten Ausmaß zu erteilen habe, wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert wurde (und daher im begehrten Ausmaß zu erteilen ist). Mit einer derartigen Spruchfassung wird weder die Auskunft selbst erteilt (was nach , und der darauf aufbauenden Rechtsprechung unzulässig wäre), noch werden damit Modalitäten der Auskunftserteilung festgelegt (was dem Fall , zu Grunde lag). Es handelt sich dabei um einen bindenden gerichtlichen Ausspruch und nicht um eine Weisung (s. zur Unterscheidung zwischen der zu treffenden Feststellung und einer nach früherer Rechtslage allenfalls zu erteilenden Weisung , sowie, darauf Bezug nehmend, ). Wenn der Spruch eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, der die Feststellung enthält, dass eine belangte Behörde eine Auskunft zu Unrecht verweigert hat, zwingend zur Folge hat, dass die belangte Behörde diese begehrte Auskunft zu erteilen hat, dann ist ein Spruch mit dem Inhalt, dass die belangte Behörde die begehrte Auskunft zu erteilen hat, dem gleichbedeutend und damit zulässig. |
Normen | EURallg UmweltinformationsG Wr 2001 §2 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs1 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs2 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs4 32003L0004 Umweltinformationen-RL |
RS 5 | Eine richtlinienkonforme Auslegung des die Richtlinie 2003/4/EG umsetzende Wr UmweltinformationsG 2001 macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein (vgl. , mwN). Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Das Informationsrecht besteht dabei sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden (vgl. , Rn. 4.2. und 4.4.). Gemäß § 6 Abs. 4 Wr UmweltinformationsG 2001 sind die in Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist; in jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2021/05/0014 E RS 6 (hier: nur die ersten drei Sätze) |
Normen | UmweltinformationsG Wr 2001 §5 Abs4 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs4 UmweltinformationsG Wr 2001 §9 |
RS 6 | Die Rechte des Urhebers sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 4 Wr UmweltinformationsG 2001 zu berücksichtigten. Eine Ermittlung, ob der Urheber der Studie deren Bekanntgabe zugestimmt hat, muss das VwG nicht vornehmen. |
Normen | B-VG Art20 Abs4 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs2 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs4 32003L0004 Umweltinformationen-RL 62010CJ0071 Office of Communications VORAB |
RS 7 | Eine kumulierte Betrachtung von Interessen, die für die Bekanntgabe von Umweltinformationen sprechen, ist zulässig ( Office of Communications, C-71/10, Rn. 25). |
Normen | EURallg UmweltinformationsG Wr 2001 §6 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs2 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs4 32003L0004 Umweltinformationen-RL Art4 Abs2 62010CJ0071 Office of Communications VORAB |
RS 8 | Art. 4 Abs. 2 Umweltinformations-RL ist gemäß der Entscheidung des Office of Communications, C-71/10, Rn. 32, dahin auszulegen, dass eine Behörde, die über Umweltinformationen verfügt, bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegen die Interessen an der Verweigerung der Bekanntgabe zur Beurteilung eines Informationsbegehrens, mehrere der in dieser Bestimmung genannten Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe kumuliert berücksichtigen kann. |
Normen | EURallg UIG 1993 §2 UmweltinformationsG Wr 2001 §2 32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1 |
RS 9 | Schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen ist der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen (vgl. , Pkt. 4.2.; , Ra 2017/04/0130 bis 0132, Rn. 25; jeweils mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/04/0120 E RS 6 |
Normen | UIG 1993 §2 UmweltinformationsG Wr 2001 §2 VwRallg |
