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VwGH 08.05.2023, Ra 2023/03/0040

VwGH 08.05.2023, Ra 2023/03/0040

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
EStG 1988 §25
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litb
EStG 1988 §47 Abs1
EStG 1988 §78 Abs1
EStG 1988 §79 Abs1
RAO 1868 §49
RAO 1868 §50
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §42
RS 1
Nach der insoweit klaren gesetzlichen Regelung der § 47 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat derjenige, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ("Arbeitslohn") im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt, die Einkommensteuer ("Lohnsteuer") des steuerpflichtigen Zahlungsempfängers bei jeder Zahlung einzubehalten und an sein Finanzamt abzuführen. Entscheidend für die Frage, ob eine Rechtsanwaltskammer die auf die Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente im Sinne des § 42 der Satzung Versorgungseinrichtung Teil B ÖRAK entfallende Einkommensteuer einzubehalten hat, ist somit, ob es sich dabei um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 EStG 1988 handelt.
Normen
EStG 1972 §25 Abs1 Z3
EStG 1988 §22 Z4
EStG 1988 §25 Abs1 Z3
RS 2
Nach der Rechtsprechung des VwGH (zu § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1972) sind Pensionen - und daher auch ihnen gleichartige Bezüge - Zuwendungen, die ihrer Natur nach laufende Bezüge und in erster Linie für den Unterhalt des Pensionsempfängers bestimmt sind (, daher verneint für eine Einmalzahlung aus der Unterstützungseinrichtung des Delegiertentages der Notariatskammern anlässlich des Übertritts eines Notars in den Ruhestand). Mangels laufender Zahlung durch einen längeren Zeitraum kommt einer einmaligen Leistung kein Pensionscharakter im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu (vgl. , zu Sterbegeld in zwei Teilbeträgen). Demgegenüber dient § 22 Z 4 EStG 1988 der steuerlichen Erfassung von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, denen kein Pensionscharakter zukommt und damit insbesondere einmaligen Leistungen (, mwN).
Normen
EStG 1988 §22 Z4
EStG 1988 §25 Abs1 Z3
RAO 1868 §49
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §14
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §14 Abs1 Z1
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §14 Abs1 Z3
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §19
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §42
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §42 Abs2
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §42 Abs3
RS 3
Die Satzung Versorgungseinrichtung Teil B ÖRAK unterscheidet in § 14 ausdrücklich zwischen den Leistungen "Altersrente" (Abs. 1 Z 1) und "Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente" (Abs. 1 Z 3). Voraussetzungen, Entstehen, Erlöschen und Höhe des Leistungsanspruchs auf Altersrente werden im 2. Hauptstück des 5. Teils, konkret in den §§ 19 bis 21 Satzung Teil B festgelegt. Die Abfindung hingegen ist im 5. Hauptstück des 5. Teils ("Weitere Leistungen") geregelt und wird der Höhe nach in § 42 Abs. 2 Satzung Teil B (nämlich mit höchstens 50 Prozent der auf den Rentenkonten der oder des Versicherten verbuchten Beträge) bestimmt. § 42 Abs. 3 Satzung Teil B legt daran anknüpfend fest, dass die Berechnung der (übrigen) Leistungen nach dieser Satzung auf Grundlage des nach Auszahlung der Abfindung reduzierten Guthabens auf den Rentenkonten erfolgt. Bei der "Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente" nach § 42 Satzung Teil B ÖRAK handelt es sich somit um eine gesonderte Leistung und nicht lediglich um eine (einmalig erhöhte) Zahlung aus der laufenden Altersrente. Damit ist sie als eine einmalige Leistung aus einer Versorgungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen zu qualifizieren, der mangels laufender Zahlung kein Pensionscharakter im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu kommt. Es handelt sich daher um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 22 Z 4 EStG 1988, die nicht dem Lohnsteuerabzug nach den §§ 47 ff EStG 1988 unterliegen.
Normen
BAO §240 Abs1
BAO §240 Abs3
RAO 1868 §49
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §42
RS 4
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die - wie etwa im Falle des Lohnsteuerabzugs - für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge (lediglich) bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen. In diesem Sinne judiziert der OGH, dass Erstattungsansprüche wegen behauptermaßen überhöhten Lohnsteuerabzugs (jedenfalls nach Ablauf des Kalenderjahres der Auszahlung) nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber sondern nach § 240 Abs. 3 BAO gegen das Finanzamt zu stellen sind (vgl. etwa ). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuerkennung und Zahlung der Abfindung im Jahr 2021. Dieses war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VwG im Jahr 2022 bereits abgelaufen. Eine Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer an den Revisionswerber kommt daher nach § 240 Abs. 1 BAO nicht mehr in Betracht.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. K H, Rechtsanwalt in I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG-2022/24/0621-1, betreffend eine Angelegenheit nach der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Tiroler Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1.1. Der Revisionswerber ist ein in die Liste der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt.

