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VwGH 09.11.2023, Ra 2023/04/0109

VwGH 09.11.2023, Ra 2023/04/0109

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
UVPG 2000 §19 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs6
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §30 Abs2
RS 1
Nichtstattgebung - Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, mit dem festgestellt worden war, dass für das Entwicklungsvorhaben "Projekt B...gasse" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Feststellungsbescheid erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem Bescheid nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig, sodass der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bescheid keine Änderung des vor seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirkte. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (§ 3 Abs. 6 erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des genannten Bescheides gar nicht bestanden hätte (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0013 B RS 1 (hier ohne den ersten Satz)
Normen
UVPG 2000 §19 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §30 Abs2
RS 2
Nichtstattgebung - Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - Mit Bescheid vom stellte die Niederösterreichische Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass das näher genannte Hotelprojekt der mitbeteiligten Partei nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei, eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die betroffene UNESCO-Welterbestätte durch die Realisierung des Vorhabens könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier vorliegenden Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden (vgl. zu alldem , Rn. 5, mwN). Angesichts des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses, dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren grundsätzlich nicht zu beurteilen ist, ist auch im Hinblick auf den Verweis auf Art. 11 UVP-Richtlinie und das Vorsorgeprinzip kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG für die revisionswerbende Partei ersichtlich.
Normen
UVPG 2000 §3 Abs2 idF 2017/I/058
UVPG 2000 §3a Abs6 idF 2018/I/080
RS 1
Die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 58/2017 ist nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (vgl. ). Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 übertragbar.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der „A, vertreten durch Dr. Piotr Pyka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10/7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W127 2266353-1/7E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: G GmbH in S, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom stellte die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das näher genannte Hotelprojekt der mitbeteiligten Partei nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei, eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab.

3 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte die revisionswerbende Partei zusammengefasst aus, sie verfolge mit ihrer Revision ihr subjektiv-öffentliches Recht als Umweltorganisation und damit Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit iSd UVP-Richtlinie auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Falle des Obsiegens habe sie - ähnlich wie ein Nachbar iSd Bauordnung für Wien (unter Hinweis auf den ) - nicht die Möglichkeit, einen Vollstreckungstitel zu erwirken, den sie nach § 1a Abs. 2 VVG auch vollstrecken lassen könnte. Die mitbeteiligte Partei könnte trotz der Revision weitere Bewilligungen für ihr Vorhaben, insbesondere eine Baubewilligung, einholen, ohne dass die revisionswerbende Partei die Möglichkeit hätte, sich an derartigen Verfahren zu beteiligen. Gerade vor dem Hintergrund der besonderen Stellung der revisionswerbenden Partei als anerkannte Umweltorganisation und damit als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit würde es der faktischen Effizienz der Revision widersprechen, wenn das gegenständliche Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die betroffene UNESCO-Welterbestätte umgesetzt werden würde, ehe über die UVP-Pflicht erkannt werde. Bereits deshalb drohe der revisionswerbenden Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei auch aufgrund des Art. 11 UVP-Richtlinie geboten und notwendig, damit sie ihre dort verbrieften Rechte effektiv durchsetzen könne. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergebe sich auch aus dem Vorsorgeprinzip. Die Realisierung des Vorhabens vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liege auch nicht im öffentlichen Interesse.

4 Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus. Die mitbeteiligte Partei gab zum Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Stellungnahme ab.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstätigkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G 2000 grundsätzlich bejaht und dies - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G 2000 erteilten Genehmigungen begründet (vgl. etwa , Rn. 8, mwN).

7 Mit dem vorliegenden vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos bekämpften Feststellungsbescheid erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem Bescheid nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig, sodass der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bescheid keine Änderung des vor seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirkte. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (§ 3 Abs. 6 erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des genannten Bescheides gar nicht bestanden hätte (vgl. wiederum VwGH Ra 2019/05/0013, Rn. 9, mwN).

