VwGH 02.11.2023, Ra 2023/03/0080
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Angelegenheiten des GelVerkG 1996 sind kompetenzrechtlich dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) zuzurechnen (in diesem Sinn schon ), und werden in mittelbarer Bundesverwaltung (Art. 10 iVm Art. 102 B-VG) besorgt (vgl. ua). |
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RS 2 | Für die Erteilung von Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw normiert § 16 Abs. 2 GelVerkG 1996 die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Zuständigkeit der Gemeinde zur Erledigung des hier maßgeblichen Verwaltungsverfahrens sieht der - zur präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtete (vgl. ) - Gesetzgeber im GelVerkG 1996 demgegenüber nicht vor. Dem revisionsgegenständlichen Fall lag daher eine in mittelbarer Bundesverwaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehende Angelegenheit - und nicht etwa eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - zu Grunde. |
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RS 3 | Der Magistrat ist gemäß § 105 Abs. 1 WStV 1968 einerseits Geschäftsbesorgungsorgan und damit Hilfsapparat des jeweils zuständigen Organs. Andererseits ist er gemäß § 105 Abs. 2 leg. cit. auch eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz). Gemäß Art. 109 B-VG iVm § 107 WStV 1968 hat der Magistrat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters auch Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen und wird als Bezirksverwaltungsbehörde tätig (vgl. , mwN). |
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RS 4 | Die magistratischen Bezirksämter sind keine eigenen Behörden, sondern dezentralisierte Dienststellen des eine einheitliche Behörde bildenden Magistrates der Stadt Wien (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, Auflage 7, S 326). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 92/18/0342 E RS 2 |
Normen | AVG §18 Abs4 B-VG Art10 Abs1 Z8 B-VG Art102 B-VG Art109 GelVerkG §16 Abs2 GO Mag Wr 2007 §46 VwGG §42 Abs2 Z1 WStV 1968 §107 |
RS 5 | Dass sich aus der GO Wr Mag 2007 ergeben soll, dass eine Fertigung "Für die Bezirksamtsleiterin" nur für im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Bescheide zu erfolgen habe, ist nicht zutreffend. Der VwGH hat in einem mit dem Revisionsfall vergleichbaren Ausgangsfall (Nennung des Magistrats im Kopf des in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung ergangenen Bescheids; Unterfertigung "Für die Bezirksamtsleiterin") bereits erkannt, dass eine solche Fertigung den maßgebenden Vorschriften entspricht (vgl. ). Zudem ergibt sich der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zu Grunde liegenden Norm (). Es besteht im vorliegenden Fall anhand des äußeren Erscheinungsbildes des Bescheides und unter Berücksichtigung der für diesen Bescheid maßgebenden Normen des GelverkG 1996, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, kein Zweifel, dass der Bescheid dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen ist: Sowohl der Kopf als auch die Rechtsmittelbelehrung sprechen aufgrund der expliziten Nennung des Magistrats bzw. des Magistratischen Bezirksamts für diese Zurechnung, auch aus der Fertigungsklausel "Für die Bezirksamtsleiterin" ergibt sich nichts Gegenteiliges, etwa, dass der Magistrat gegenständlich bloß als Hilfsapparat eines anderen Organs tätig geworden wäre. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-101/042/8747/2022-2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem GelVerkG (mitbeteiligte Partei: M H, vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt Platz 7/3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde und nunmehriger Amtsrevisionswerber) hatte mit Bescheid vom den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi für einen näher bestimmten Standort in Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelVerkG) abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Begründend führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Der bekämpfte Bescheid weise in seinem Kopf als bescheiderlassende Behörde den Magistrat der Stadt Wien aus. Die Zeichnung des Bescheides sei mit den Worten „Für die Bezirksamtsleiterin“ erfolgt. Gemäß § 46 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (iF: GOM) habe eine solche Zeichnung ausschließlich für im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien als Gemeinde erlassene Bescheide zu erfolgen. Es stehe daher fest, dass der Bescheid vom Magistrat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden sei.
Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimme, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug bestehe; durch die zuständige Bundes- oder Landesgesetzgebung könne dieser jedoch ausgeschlossen werden. In jenen Materien, in denen es sich um - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragene - Angelegenheiten der Bundesvollziehung handle, richte sich das Bestehen des Instanzenzuges nach der jeweiligen konkreten materiengesetzlichen Regelung. Dabei gelte, dass der Ausschluss des Instanzenzuges ausdrücklich normiert sein müsse (Hinweis auf ).
Im für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bundesmateriengesetz, dem GelVerkG, werde der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, womit dieser auch dann in straßenpolizeilichen (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten aufrecht bleibe, wenn er durch den Landesgesetzgeber (für Landesmaterien) ausgeschlossen worden sei.
Da der zuständige Materiengesetzgeber des GelVerkG von der ihm nach Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung des Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht Gebrauch gemacht habe, sei in Fällen der auf Grundlage dieses Gesetzes im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien erlassenen Bescheide der Berufungssenat der Stadt Wien als Rechtsmittelinstanz anzusehen. Mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges sei die Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zur Zulässigkeit und in der Sache - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - vorbringt, die Zuweisung einer Angelegenheit der Bundes- und Landesverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde habe bei Vorliegen der in Art. 118 Abs. 2 B-VG genannten Voraussetzungen ausdrücklich durch Gesetz zu erfolgen und könne nicht von der Formulierung einer Fertigungsklausel abhängen. Darüber hinaus könne ein mit „Für die Bezirksamtsleiterin“ gezeichneter Bescheid, welcher mit „Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt“ überschrieben sei, dem Magistrat auch in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung zugerechnet werden.
5 Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision ist im Sinne des Zulässigkeitsvorbringens zulässig; sie ist auch begründet.
7 Das Verwaltungsgericht will aus der Zeichnung des bei ihm angefochtenen Bescheids abgeleitet wissen, dass dieser vom Magistrat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden sei, weshalb vor dem Hintergrund des Art. 118 Abs. 4 B-VG zweiter Satz B-VG - mangels Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzugs im GelVerkG - gegen den Bescheid die Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien zulässig gewesen wäre.
8 Damit hat es die Rechtslage verkannt.
9 Gemäß Art. 118 Abs. 1 B-VG ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener (ebenso § 74 der Wiener Stadtverfassung - WStV).
10 Art. 118 Abs. 2 B-VG normiert, dass der eigene Wirkungsbereich neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten umfasst, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen (Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG; ebenso § 75 Abs. 2 letzter Satz WStV).
11 Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht; dieser kann jedoch gesetzlich ausgeschlossen werden.
12 Der Bestand eines zweistufigen Instanzenzugs setzt also (neben Interesse und Eignung iSd Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG) voraus, dass die betreffende Angelegenheit - und zwar durch Gesetz und ausdrücklich - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet ist (Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG). Überdies darf kein Ausschluss des Instanzenzugs iSd Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG durch den zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber erfolgt sein (vgl. nur etwa , , Ra 2019/15/0005).
13 Eine derartige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, für die ein zweistufiger Instanzenzug bestünde, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben:
14 Im Revisionsfall war Gegenstand des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 3 GelVerkG.
15 Die Angelegenheiten des GelVerkG sind kompetenzrechtlich dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) zuzurechnen (in diesem Sinn schon ), und werden in mittelbarer Bundesverwaltung (Art. 10 iVm Art. 102 B-VG) besorgt (vgl. ua).
16 Für die Erteilung von Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw normiert § 16 Abs. 2 GelVerkG die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Zuständigkeit der Gemeinde zur Erledigung des hier maßgeblichen Verwaltungsverfahrens sieht der - zur präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtete (vgl. ) - Gesetzgeber im GelVerkG demgegenüber nicht vor.