2 Am stellte er einen Antrag auf Leistungen aus der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer - nämlich eine Teilabfindung in der Höhe von 50% des Kontostandes und eine Altersrente auf Basis des durch die Teilabfindung reduzierten Guthabens ab  - auf Basis der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018).

3 1.2. Mit Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom wurde dem Antrag stattgegeben. Demnach betrage die Altersrente im Jahr 2021 monatlich brutto 130,66 Euro und werde nach den Bestimmungen der geltenden Leistungsordnung ausbezahlt. Die Teilabfindung in Höhe von 50% betrage nach Abzug der Verwaltungskosten sowie vor Steuern 41.082,78 Euro. Die Berechnung der Höhe der Altersrente mit Teilabfindung bilde als Beilage ./A einen integrierenden Bestandteil des Bescheides. Die Anpassung der Altersrente der Folgejahre bestimme sich nach § 16 Satzung Teil B 2018 und erfolge jährlich auf Grundlage des Jahresabschlusses.

4 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Vorstellung an den Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer gemäß § 26 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung (RAO). Darin brachte er vor, dass der Teilabfindungsbetrag 41.082,78 Euro betrage, ihm seien darauf jedoch lediglich insgesamt 22.394,47 Euro überwiesen worden. Auch wenn es sich beim Teilabfindungsbetrag um einen Bruttobetrag handle, müsse die Versteuerung nicht zwingend durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer (bzw. die für sie tätige Steuerberatungskanzlei) erfolgen, sondern könne auch vom Revisionswerber und dessen Steuerberater bewerkstelligt werden, zumal nur diese die konkreten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Revisionswerbers kennen würden und daher die Steuer korrekt berechnen könnten. Die vorgenommene Versteuerung entspreche nicht dem „fix zugesicherten ‚halben Steuersatz‘“. Wie auch bei anderen Kollegen gehandhabt, sei dem Revisionswerber der gesamte Bruttobetrag zu überweisen, sodass dieser die Steuerzahlung vornehmen könne. Weiters entspreche die berechnete Altersrente mit monatlich brutto 130,66 Euro nicht den einbezahlten Geldbeträgen des Revisionswerbers, sodass die Höhe der Altersrente bestritten und eine entsprechende Erhöhung beantragt werde. Der Revisionswerber stellte abschließend die Anträge, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid dahin abzuändern, dass der gesamte Teilabfindungsbetrag in Höhe von 41.082,78 Euro an den Revisionswerber überwiesen und die monatliche Altersrente den eingezahlten Beträgen entsprechend erhöht werde.

5 1.3. Mit Bescheid vom gab der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Plenum) - die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde - der Vorstellung keine Folge. Er wies sowohl den Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheides des Ausschusses III als auch jenen auf Abänderung dahingehend, dass der gesamte Teilabfindungsbetrag überwiesen und die Altersrente erhöht werde, ausdrücklich ab.

6 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der er (ohne weitere Erläuterungen) ausführte, dass es evident sei, dass die vorgenommene Abrechnung (Beilage ./A zum Bescheid vom ) unrichtig sei. Im Übrigen wiederholte er sein Vorbringen aus der Vorstellung und trat der Argumentation der belangten Behörde, wonach sie zur Lohnsteuereinbehaltung verpflichtet sei, unter Hinweis auf die Legaldefinition für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 47 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) entgegen. Schließlich behauptete er die Verfassungswidrigkeit der gewählten steuerlichen Vorgehensweise sowie der „einschlägigen Bestimmungen“ der Satzung Teil B 2018 und verwies darauf, dass im gegenständlichen Fall keine öffentliche Pensionskasse vorliege. Der Revisionswerber beantragte weiters ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7 1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte eine Revision dagegen für nicht zulässig.