8 Die von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die betroffene UNESCO-Welterbestätte durch die Realisierung des Vorhabens könnten somit gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier vorliegenden Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden (vgl. zu alldem , Rn. 5, mwN). Angesichts des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses, dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren grundsätzlich nicht zu beurteilen ist, ist auch im Hinblick auf den Verweis auf Art. 11 UVP-Richtlinie und das Vorsorgeprinzip kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG für die revisionswerbende Partei ersichtlich.

9 Der Verweis der revisionswerbenden Partei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2019/05/0002, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der Bauordnung für Wien, in welchem die aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannt wurde, verfängt vor diesem Hintergrund bzw. mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Verfahren nicht (vgl. wiederum VwGH Ra 2019/04/0115, Rn. 7).

10 Im Ergebnis ist es der revisionswerbenden Partei mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, der mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie entstehen sollte.

11 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, in der Revisionssache der A in W, vertreten durch Dr. Piotr Pyka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W127 2266353-1/7E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: G GmbH, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom stellte die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) gemäß § 3 Abs. 7 iVm Z 9, 20, 21 und 46 Anhanges 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das Hotelprojekt der mitbeteiligten Partei, bestehend aus den Maßnahmen a) der denkmalschutzgerechten Revitalisierung eines näher bezeichneten historischen Hotels, b) der Errichtung und dem Betrieb eines nordöstlich anschließenden Hotel-Zubaus, c) wobei die Hotelanlage aus insgesamt 150 Zimmern (95 Zimmer im Haupthaus und 55 Zimmer im Zubau) mit einer maximalen Bettenkapazität (Gästekapazität) von 350 Betten bestehen solle, d) der Errichtung und dem Betrieb eines neuen „Palmenhauses“ (Wellness-Bereich) am Standort einer ehemaligen näher bezeichneten Villa, e) der Errichtung und dem Betrieb eines neuen Mitarbeiterhauses im Süden mit 46 Mitarbeiterzimmern und 18 Stellplätzen für Mitarbeiter, f) der Errichtung und dem Betrieb einer neuen Tiefgarage mit 187 öffentlich zugänglichen Stellplätzen und 36 Stellplätzen für Mitarbeiter samt Zufahrtsstraße, g) der Errichtung und dem Betrieb weiterer relevanter Infrastruktur wie z.B. einer Brücke und eines Tunnels als Verbindungselement zwischen Haupthaus und Palmenhaus, Zufahrten zu Tiefgarage und Mitarbeiterhaus, Verlegung eines Teilstücks einer Gemeindestraße mit einhergehender Entsiegelung der alten Straße, h) der Rodungen im Ausmaß von 1,97 ha, i) Maßnahmen zur Landschaftsgestaltung und j) projektimmanenten naturschutzfachlichen Maßnahmen, k) wobei die Flächeninanspruchnahme für die gesamte Hotelanlage inklusive aller Nebeneinrichtungen (z.B. Straßen, Wege, Grünflächen) rund 4,2 ha betragen solle, nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

2 Die dagegen von der Revisionswerberin, einer gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation, erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, für das Haupthaus und die darin bestehenden Zimmer/Betten liege ein Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Standortgemeinde vom gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung vor. Aus der baurechtlichen Konsensfeststellung ergebe sich eine bestehende Übernachtungsgästekapazität von insgesamt 250 Betten. Aktuell liege keine aufrechte gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für einen Hotelbetrieb vor. Die Flächeninanspruchnahme der gesamten Hotelanlage samt aller Nebeneinrichtungen betrage 4,2 ha, davon ca. 1,2 ha für bestehende Gebäude, Wege und sonstige Einrichtungen und rund 3 ha für neue Flächen. Die im genehmigten Bestand vorhandenen 30 öffentlich zugänglichen Kfz-Stellplätze sollen aufgelassen und durch das Projekt insgesamt 187 öffentlich zugängliche Stellplätze in einer Tiefgarage geschaffen werden. In den letzten fünf Jahren seien keine Kapazitätsausweitungen im Projektgebiet erfolgt und in den letzten zehn Jahren keine Rodung auf den Projektflächen durchgeführt oder genehmigt worden. Seit sei ein Bauverfahren gemäß § 14 NÖ Bauordnung bei der Baubehörde anhängig. Sämtliche Flächen des Projekts lägen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A iSd Anhanges 2 zum UVP-G 2000 und zwar a) einem näher bezeichneten Landschaftsschutzgebiet, b) einem näher genannten Natura-2000-Gebiet und c) in der Pufferzone 1 („Nahbereich“) und Pufferzone 2 („historisch-touristische Siedlungslandschaft“) des näher genannten, ausgewiesenen UNESCO-Weltkulturerbes. Eine näher genannte Eisenbahn sei 1988 mit einer Kernzone von 156 ha Fläche und einer umgebenden Pufferzone von 8.851 ha Fläche in die Liste des UNESCO Welterbes aufgenommen worden. Das Projekt liege am Übergang der Pufferzone 1 zur Pufferzone 2 zwischen 80 m und 250 m nördlich der Kernzone. Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens sei nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26, am für das vorliegende Vorhaben ein Genehmigungsverfahren anhängig gewesen sei, komme gemäß der Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 Anhang 1 zum UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 zur Anwendung.