RS 10 | Unter den Begriff der Umweltinformation fallen nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide (s. , Rn. 4.2 und 4.3. u.a. zu dem dem § 2 Wr UmweltinformationsG 2001 entsprechenden § 2 UIG 1993, mwN). In seinem Erkenntnis vom , Ra 2015/07/0123, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dieser weite Umweltinformationsbegriff dafür spricht, als Umweltinformation nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern - sogar - auch Stellungnahmen von Beteiligten anzusehen (mit Verweis auf ). Im Übrigen ist bereits der Regierungsvorlage zum - hinsichtlich des Begriffs der "Umweltinformationen" gleichlautenden § 2 - UIG 1993 zu entnehmen, dass darunter insbesondere auch Gutachten fallen und Werturteile Informationen darstellen können ("zB: vorhandene schriftliche Gutachten", ErläutRV 645 BlgNR 18. GP 13). |
Normen | EURallg UmweltinformationsG Tir 2005 §2 UmweltinformationsG Wr 2001 §2 UmweltinformationsG Wr 2001 §5 Abs4 32003L0004 Umweltinformationen-RL 32005D0370 AarhusKonvention Art4 Abs1 |
RS 11 | Im Erkenntnis vom , Ra 2015/10/0104, wurde zum Tir UmweltinformationsG 2005 unter Berücksichtigung der Umweltinformations-RL und der Aarhus-Konvention festgehalten, dass zu den zur Verfügung zu stellenden Umweltinformationen, wenn dies beantragt wird, "auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen" gehören (Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Aarhus-Konvention). Eine andere Vorgehensweise wäre nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit, die offen zu legen wären, zulässig. Dies gilt auch für das hier anzuwendende Wr UmweltinformationsG 2001: Werden begehrte Informationen nicht in der beantragten Form mitgeteilt, ist dies gemäß § 5 Abs. 4 Wr UmweltinformationsG 2001 nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit zulässig. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr.in Sembacher und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-101/020/8390/2022/E-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz (mitbeteiligte Partei: Mag. C W in W, vertreten durch Mag. Richard Strobl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 31/5; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit E-Mail vom beantragte der Mitbeteiligte unter Berufung auf das (Bundes-)Umweltinformationsgesetz (im Folgenden: UIG) und das Wiener Umweltinformationsgesetz (im Folgenden: Wr. UIG) im Zusammenhang mit einem näher konkretisierten Planungs- und Umwidmungsverfahren in Wien die Gewährung der Einsichtnahme in bestimmte namentlich angeführte Dokumente („Berichte“) bzw. deren Übermittlung.
Die belangte Behörde (Amtsrevisionswerber) übermittelte dem Mitbeteiligten in der Folge einen von ihr erstellten Umweltbericht und stellte überdies den Inhalt der begehrten Dokumente kursorisch dar.
2 Zur weiteren Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2021/05/0014 (Vorerkenntnis), verwiesen. Mit diesem Vorerkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof über Revision des Mitbeteiligten das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom betreffend eine Angelegenheit nach dem Wr. UIG teilweise auf. Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens hinsichtlich „des hydrologischen Gutachtens“ gerichtet hatte, wies er sie zurück.
3 Im Wesentlichen führte der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis Folgendes aus:
„16 Unstrittig ist, dass die Gutachten, deren Herausgabe der Revisionswerber beantragt, Umweltinformationen enthalten. Gemäß § 4 Abs. 2 Wr. UIG unterliegen dem freien Zugang jedenfalls bestimmte Kategorien von Informationen, darunter etwa der Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile oder Lärmbelastung.
17 Andere als die in § 4 Abs. 2 Wr. UIG genannten Umweltinformationen sind - unbeschadet der hier nicht relevanten Schranken des § 6 Abs. 1 Wr. UIG - mitzuteilen, wenn ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen unter anderem auf Rechte an geistigem Eigentum hätte (§ 6 Abs. 2 Z 5 Wr. UIG).