8 Begründend stellte es unter anderem den Inhalt der Berechnung der Bruttobeträge entsprechend Beilage ./A zum Bescheid vom fest und erwog dazu beweiswürdigend, dass nicht erkannt werden könne, dass diese Berechnungen unrichtig seien, wie der Revisionswerber ohne konkrete Begründung behauptet habe. Weiters stellte es fest, dass dem Revisionswerber als Teilabfindung (berechnet mit brutto 41.082,78 Euro) insgesamt 22.394,47 Euro überwiesen worden seien.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Tiroler Rechtanwaltskammer als für die Auszahlung zuständige Stelle nach §§ 78, 79 EStG 1988 zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer verpflichtet sei. Die Teilabfindung sei (nach näheren Erwägungen) gemäß § 124b Z 53 iVm § 67b Abs. 10 EStG 1988 wie ein laufender Bezug im Monat des Zufließens nach dem (vollen) Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen. Es sei dem Steuerberater des Revisionswerbers möglich (gewesen), im Rahmen der Steuererklärung die Teilabfindung und die dafür bezahlte Lohnsteuer für das Jahr 2021 zu berücksichtigen. Die Höhe der monatlichen Altersrente sei - auf Basis des nach Abzug der Teilabfindung reduzierten Kontostandes - anhand des Geschäftsplans berechnet worden.

Die beantragte mündliche Verhandlung habe im Wesentlichen deshalb unterbleiben können, weil keine Sachverhaltsermittlungen notwendig gewesen seien und die Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerde nur von der rechtlichen Beurteilung abhänge. Beweisanträge seien nicht gestellt worden.

9 1.5. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 2360/2022-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

10 1.6. Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, die zu ihrer Zulässigkeit (erkennbar) vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob die Abfindung aus der Versorgungseinrichtung Teil B dem Anspruchsberechtigten ohne Abzug von Lohnsteuer auszuzahlen sei. Auch hätte das Verwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet und die Parteien gemäß § 41 zweiter Satz VwGG unter Hinweis auf die anzuwendenden Bestimmungen des EStG 1988 und der BAO angehört. Daraufhin haben die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung samt ergänzendem Vorbringen und der Revisionswerber eine Äußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 2. Die Revision ist im Hinblick darauf zulässig, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob Abfindungen aus einer Versorgungseinrichtung Teil B einer Rechtsanwaltskammer dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Sie ist im Ergebnis aber nicht begründet.

13 3. Die Rechtsanwaltsordnung (RAO) lautet auszugsweise:

§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. ...

§ 50. ...

(3) ... Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. ...“

14 Die Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018) in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung des 3. Beschlusses aus dem Jahr 2021 der Vertreterversammlung lautet auszugsweise:

1. Teil - Allgemeine Bestimmungen

...

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Satzung gilt für alle auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungseinrichtungen aller österreichischen Rechtsanwaltskammern.

...

5. Teil - Leistungen

1. Hauptstück - Gemeinsame Bestimmungen über Leistungsansprüche

Arten der Leistungen

§ 14. (1) Versicherte haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf folgende Leistungen:

1. Altersrente;

2. Berufsunfähigkeitsrente;

3. Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente.

...

2. Hauptstück - Altersrente

Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

§ 19. Anspruch auf Altersrente hat die oder der Versicherte, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. die Vollendung des 65. Lebensjahrs, bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach § 29 der Satzung Teil A 2018 der Zeitpunkt des vorzeitigen Rentenantritts und

2. der Erwerb eines Beitragsmonats in einer Versorgungseinrichtung.

...

5. Hauptstück - Weitere Leistungen

...

Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente

§ 42. (1) Die oder der Versicherte kann bei Inanspruchnahme der Altersrente einen Antrag auf Abfindung stellen.

(2) Die Abfindung beträgt höchstens 50 Prozent der auf den Rentenkonten der oder des Versicherten verbuchten Beträge.

(3) Die Berechnung der Leistungen nach dieser Satzung erfolgt auf Grundlage des nach Auszahlung der Abfindung reduzierten Guthabens auf den Rentenkonten.

...

12. Teil - Verfahren

...

Steuern und Abgaben

§ 68. Steuern und Abgaben, die auf Leistungen nach dieser Satzung zu entrichten sind, sind von den Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern zu tragen.“

15 Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) lautet auszugsweise:

Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind: ...

4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen.

...

Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: ...

3. a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. ...

b) Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. ...

...

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

§ 47. (1) Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). ...

...

Einbehaltung der Lohnsteuer

§ 78. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. ...

...

Abfuhr der Lohnsteuer

§ 79. (1) Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an sein Finanzamt abzuführen. ...“

16 Die Bundesabgabenordnung (BAO) lautet auszugsweise:

§ 240. (1) Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

...