Die Auswirkungen des Projekts seien von der belangten Behörde ausführlich und insbesondere entsprechend den Vorgaben der UNESCO unter Berücksichtigung der Lage des Projekts in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A iSd Anhanges 2 zum UVP-G 2000 basierend auf den schlüssigen Gutachten geprüft worden. Die Einwände der revisionswerbenden Partei seien nicht geeignet davon abzugehen.

Die Frage, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, sei anhand der Tatbestände der Ziffern 9, 20, 21 und 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu prüfen gewesen. Die Tatbestände der Ziffern 9, 21 und 46 seien nicht erfüllt.

Hinsichtlich der Schwellenwerte der Z 20 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 habe die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Kumulierung mit anderen gleichartigen Vorhaben (Spalte 2 lit. a) sowie eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Überschreitung des Schwellenwertes (Spalte 3 lit. b) durchgeführt. Die Gutachten hätten nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt, dass durch das Projekt keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf Verkehr, Lärm, Luft, Landschaftsbild, biologische Vielfalt, Boden, Oberflächenwässer, Grundwasserkörper und Quellschutzgebiete sowie UNESCO-Welterbestätte vorlägen. Die revisionswerbende Partei habe in ihrer Beschwerde keine konkreten Vorhalte im Hinblick auf die Schlussfolgerungen der belangten Behörde angeführt und nicht aufgezeigt, welche konkreten Auswirkungen des Projekts zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnten.

Die Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 würden auf Tatbestände des Anhanges II der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (UVP-RL) - gegenständlich Z 12 lit. c Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen - gründen. Die revisionswerbende Partei habe nicht dargelegt und es sei auch nicht offensichtlich, inwieweit der gemäß Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL den Mitgliedstaaten eingeräumte Wertungsspielraum vom österreichischen Gesetzgeber durch die Festlegung der im vorliegenden Verfahren wesentlichen Schwellenwerte überschritten worden wäre und deshalb das Vorhaben auch nach den Bestimmungen der UVP-RL zu prüfen gewesen wäre.

Für die Kumulierung seien nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestünden oder genehmigt seien, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 UVP-G 2000 früher beantragt worden seien, zu berücksichtigen. Eine Kumulierung komme nach dieser Bestimmung „nur zwischen ‚gleichartigen‘ Vorhaben in Frage. Das Gesetz definiert den Begriff der Gleichartigkeit nicht, doch kann es nur auf solche Vorhaben ankommen, die gleichartige Auswirkungen auf die Umwelt haben und daher unter der gleichen Ziffer des Anhanges 1 des UVP-G 2000 angeführt sind [seien] und/oder für die zumindest in der gleichen Einheit ausgedrückte Schwellenwerte und/oder Kriterien festgelegt sind, um die in § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 vorzunehmende Zusammenrechnung überhaupt zu ermöglichen“. Es sei nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde nicht sämtliche zu kumulierende Vorhaben ordentlich erhoben habe. Auch die revisionswerbende Partei lege nicht dar, welche Vorhaben potentiell noch in Betracht zu ziehen gewesen seien.