18 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis keine Aussage darüber getroffen, ob die begehrten Umweltinformationen unter § 4 Abs. 2 Wr. UIG fallen und somit jedenfalls frei zugänglich wären. Wäre dies der Fall, bliebe für eine Interessenabwägung nach § 6 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Wr. UIG kein Raum. Es ist in seiner rechtlichen Begründung vielmehr sofort in besagte Interessenabwägung eingetreten, ohne in einem vorgelagerten Schritt zu prüfen, ob die beantragten Umweltinformationen ohne weitere Abwägung dem freien Zugang unterliegen würden. Dies, obwohl nach den unbestrittenen Feststellungen etwa Informationen zum Tier- und Pflanzenaufkommen auf den begutachteten Liegenschaften in den Gutachten enthalten sind, und obwohl der Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren argumentiert hat, dass die beantragten Berichte (gemeint Gutachten) Informationen zum Zustand von Umweltbestandteilen und zu ihren Wechselwirkungen enthalten würden.
[...]
20 Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der Umweltinformation nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen ist (vgl. , mwN). Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein (vgl. , mwN). Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Das Informationsrecht besteht dabei sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden (vgl. , Rn. 4.2. und 4.4.). Gemäß § 6 Abs. 4 Wr. UIG sind die in Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist; in jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen.“
4 Mit dem im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergangenen und nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom behob dieses unter Bedachtnahme auf das in der Sache ergangene Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom und stellte fest, dass die belangte Behörde die Informationen „im begehrten Ausmaß zu erteilen“ habe. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stellte begründend voran, dass sein Vorerkenntnis vom , VwG-101/020/6468/2020-13 „[...], ausgenommen betreffend die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens hinsichtlich ‚des hydrologischen Gutachtens‘, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben“ worden war. Nach Feststellungen zum Inhalt der begehrten Informationen folgerte es rechtlich, dass die in den drei jeweils näher bezeichneten Studien „Naturschutzfachliches Screening“, „Stadträumliche Entwicklung“ und „Wohnbauvorhaben [...] - Sachbereich Naturschutz/Artenschutz“ enthaltenen Umweltinformationen unter § 4 Abs. 2 Wr. UIG fallen würden. Sie würden daher dem freien Zugang unterliegen; eine Interessenabwägung komme hier nicht in Betracht. Die näher bezeichnete Studie „Verkehrsuntersuchung“ erfülle jedoch keinen der Tatbestände des § 4 Abs. 2 Wr. UIG. Das Verwaltungsgericht führte daher zu dieser Studie eine Interessenabwägung im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch und kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen eine solche drohende Verletzung überwiege.
6 Gegen das im fortgesetzten Verfahren ergangene Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst ausführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur spruchmäßigen Festlegung der Art der Mitteilung von Umweltinformationen, zur Interessenabwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen und den Rechten an geistigem Eigentum und weiters zur Einordnung von Studien als „Umweltinformationen“; darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht den Grundsatz der res iudicata hinsichtlich des hydrologischen Gutachtens nicht beachtet und sei von der Rechtsprechung zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen, abgewichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision ist im Hinblick auf die Ausführungen zur Frage der Spruchfassung der Verwaltungsgerichte in Verfahren über Umweltinformationsbegehren zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
8 Die hier relevanten Bestimmungen in der jeweils zum Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:
9 Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention), BGBl. III Nr. 88/2005 idF BGBl. III Nr. 128/2022:
„Artikel 1
Ziel
Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
[...]
3. bedeutet ‚Informationen über die Umwelt‘ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden;
[...]
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Harmonisierung der Bestimmungen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten, sowie geeignete Maßnahmen zum Vollzug, um einen klaren, transparenten und einheitlichen Rahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens herzustellen und aufrecht zu erhalten.
[...]
Artikel 4
Zugang zu Informationen über die Umwelt
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen; hierzu gehören, wenn dies beantragt wird und nach Maßgabe des Buchstaben b), auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen; dies geschieht
a) ohne Nachweis eines Interesses;
b) in der erwünschten Form, es sei denn,
i) es erscheint der Behörde angemessen, die Informationen in anderer Form zur Verfügung zu stellen, was zu begründen ist, oder
ii) die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits in anderer Form zur Verfügung.
