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VwGH 25.05.2023, Ra 2023/04/0030

VwGH 25.05.2023, Ra 2023/04/0030

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
GewO 1994 §366 Abs1 Z2
VStG §5 Abs1
RS 1
Bei einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG (vgl. ). Demgemäß hätte der Beschuldigte initiativ und in konkreter Form durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa ; , Ra 2017/03/0092, Rn. 32 ff).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des G A, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-S-993/001-2022, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (belangte Behörde) wurden dem Revisionswerber Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Spruchpunkt 1, des Wasserrechtsgesetzes (WRG 1959), Spruchpunkt 2, und der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Spruchpunkt 3, zur Last gelegt und über ihn betreffend die einzelnen Übertretungen jeweils eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Unter Spruchpunkt 3. wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe es als Eigentümer zweier näher bezeichneter Grundstücke und Inhaber der A. e.U mit näher genanntem Standort zu verantworten, am eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die dafür gemäß GewO 1994 erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben zu haben, indem er die beiden Grundstücke als Lagerplatz für seine gewerblichen Tätigkeiten verwendet habe, und zwar durch Lagerung diverser motorölhältiger Gerätschaften und Eisenteile, wie eine rote Kehrmaschine und einen roten Spindelmäher jeweils mit eingebautem Motor, und „sechs alte Bleiakkumulatoren ohne Auffangwanne, etc.“. Die Genehmigungspflicht dieser Anlage begründe sich insbesondere darin, dass Nachbarn durch Geruch und Lärm belästigt sowie nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeigeführt werden könnten. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 iVm § 74 GewO 1994 begangen, weshalb diesbezüglich über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) verhängt wurde.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem nur über die Übertretung der GewO 1994 abgesprochen wurde, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, „dass im Spruch des Straferkenntnisses der Ausspruch ‚etc.‘“ entfalle, verpflichtete den Revisionswerber zu einem Kostenbeitrag in der Höhe von € 80,-- und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen im Zusammenhang mit der Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretungen des AWG 2002, des WRG 1959 und der GewO 1994 in Bezug „auf dasselbe tatsächliche Verhalten des Revisionswerbers“ einen „Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot“ moniert, ist sie auf das in § 22 Abs. 2 VStG verankerte Kumulationsprinzip zu verweisen, wonach mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

8 Dass die vorliegend herangezogenen Strafdrohungen nach dem AWG 2002, WRG 1959 und der GewO 1994 einander ausschließen bzw. insoweit eine Scheinkonkurrenz gegeben ist (vgl. zum Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen im Falle einer Scheinkonkurrenz , Rn. 16 ff, mwN), zeigt die Revision nicht auf. So dient die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht bloß dem Schutz vor Gewässerverunreinigungen, sondern dem Schutz der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen, darüber hinaus gehenden Interessen.

9 Warum die Tat - wie im Zulässigkeitsvorbringen behauptet - nicht ausreichend konkret iSd § 44a VStG umschrieben sein sollte, um vor einer Doppelbestrafung zu schützen, ist angesichts der oben wiedergegebenen Tatbeschreibung in Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses nicht nachvollziehbar.

10 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen pauschal „eine Verunreinigung des Erdreichs“, „die Gefahr einer Wasserverunreinigung“, „eine Beeinträchtigung von Nachbarn“ sowie grundsätzlich das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Anlage in Zweifel gezogen und das Fehlen von Feststellungen und Beweisergebnissen moniert wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele , Rn. 6, mwN). Eine solche Fehlbeurteilung wird in der Revision, die insbesondere die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis über die Entsorgung von 1.640 kg ölverunreinigtem Boden unbeachtet lässt, nicht aufgezeigt.

11 Schließlich legt die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen fehlender Feststellungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. zu bloß pauschalen Behauptungen als unzureichende Zulässigkeitsbegründung , Rn. 9, mwN). Im Übrigen handelt es sich bei einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG (vgl. ). Demgemäß hätte der Revisionswerber initiativ und in konkreter Form durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa ; , Ra 2017/03/0092, Rn. 32 ff). Die Revision legt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weder dar, dass der Revisionswerber ein solches Vorbringen erstattet hat, noch, dass das Verwaltungsgericht ein solches Vorbringen nicht beachtet habe.

12 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
GewO 1994 §366 Abs1 Z2
VStG §5 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040030.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-46201