Gemäß Fußnote 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. b zum UVP-G 2000 seien Städtebauvorhaben Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich. Inwieweit diese Parameter vorliegend erfüllt seien, lasse die Beschwerde offen. Sie zeige insbesondere nicht auf, woraus sie auf eine gesamthafte multifunktionale Bebauung mit Wohn- oder Geschäftsbauten einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie z.B. Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze schließe bzw. wodurch all jene Funktionen realisiert würden, die in einer Stadt bzw. einem Stadtteil erfüllt würden. Der Vorwurf in der Beschwerde, die belangte Behörde habe das Vorliegen eines Städtebauvorhabens iSd Anhanges II Z 10 lit. b der UVP-RL nicht geprüft, lasse jeglichen Anhaltspunkt vermissen, inwieweit dieser Vorwurf projektbezogen Relevanz aufweise.

Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, weil die belangte Behörde bereits in ihrer Entscheidung sämtliche Ermittlungsschritte getätigt und eine vollumfängliche Beweiswürdigung vorgenommen habe. Auf Tatsachenebene sei es zu keiner Änderung gekommen. Die Einwendungen in der Beschwerde hätten die Beweisergebnisse nicht in Zweifel ziehen können. Aus dem Beschwerdevorbringen hätten sich keine neuen Beweisthemen, mit denen etwa Sachverständige zu befassen gewesen wären, ergeben. Der Sachverhalt könne aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt angesehen werden. Es seien keine Rechtsfragen aufgezeigt worden, deren mündliche Erörterung erforderlich gewesen sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstatteten sowohl die belangte Behörde, als auch die mitbeteiligte Partei jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie jeweils die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

5 Die Revision ist in Bezug auf das Zulässigkeitsvorbringen, wonach das angefochtene Erkenntnis entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einzelfallprüfung auf Kumulierung mit anderen „gleichartigen“ Vorhaben beschränkt habe, zulässig; sie ist auch berechtigt.

Rechtslage

6 Angesichts des seit gemäß § 14 NÖ Bauordnung anhängigen Bauverfahrens sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 auf das vorliegende Verfahren die mit der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26, neu gefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzter Satz und Abs. 6 leg. cit. (noch) nicht anzuwenden.

7 Die §§ 3 und 3a sowie Anhang 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, sowie Anhang 2 zum UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

...

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. ...

...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. ...

...

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

...

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

...

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

...

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

...

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

...

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.


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UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
 
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
 
...
 
 
 
Infrastrukturprojekte
 
 
 
...
 
 
Z 18
 
a) Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;b) Städtebauvorhaben3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;
c) Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruch-nahme von mindestens 25 ha.Bei lit. b ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.
 
...
 
 
Z 20
 
Bei Z 20 sind § 3 Abs. 2 und §3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 25 Betten, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 13 Betten unberücksichtigt bleiben.

...

3a Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinne dieser Fußnote.

...

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:


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Kategorie
schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
A
besonderes Schutzgebiet
...; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten



...“

UNESCO-Welterbestätte

8 Die Revision rügt die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach das Projekt am Übergang der Pufferzone 1 („Nahbereich“) zur Pufferzone 2 („Historisch-touristische Siedlungslandschaft“) des näher bezeichneten ausgewiesenen UNESCO-Weltkulturerbes, somit zwischen 80 m und 250 m nördlich der Kernzone liege. Tatsächlich verfüge das vorliegende Welterbe-Gebiet über keine Puffer- bzw. Kernzonen. Vielmehr stelle das gesamte Welterbe-Gebiet „Kernzone“ dar. Da dem Standortkriterium bei der Einzelfallprüfung entscheidende Bedeutung zukomme, seien die gerügten Feststellungen entscheidungswesentlich. Die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf das Welterbe-Gebiet hätte „positiv“ ausfallen können, wenn das Verwaltungsgericht festgestellt hätte, das Welterbe-Gebiet bestehe aus keinen Puffer- bzw. Kernzonen und das Vorhaben befinde sich inmitten dieses Gebiets.