[...]
(4) Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf
[...]
e) Rechte auf geistiges Eigentum;
f) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist;
[...]
Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.
[...]“
10 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations-RL):
„[...]
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern.
[...]
(5) Am unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (‚Übereinkommen von Aarhus‘). Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts müssen im Hinblick auf den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft mit dem Übereinkommen übereinstimmen.
[...]
(8) Es muss gewährleistet werden, dass jede natürliche oder juristische Person ohne Geltendmachung eines Interesses ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat.
(9) Ferner ist es notwendig, dass Behörden Umweltinformationen insbesondere unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich machen und verbreiten. Die zukünftige Entwicklung dieser Technologien sollte bei der Berichterstattung über diese Richtlinien und bei ihrer Überprüfung berücksichtigt werden.
[...]
(14) Die Behörden sollten Umweltinformationen in der vom Antragsteller gewünschten Form bzw. dem gewünschten Format zugänglich machen, es sei denn, die Informationen sind bereits in einer anderen Form bzw. einem anderen Format öffentlich zugänglich oder es erscheint sinnvoll, sie in einer anderen Form bzw. einem anderen Format zugänglich zu machen. [...]
[...]
(16) Das Recht auf Information beinhaltet, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden sollte. Die Gründe für die Verweigerung von Informationen sind dem Antragsteller innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Frist mitzuteilen.
[...]
Artikel 1
Ziele
Mit dieser Richtlinie werden folgende Ziele verfolgt:
a) Die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie
b) die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Dafür wird die Verwendung insbesondere von Computer-Telekommunikation und/oder elektronischen Technologien gefördert, soweit diese verfügbar sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. ‚Umweltinformationen‘ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
c) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente,
[...]
Artikel 3
Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen.
[...]
(4) Falls ein Antragsteller eine Behörde ersucht, ihm Umweltinformationen in einer bestimmten Form oder einem bestimmten Format (beispielsweise als Kopie) zugänglich zu machen, so entspricht die Behörde diesem Antrag, es sei denn,
a) die Informationen sind bereits in einer anderen, den Antragstellern leicht zugänglichen Form bzw. einem anderen, den Antragstellern leicht zugänglichen Format, insbesondere gemäß Art. 7, öffentlich verfügbar, oder
b) es ist für die Behörde angemessen, die Informationen in einer anderen Form bzw. einem anderen Format zugänglich zu machen; in diesem Fall sind die Gründe für die Wahl dieser anderen Form bzw. dieses anderen Formats anzugeben.
Zur Durchführung dieses Absatzes bemühen sich die Behörden in angemessener Weise darum, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikationsnetze oder andere elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen.
[...]
Artikel 4
Ausnahmen
[...]
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:
[...]
e) Rechte an geistigem Eigentum;
f)die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen ist;
[...]
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Absatzes 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.
[...]“
11 Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Wiener Umweltinformationsgesetz - Wr. UIG), LGBl. Nr. 15/2001 idF LGBl. Nr. 62/2018:
„I. Zielbestimmung
Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese von anderen Stellen bereitgehaltenen Umweltinformationen;
2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom , CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht umgesetzt.
II. Begriffsbestimmungen
Umweltinformationen
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
[...]
Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die
1. bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder
2. für sie bereitgehalten werden,
wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
III. Recht auf freien Zugang, Mitteilungsschranken und Rechtsschutz
Mitteilungspflicht
§ 5. [...]
[...]
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. [...]
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. [...]
[...]
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
§ 6. [...]
(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf
[...]
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1, sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;
[...]
5. Rechte an geistigem Eigentum;
[...]
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
1. Schutz der Gesundheit;
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
[...]