(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,

b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Soweit nicht § 61 Abs. 4 anzuwenden ist, ist für die Rückzahlung jene Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.“

17 4.1. Soweit der Revisionswerber zur Höhe der zuerkannten Altersrente in der Revision weiterhin (lediglich) vorbringt, die vorgenommene Abrechnung sei „evident“ unrichtig und die Höhe der berechneten Altersrente entspreche nicht den einbezahlten Geldbeträgen, unterlässt er es, auch nur ansatzweise darzustellen, aus welchen Gründen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Berechnung dem Geschäftsplan (gemäß § 55 Satzung Teil B iVm § 20 Pensionskassengesetz) entspreche, unrichtig sein soll. Dieses Vorbringen entzieht sich damit einer weiteren Erörterung.

18 4.2. Betreffend die Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente im Sinne des § 42 Satzung Teil B begehrt der Revisionswerber deren Auszahlung in voller (Brutto-)Höhe, also noch jenes (fehlenden) Teilbetrags, den die Tiroler Rechtsanwaltskammer auf Grund des von ihr vorgenommenen Lohnsteuerabzugs als Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat.

19 Nach der insoweit klaren gesetzlichen Regelung der § 47 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat derjenige, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit („Arbeitslohn“) im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt, die Einkommensteuer („Lohnsteuer“) des steuerpflichtigen Zahlungsempfängers bei jeder Zahlung einzubehalten und an sein Finanzamt abzuführen.

20 Entscheidend für die zu klärende Frage, ob eine Rechtsanwaltskammer die auf die Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente im Sinne des § 42 Satzung Teil B entfallende Einkommensteuer einzubehalten hat, ist somit, ob es sich dabei um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 EStG 1988 handelt.

21 Nach dem dafür einzig in Betracht kommenden Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 fallen darunter Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, sofern sie gleichartig zu Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind. Andernfalls liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 4 EStG 1988 vor, deren Besteuerung allein im Wege der Verlangung erfolgt.

22 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur insoweit gleichlautenden Bestimmung in § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1972) sind Pensionen - und daher auch ihnen gleichartige Bezüge - Zuwendungen, die ihrer Natur nach laufende Bezüge und in erster Linie für den Unterhalt des Pensionsempfängers bestimmt sind (, daher verneint für eine Einmalzahlung aus der Unterstützungseinrichtung des Delegiertentages der Notariatskammern anlässlich des Übertritts eines Notars in den Ruhestand). Mangels laufender Zahlung durch einen längeren Zeitraum kommt einer einmaligen Leistung kein Pensionscharakter im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu (vgl. , zu Sterbegeld in zwei Teilbeträgen). Demgegenüber dient § 22 Z 4 EStG 1988 der steuerlichen Erfassung von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, denen kein Pensionscharakter zukommt und damit insbesondere einmaligen Leistungen (, mwN).

23 Die belangte Behörde hat diesbezüglich im Revisionsverfahren vorgebracht, dass die oder der Versicherte grundsätzlich laufende Zahlungen über einen längeren Zeitraum aus der Versorgungseinrichtung Teil B (nämlich die Altersrente) erhält und lediglich die Möglichkeit eingeräumt bekommt, sich einen Teilbetrag der Leistung sofort auszahlen zu lassen. Insofern liege keine bloß einmalige Leistung vor.

24 Allerdings unterscheidet die Satzung Teil B in § 14 ausdrücklich zwischen den Leistungen „Altersrente“ (Abs. 1 Z 1) und „Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente“ (Abs. 1 Z 3). Voraussetzungen, Entstehen, Erlöschen und Höhe des Leistungsanspruchs auf Altersrente werden im 2. Hauptstück des 5. Teils, konkret in den §§ 19 bis 21 Satzung Teil B festgelegt. Die Abfindung hingegen ist im 5. Hauptstück des 5. Teils („Weitere Leistungen“) geregelt und wird der Höhe nach in § 42 Abs. 2 Satzung Teil B (nämlich mit höchstens 50 Prozent der auf den Rentenkonten der oder des Versicherten verbuchten Beträge) bestimmt. § 42 Abs. 3 Satzung Teil B legt daran anknüpfend fest, dass die Berechnung der (übrigen) Leistungen nach dieser Satzung auf Grundlage des nach Auszahlung der Abfindung reduzierten Guthabens auf den Rentenkonten erfolgt.

25 Bei der „Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente“ nach § 42 Satzung Teil B handelt es sich somit um eine gesonderte Leistung und nicht lediglich um eine (einmalig erhöhte) Zahlung aus der laufenden Altersrente. Damit ist sie als eine einmalige Leistung aus einer Versorgungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen zu qualifizieren, der mangels laufender Zahlung kein Pensionscharakter im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu kommt.