9 Gemäß § 3a Abs. 4 iVm § 3 Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 hat die Behörde bei der Entscheidung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, im Einzelfall unter anderem den Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete) zu berücksichtigen.

10 Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf den Tatbestand der Z 20 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 eine Einzelfallprüfung sowohl im Hinblick auf die Kumulierung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 mit anderen gleichartigen Vorhaben betreffend das Erreichen des Schwellenwerts der Spalte 2 lit. a als auch in Bezug auf die Überschreitung des Schwellenwerts der Spalte 3 lit. b durchgeführt. Dabei hat sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht jeweils berücksichtigt, dass sich das Vorhaben in einem in der Liste gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragenen UNESCO-Welterbestätte, somit in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000, befindet. Die belangte Behörde hat insbesondere die Auswirkungen des Projekts auf die eingetragene UNECSO-Welterbestätte unter Beiziehung von Sachverständigen geprüft.

11 Auf die bekämpften Sachverhaltsfeststellungen, dass dem Projekt zur Pufferzone und nicht zur Kernzone der eingetragenen UNESCO-Welterbestätte örtlich zuzuordnen ist, kommt es demgegenüber vorliegend jedoch rechtlich nicht an, weshalb auf die gerügte Beweiswürdigung nicht näher einzugehen ist.

Städtebauvorhaben gemäß Z 18 lit. b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000

12 Die Revision verweist in Bezug auf den weder von der belangten Behörde noch vom Verwaltungsgericht geprüften Tatbestand der Z 18 lit. b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom , WertInvest Hotelbetrieb, C-575/21, wonach der EuGH hinsichtlich dieses Tatbestandes eine Überschreitung des Wertungsspielraums des Art. 4 Abs. 2 UVP-RL durch die Schwellenwerte und die Kriterien des „Städtebautatbestandes“ gemäß Z 18 lit. b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 festgestellt habe, weshalb „das Vorliegen des Städtebautatbestandes iSd Anh II Z 10 lit b UVP-Richtlinie in unmittelbarer Anwendung der Richtlinie (Art 2 Abs 1, Abs 4 Abs 2 und 3, Anh III UVP-Richtlinie) zu erfolgen“ habe.

13 Mit der Behauptung, das „gegenständliche Projekt umfasst, nicht nur die Errichtung eines Hotels (Beherbergungsbetrieb iSd Anh 1 Z 10 [gemeint wohl: Z 20] UVP-G 2000), sondern zahlreicher weiterer Einrichtungen (Zubauten, Straßen, Landschaftsgestaltung, Rodung etc), die dem Vorhaben den Charakter eines dem Wesen nach ‚städtischen‘ Projekts verleihen“, legt die Revision nicht dar, inwieweit es sich bei dem vorliegenden Hotelprojekt samt Einrichtungen um ein Städtebauvorhaben im Sinne der Fußnote 3a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 und zwar um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich handeln soll. Auch sonst ergeben sich aus der Projektbeschreibung keine Anhaltspunkte für ein Städtebauvorhaben iSd Z 18 lit. b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000. Bereits deshalb ist das Urteil des EuGH zu C-575/21 vorliegend nicht einschlägig. Dem Revisionsvorbringen mangelt es insofern an rechtlicher Relevanz.

Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000

14 Die Revision moniert eine mangelhafte Einzelfallprüfung durch Berücksichtigung bloß „gleichartiger“ Vorhaben seitens der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (mit Verweis auf ) und den Schlussanträgen des Generalanwalts vom in der Rechtssache des EuGH C-575/21 sei die Einzelfallprüfung nicht auf „gleichartige“ Vorhaben einzuschränken. Eine solche - vom Verwaltungsgericht vorgenommene - Einschränkung sei im Anhang III der UVP-RL nicht vorgesehen und daher unionsrechtswidrig.