Rechtsschutz
§ 9. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann gemeinsam entschieden werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Information erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
[...]“
12 Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG), BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 74/2018:
„Umweltinformationen
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
[...]“
13 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idF BGBl. I Nr. 158/1998:
„§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“
14 Die Amtsrevision bringt vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festlegung der Art der Mitteilung von Umweltinformationen durch ein Verwaltungsgericht und sohin zur Frage, was „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Bereich der Umweltinformationen ist, und beruft sich auf Judikatur zu den Auskunftspflichtgesetzen. Sie macht einen Klärungsbedarf geltend, weil die Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte erstens nicht einheitlich sei und zweitens Entscheidungen vorliegen würden, in denen einer Beschwerde in Angelegenheiten der Auskunftspflicht oder der Umweltinformationen stattgegeben und ausgesprochen wird, dass die belangte Behörde die Informationen im begehrten Ausmaß zu erteilen habe. Auch im hier zu beurteilenden Fall habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die belangte Behörde „die Informationen im begehrten Ausmaß zu erteilen hat“. Damit enthalte der Spruch einen formal in eine Feststellung gekleideten Befehl an die Verwaltungsbehörde, näher bezeichnete Informationen mitzuteilen.
15 Voranzustellen ist, dass der Rechtsschutz gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Wr. UIG in den Grundzügen wortgleich mit § 4 Auskunftspflichtgesetz geregelt ist. Zutreffend verweist die Revision daher auf übertragbare Rechtsprechung zu den Auskunftspflichtgesetzen, auch wenn hier ein Informationsbegehren nach dem Wr. UIG zu beurteilen ist.
16 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechts, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft (hier: Umweltinformation) besteht (vgl. zum Wiener Auskunftspflichtgesetz ). Das Bestehen dieses Rechts ist vom Verwaltungsgericht zu prüfen, wobei es unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat (auch dann, wenn es nicht im Säumnisweg entscheidet). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. grundlegend ; dem folgend ; , Ra 2020/03/0120; , Ro 2021/11/0005; , Ra 2019/03/0128; , Ra 2020/01/0239; , Ra 2017/03/0083; , Ro 2017/07/0026). Es wird somit ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, an Stelle der Behörde selbst inhaltlich Auskunft zu erteilen.
17 Die hg. Rechtsprechung beruht darauf, dass das Verwaltungsgericht (so wie früher die Berufungsbehörde) nicht in der Lage ist, die Auskunft selbst zu erteilen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur, ob die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde. Im Ausgangsfall dieser Rechtsprechung () war das zu korrigieren: Dort hatte die Berufungsbehörde Berufungen stattgegeben und zugleich selbst - im Spruch - Auskunft erteilt („Den Berufungen [...] betreffend Nichtgewährung einer Auskunft wird stattgegeben. Es wird die Auskunft erteilt, daß ...“).
18 Diese Judikatur wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/03/0038, auf das zweistufige System der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen. Das Verwaltungsgericht hatte eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem entschieden worden war, eine Auskunft nicht zu erteilen, (bloß) als unbegründet abgewiesen. Wegen eines sekundären Feststellungsmangels war das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Den Ausführungen in den Erwägungen des Verwaltungsgerichthofes zum Spruch bei Auskunftsbegehren war zu entnehmen, wie das Verwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren weiter vorzugehen hatte. Dabei bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf frühere hg. Rechtsprechung zu Berufungsbehörden, die auf das zweistufige System der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen seien (konkret auf das oben bereits dargestellte Erkenntnis ). Würde das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hätte, könnte es lediglich einen diesbezüglichen (feststellenden) Ausspruch treffen, habe aber keine Weisungsbefugnis gegenüber der Verwaltungsbehörde. Durch die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG wäre die Verwaltungsbehörde jedoch verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
19 Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2020/03/0120, war ein Spruch des im Säumnisweg angerufenen Verwaltungsgerichtes zu beurteilen, mit dem festgestellt wurde, dass die belangte Behörde ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, und zugleich „bestimmt“ wurde, dass sie u.a. umfassende Akteneinsicht zu gewähren und insbesondere zu (mehreren hundert) Fragen Originalseiten zur Akteneinsicht „vorzulegen“ habe. Der Verwaltungsgerichtshof berief sich auf sein Erkenntnis vom , Ra 2015/03/0038, und erkannte die Entscheidung als rechtswidrig, weil die Verpflichtung zur Sachentscheidung „nicht die Festlegung der Art der Auskunftserteilung“ rechtfertigt.