17 Dem revisionsgegenständlichen Fall lag daher eine in mittelbarer Bundesverwaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehende Angelegenheit - und nicht etwa eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - zu Grunde. Es trifft daher schon die Prämisse des Verwaltungsgerichts, es handle sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, nicht zu.
18 Der Verwaltungsgerichtshof vermag zudem auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom sei aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere der Fertigungsklausel, dem Magistrat der Stadt Wien im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzurechnen, nicht zu teilen.
19 Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. nur etwa , , Ra 2019/07/0061, je mwN).
20 Nach der unstrittigen, vom Verwaltungsgericht insofern richtig wiedergegebenen Aktenlage wird im Kopf des Bescheides vom der „Magistrat der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk“ als bescheiderlassende Stelle angeführt. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich der Hinweis, dass eine Beschwerde beim „Magistratischen Bezirksamt für den 1./8. Bezirk“ einzubringen ist. Die Zeichnung des Bescheides erfolgte mit den Worten „Für die Bezirksamtsleiterin: [Name der Unterfertigerin] (elektronisch gefertigt)“.
21 Der Magistrat ist gemäß § 105 Abs. 1 WStV einerseits Geschäftsbesorgungsorgan und damit Hilfsapparat des jeweils zuständigen Organs. Andererseits ist er gemäß § 105 Abs. 2 leg. cit. auch eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz).
22 Gemäß Art. 109 B-VG iVm § 107 WStV hat der Magistrat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters auch Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen und wird als Bezirksverwaltungsbehörde tätig (vgl. , mwN).
23 Gemäß § 78 WStV übt der Magistrat - neben den anderen in dieser Bestimmung genannten Organen - auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus.
24 Die magistratischen Bezirksämter sind keine eigenen Behörden, sondern dezentralisierte Dienststellen des - eine einheitliche Behörde bildenden (vgl. ) - Magistrates der Stadt Wien (vgl. , mwN).
25 Warum sich aus der GOM ergeben soll, dass eine Fertigung wie im Revisionsfall nur für im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Bescheide zu erfolgen habe, wird vom Verwaltungsgericht nicht näher dargelegt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem mit dem Revisionsfall vergleichbaren Ausgangsfall (Nennung des Magistrats im Kopf des in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung ergangenen Bescheids; Unterfertigung „Für die Bezirksamtsleiterin“) bereits erkannt, dass eine solche Fertigung den maßgebenden Vorschriften entspricht (vgl. ). Zudem ergibt sich der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zu Grunde liegenden Norm ().
26 Vor dem genannten Hintergrund besteht im vorliegenden Fall anhand des äußeren Erscheinungsbildes des Bescheides vom und unter Berücksichtigung der für diesen Bescheid maßgebenden Normen des GelverkG, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, kein Zweifel, dass der Bescheid dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen ist:
Sowohl der Kopf als auch die Rechtsmittelbelehrung sprechen aufgrund der expliziten Nennung des Magistrats bzw. des Magistratischen Bezirksamts für diese Zurechnung, auch aus der Fertigungsklausel „Für die Bezirksamtsleiterin“ ergibt sich nichts Gegenteiliges, etwa, dass der Magistrat gegenständlich bloß als Hilfsapparat eines anderen Organs tätig geworden wäre.
27 Indem das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt und die Beschwerde des Mitbeteiligten wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat, hat es seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
28 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am
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Normen | AVG §1 AVG §18 Abs4 B-VG Art10 Abs1 Z8 B-VG Art102 B-VG Art108 B-VG Art109 B-VG Art118 Abs2 GelVerkG §16 Abs2 GelVerkG 1996 GelVerkG 1996 §16 Abs2 GO Mag Wr 2007 §46 VwGG §42 Abs2 Z1 WStV 1968 §105 Abs1 WStV 1968 §105 Abs2 WStV 1968 §107 |
Schlagworte | Behördenbezeichnung Behördenorganisation Fertigungsklausel |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030080.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-46197