15 In seinem Erkenntnis vom , Ro 2018/04/0012, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 58/2017, wie folgt ausgeführt (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„34 Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Die Einzelfallprüfung hat nicht bloß abstrakt zu erfolgen, sondern es ist vielmehr eine konkrete Gefährdungsprognose zu erstellen. Eine bloß abstrakte Gefährlichkeitsprognose steckt nämlich schon hinter der Aufnahme bestimmter Anlagen in Anhang 1. Auf Ebene der Einzelfallprüfung muss daher eine konkrete, auf bestimmte Elemente des Einzelfalles abstellende Prüfung stattfinden (vgl. , mwN).

35 Bei der Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sind nach § 3 Abs. 2 vierter Satz UVP-G 2000 im Rahmen der Einzelfallprüfung die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 (vgl. zu diesen Kriterien auch Art. 4 Abs. 3 und Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL) heranzuziehen (vgl. , Rn. 20, mwN). Dabei sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen (vgl. , Rn. 40).

36 Dies entspricht der in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 festgelegten Aufgabe der UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima, c) auf die Landschaft und d) auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

37 Demnach ist bei der Einzelfallprüfung auf die Auswirkungen der für das Erreichen des Schwellenwerts der Spalten 2 und 3 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 heranzuziehenden Vorhaben auf die Umwelt, und zwar unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 (Merkmale und Standort des Vorhabens sowie Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt) und - bezogen auf die durch das Vorhaben betroffenen Schutzgüter - der von im räumlichen Zusammenhang stehenden Projekten ausgehenden Belastungen Bedacht zu nehmen. So führte der EuGH in seinem Urteil vom [richtig: 5], Marktgemeinde Strasswalchen u.a., C-531/13, ausgehend von den unter Anhang III Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG angeführten Kriterien (weitgehend ident mit den unter Anhang III Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/92/EU angeführten Kriterien) aus, dass die Pflicht der Prüfung der Auswirkungen eines Projekts zusammen mit anderen Projekten zwecks Überprüfung, ob ein Projekt einer UVP unterzogen werden muss, nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt ist. In diese Vorprüfung ist einzubeziehen, ob die Umweltauswirkungen eines Projekts wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen (Rn. 45).

38 Da gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 die Feststellung einer UVP-Pflicht auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung voraussetzt, dass aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sind nur Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.

...

40 Bei dieser Beurteilung im Zuge der Einzelfallprüfung müssen nicht nur bestehende, sondern auch geplante Projekte (inklusiver geplanter Ausgleichsmaßnahmen) berücksichtigt werden (vgl. , Rn. 28; , Ra 2016/06/0068, Rn. 37), soweit diese Projekte bereits genehmigt oder mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden.“

16 Demnach ist die Einzelfallprüfung nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 übertragbar.

17 Im Gegensatz dazu hat vorliegend die belangte Behörde die Einzelfallprüfung in Bezug auf die Tatbestände der Z 20 lit. a und b des Anhangs zum UVP-G 2000 auf die Wechselwirkungen der Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens mit den Auswirkungen „der anderen gleichartigen Vorhaben (Beherbergungsbetriebe), welche sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden“, beschränkt. Das Verwaltungsgericht ist dem ohne Ergänzung der Einzelfallprüfung gefolgt.

18 Insofern hat - wie in der Revision dargelegt - sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen für im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu berücksichtigende andere Vorhaben unrichtig beurteilt. Die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob im Rahmen der Einzelfallprüfung von der belangten Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nur die Auswirkungen „gleichartiger“ Vorhaben oder darüber hinaus die Auswirkungen sämtlicher Vorhaben, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen deren Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, zu berücksichtigen sind, ist von sich aus nicht abstrakt-theoretisch, sondern für die Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entscheidungswesentlich und - wie dargelegt - bereits unionsrechtlich geboten.

19 Das Verwaltungsgericht hat insofern das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb auf die in der Revision überdies monierte Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht mehr näher einzugehen war.

Ergebnis

20 Das angefochtene Erkenntnis war somit vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

22 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
UVPG 2000 §19 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs6
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040109.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-46205

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