20 Aus der soeben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die sich in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen wiederfindet, ergibt sich für den hier zu beurteilenden Fall:
21 In Verfahren über ein Auskunftsbegehren ist gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG die Rechtsfolge einer vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, die Verpflichtung der Behörde, die begehrte Auskunft zu erteilen (vgl. dazu wiederum ). Das Verwaltungsgericht muss daher auch feststellen, ob die begehrte Auskunft zur Gänze oder nur teilweise zu Unrecht verweigert wurde. Der Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, gegebenenfalls in Verbindung mit dem - in der Begründung darzulegenden - Inhalt des Auskunftsbegehrens, bildet die Grundlage für die Beurteilung, welche Auskünfte zu erteilen sind. Im Hinblick darauf, dass „Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen“ (vgl. wiederum ), ist es auch zulässig, wenn das Verwaltungsgericht schon im Spruch festhält, in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft besteht. So hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht gegebenenfalls festzustellen hat, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat (vgl. , mwN).
22 Mit dem hier zu beurteilenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis, wonach die belangte Behörde die Informationen im begehrten Ausmaß zu erteilen habe, wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert wurde (und daher im begehrten Ausmaß zu erteilen ist). Mit einer derartigen Spruchfassung wird weder die Auskunft selbst erteilt (was nach , und der darauf aufbauenden Rechtsprechung unzulässig wäre), noch werden damit Modalitäten der Auskunftserteilung festgelegt (was dem Fall , zu Grunde lag). Es handelt sich dabei um einen bindenden gerichtlichen Ausspruch und nicht um eine Weisung (s. zur Unterscheidung zwischen der zu treffenden Feststellung und einer nach früherer Rechtslage allenfalls zu erteilenden Weisung , sowie, darauf Bezug nehmend, ).
23 Wenn nun der Spruch eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, der die Feststellung enthält, dass eine belangte Behörde eine Auskunft zu Unrecht verweigert hat, zwingend zur Folge hat, dass die belangte Behörde diese begehrte Auskunft zu erteilen hat, dann ist ein Spruch mit dem Inhalt, dass die belangte Behörde die begehrte Auskunft zu erteilen hat, dem gleichbedeutend und damit zulässig.
24 Aus all dem folgt, dass die von der Revision geltend gemachte mangelnde gesetzliche Deckung des vorliegenden Spruchs des Verwaltungsgerichtes nicht vorliegt. Die gewählte Formulierung, es werde festgestellt, dass die belangte Behörde die Informationen im begehrten Ausmaß zu erteilen hat, ist nicht zu beanstanden.
25 Die Revision führt gegen den Spruch des Verwaltungsgerichtes darüber hinaus ins Treffen, dass einer neuerlichen Entscheidung zum hydrologischen Gutachten das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe und das Verwaltungsgericht diesen Grundsatz nicht beachtet habe. Das hydrologische Gutachten war jedoch nicht mehr Gegenstand des fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil das darauf gerichtete Auskunftsbegehren infolge des Vorerkenntnisses bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden war.