26 Es handelt sich daher um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 22 Z 4 EStG 1988, die nicht dem Lohnsteuerabzug nach den §§ 47 ff EStG 1988 unterliegen.

27 Anderes ist auch dem von der belangten Behörde in der Revisionsbeantwortung angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/15/0001, nicht zu entnehmen: Dieses behandelte die Frage einer Steuerfreiheit nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zweiter Satz iVm Z 2 lit. a letzter Satz EStG 1988. Aus dem dort dargestellten Sachverhalt ergibt sich lediglich, dass die Besteuerung einer „Zusatzpension“ über mehrere Jahre aus der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer strittig war, nicht aber, dass es sich dabei um eine einmalige (Teil-)Abfindung gehandelt hätte.

28 4.3. Somit hat die Tiroler Rechtsanwaltskammer zwar im Revisionsfall zu Unrecht die auf die Abfindung entfallende Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Dennoch ist das Begehren des Revisionswerbers auf Zahlung des restlichen, diesen Lohnsteuerabzug umfassenden Betrages durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer im Ergebnis nicht berechtigt:

29 Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die - wie etwa im Falle des Lohnsteuerabzugs - für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge (lediglich) bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

30 In diesem Sinne judiziert der Oberste Gerichtshof, dass Erstattungsansprüche wegen behauptermaßen überhöhten Lohnsteuerabzugs (jedenfalls nach Ablauf des Kalenderjahres der Auszahlung) nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber sondern nach § 240 Abs. 3 BAO gegen das Finanzamt zu stellen sind (vgl. etwa ).

31 Die Zuerkennung und Zahlung der Abfindung erfolgte im Jahr 2021. Dieses war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Jahr 2022 bereits abgelaufen. Eine Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer an den Revisionswerber kommt daher nach § 240 Abs. 1 BAO nicht mehr in Betracht.

32 Das Verwaltungsgericht hat somit dem Auszahlungsantrag des Revisionswerbers im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben.

33 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Veranlagung nach den §§ 39 ff EStG 1988 die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge für veranlagte Einkünfte gemäß § 46 EStG 1988 angerechnet werden. Schon auf Grund der Höhe der als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu qualifizierenden Abfindung hat der Revisionswerber ohnehin eine Steuererklärung abzugeben und ist eine solche Veranlagung durchzuführen. Die Höhe der zu entrichtenden Einkommensteuer ist dann im betreffenden Abgabenverfahren zu klären.

34 Es kann auch dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf das ohnehin zur Verfügung stehende Abgabenverfahren die Stellung des (im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen) Antrags an die Rechtsanwaltskammer auf „Überweisung des gesamten Teilabfindungsbetrags“, nachdem der Gesamtbetrag bereits bescheidmäßig zuerkannt und (abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer) ausbezahlt worden war, überhaupt zulässig war. Ginge man davon aus, dass der Antrag des Revisionswerbers insoweit zurückzuweisen gewesen wäre, wäre dieser nämlich durch die stattdessen vom Verwaltungsgericht bestätigte Abweisung seines Antrags nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (vgl. , mwN).

35 4.5. Der Revisionswerber behauptet weiters eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

36 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

37 Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. , mwN). Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. , mwN).

38 Der Revisionswerber bringt dazu nunmehr vor, mit der Nichtdurchführung der Verhandlung seien ihm seine Rechte regelrecht „abgeschnitten“ worden, denn nur er hätte darlegen können, weshalb eine Besteuerung durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer an der Realität vorbeigehe und nur er selbst (bzw. sein Steuerberater) hätten die richtige gesetzliche Besteuerung vornehmen können.

39 Damit legt jedoch er nicht dar, dass ein für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes relevanter, noch strittiger Sachverhalt oder erörterungsbedürftige Rechtsfragen vorgelegen wären. Es ist auch sonst nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit dem Absehen von der Durchführung der mündlichen Verhandlung die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG verletzt hätte.

40 5. Die Revision war somit insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

41 Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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BAO §240 Abs1
BAO §240 Abs3
EStG 1972 §25 Abs1 Z3
EStG 1988 §22 Z4
EStG 1988 §25
EStG 1988 §25 Abs1 Z3
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litb
EStG 1988 §47 Abs1
EStG 1988 §78 Abs1
EStG 1988 §79 Abs1
RAO 1868 §49
RAO 1868 §50
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §14
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §14 Abs1 Z1
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §14 Abs1 Z3
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §19
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §42
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §42 Abs2
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §42 Abs3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030040.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-46196