26 Zu der von der Revision geltend gemachten mangelhaften Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen und den Rechten an geistigem Eigentum ist zunächst auf das Vorerkenntnis und die dort angeführte Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Bekanntgabe von Umweltinformationen die allgemeine Regel sein sollte und Ausnahmen restriktiv zu interpretieren sind. Inhaltliches Vorbringen zur Interessenabwägung erstattet die Revision nicht. Die konkrete Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Rechte an geistigem Eigentum ist auch nicht zu beanstanden. Soweit die Revision vorbringt, dass das Verwaltungsgericht zu ermitteln gehabt hätte, ob die Zurverfügungstellung der Verkehrsuntersuchung durch den Urheber gestattet sei, übersieht sie, dass die Rechte des Urhebers im Rahmen der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 4 Wr. UIG zu berücksichtigten sind und hier auch berücksichtigt wurden. Eine Ermittlung, ob der Urheber der Studie deren Bekanntgabe zugestimmt hatte, musste das Verwaltungsgericht daher nicht vornehmen.
27 Im Hinblick auf die Verkehrsuntersuchung macht die Revision ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Schutz personenbezogener Daten geltend und bringt vor, das Gericht habe hinsichtlich personenbezogener Daten die nach § 6 Abs. 2 Z 3 Wr. UIG gebotene Interessenabwägung unterlassen. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis jedoch mit diesen in der Studie enthaltenen Daten auseinandergesetzt und erkennbar einen relevanten Eingriff in das Recht auf Datenschutz verneint. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtes mag zwar knapp und mit der Interessenabwägung zum Eingriff in die Rechte an geistigem Eigentum insgesamt erfolgt sein (zur Zulässigkeit einer solchen kumulierten Betrachtung von Interessen, die für die Bekanntgabe sprechen, s. Office of Communications, C-71/10, Rn. 25; dennoch vermag die Revision mit ihren allgemeinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Abwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre.
28 Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage der kumulierten Betrachtung von Mitteilungsschranken ist dem Revisionswerber zuzustimmen, dass Art. 4 Abs. 2 Umweltinformations-RL gemäß der Entscheidung des Office of Communications, C-71/10, Rn. 32, dahin auszulegen ist, dass eine Behörde, die über Umweltinformationen verfügt, bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegen die Interessen an der Verweigerung der Bekanntgabe zur Beurteilung eines Informationsbegehrens, mehrere der in dieser Bestimmung genannten Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe kumuliert berücksichtigen kann. Das Verwaltungsgericht hat aber ohnehin selbst eine kumulierte Betrachtungsweise vorgenommen, die eben zu Gunsten der Bekanntgabe ausgeschlagen hat (s. oben).
Den folgenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes ist voranzustellen, dass die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei eine Zusammenfassung der verfahrensgegenständlichen Studien im Rahmen des Auskunftsbegehrens bereits vor Bescheiderlassung übermittelt hat.
29 Zur möglichen Einordnung von Studien als „Umweltinformationen“ hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis ausgesprochen, dass das Informationsrecht sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden, besteht (s. das Vorerkenntnis mit Verweis auf , Rn. 4.2. und 4.4.). Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformations-RL) ist der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen. Unter den Begriff der Umweltinformation fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide (s. , Rn. 4.2 und 4.3. u.a. zu dem dem § 2 Wr. UIG entsprechenden § 2 UIG, mwN). In seinem Erkenntnis vom , Ra 2015/07/0123, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass dieser weite Umweltinformationsbegriff dafür spricht, als Umweltinformation nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern - sogar - auch Stellungnahmen von Beteiligten anzusehen (mit Verweis auf ). Im Übrigen ist bereits der Regierungsvorlage zum - hinsichtlich des Begriffs der „Umweltinformationen“ gleichlautenden § 2 - UIG zu entnehmen, dass darunter insbesondere auch Gutachten fallen und Werturteile Informationen darstellen können („zB: vorhandene schriftliche Gutachten“, ErläutRV 645 BlgNR 18. GP 13).
Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner rechtlichen Beurteilung ausführlich mit dem Inhalt der einzelnen Studien auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass drei der Studien Umweltinformationen enthalten, die unter § 4 Abs. 2 Wr. UIG fallen (konkret Z 1 und 5 leg. cit.) und somit dem freien Zugang unterliegen. Im Sinne der soeben dargestellten Judikatur ist die Einordnung dieser Studien als Umweltinformation demnach nicht zu beanstanden. Zur näher bezeichneten „Verkehrsuntersuchung“ hat das Verwaltungsgericht die Subsumtion unter § 4 Abs. 2 Wr. UIG verneint und daher eine Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 4 Wr. UIG durchgeführt. Das - erstmals in der Revision erstattete - Vorbringen, die Studien würden auch Empfehlungen enthalten, bei denen es sich nicht um Umweltinformationen handeln würde, ist schon wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) nicht zielführend.
30 Soweit sich die Revision erkennbar gegen die Bekanntgabe der vollständigen Studien wendet, spricht das von ihr angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/10/0104, nicht für ihren Standpunkt: Darin wurde zum insoweit vergleichbaren Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 unter Berücksichtigung der Umweltinformations-RL und der Aarhus-Konvention festgehalten, dass zu den zur Verfügung zu stellenden Umweltinformationen, wenn dies beantragt wird, „auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen“ gehören (Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Aarhus-Konvention). Eine andere Vorgehensweise wäre nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit, die offen zu legen wären, zulässig. Dies gilt auch für das hier anzuwendende Wr. UIG: Werden begehrte Informationen nicht in der beantragten Form mitgeteilt, ist dies gemäß § 5 Abs. 4 Wr. UIG nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit zulässig. Solche Zweckmäßigkeitsgründe wurden vom Revisionswerber jedoch nicht vorgebracht. Das von der Revision ebenfalls ins Treffen geführte Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, betrifft die Auslegung des Begriffes „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Umweltinformations-RL. Der freie Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt (§ 4 Abs. 2 Z 3 Wr. UIG) wurde vom Verwaltungsgericht aber gar nicht begründend herangezogen.
31 Soweit die Revision rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, „ob“ die Verkehrsuntersuchung „Informationen“ enthält, die „im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen“ der Geheimhaltung unterliegen würden, bringt sie nicht einmal vor, dass die Verkehrsuntersuchung solche Informationen beinhaltet. Schon deshalb ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aus diesem Grund nicht ersichtlich.
32 Dem als Verfahrensmangel geltend gemachten Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht mangelt es im konkreten Fall an Relevanz (vgl. zu Amtsrevisionen , mwN); der Revisionswerber zeigt nämlich nicht auf, aufgrund welcher Ausführungen die Interessenabwägung zur Verkehrsuntersuchung anders hätte ausfallen können. Wenn der Revisionswerber ganz allgemein vorbringt, er hätte in einer mündlichen Verhandlung auf die Untrennbarkeit von geheimen und nicht geheimen Informationen verweisen können, ist auch damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht ersichtlich gemacht.
33 Da bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AuskunftspflichtG 1987 §1 AuskunftspflichtG 1987 §4 B-VG Art20 Abs4 EURallg UIG 1993 §2 UmweltinformationsG Tir 2005 §2 UmweltinformationsG Wr 2001 §2 UmweltinformationsG Wr 2001 §4 UmweltinformationsG Wr 2001 §5 UmweltinformationsG Wr 2001 §5 Abs4 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs1 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs2 UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs4 UmweltinformationsG Wr 2001 §9 UmweltinformationsG Wr 2001 §9 Abs1 UmweltinformationsG Wr 2001 §9 Abs2 VwGVG 2014 §28 VwGVG 2014 §28 Abs2 VwGVG 2014 §28 Abs5 VwGVG 2014 §29 VwRallg 32003L0004 Umweltinformationen-RL 32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1 32003L0004 Umweltinformationen-RL Art4 Abs2 32005D0370 AarhusKonvention Art4 Abs1 62010CJ0071 Office of Communications VORAB |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050036.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-46209