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VwGH 18.12.2023, Ra 2023/02/0232

VwGH 18.12.2023, Ra 2023/02/0232

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FM-GwG 2017
FM-GwG 2017 §34 Abs5
FM-GwG 2017 §6 Abs3
FM-GwG 2017 §6 Abs3 Z1
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
32015L0849 Geldwäsche-RL 04te
RS 1
Die Bestimmungen des FM-GwG 2017 - und auch § 6 Abs. 3 leg. cit. - dienen der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Damit soll "gezielt dem Missbrauch des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" entgegengewirkt werden (RV 1335 BlgNR 25. GP 2); die Bestimmungen setzen die Richtlinie (EU) 2015/849 um, die schon in ihrem ErwG 1 darauf hinweist, dass Geldwäsche, die Finanzierung des Terrorismus und organisierte Kriminalität "bedeutende Probleme" darstellen. Es sei "unverzichtbar", dem durch zielgerichtete und verhältnismäßige Maßnahmen zu begegnen, die verhindern, dass das Finanzsystem zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt werde. Dem durch das FM-GwG 2017 geschützten Rechtsgut kommt somit besonders hohe Bedeutung zu.
Normen
B-VG Art133 Abs4
FM-GwG 2017 §1 Abs1
FM-GwG 2017 §34 Abs5
FM-GwG 2017 §6 Abs3
FM-GwG 2017 §6 Abs3 Z1
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
RS 2
Es trifft zwar zu, dass die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 5 ff FM-GwG 2017 die Verpflichteten treffen. Um diesen Pflichten entsprechen zu können, benötigen sie jedoch (zum Teil) die Mitwirkung ihrer Kunden, die dazu - wie fallbezogen in § 6 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 5 FM-GwG 2017 - strafbewehrt verpflichtet sind. Die Mitwirkung der Kunden erweist sich daher in diesem Zusammenhang nicht weniger relevant als die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Verpflichteten, um den Schutzzweck des Gesetzes zu erreichen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Babenbergerstraße 9/8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W204 2268062-1/7E, betreffend Übertretung des FM-GwG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber eine näher konkretisierte Übertretung des § 6 FM-GwG angelastet und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.475,-- verhängt.

2 Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wird damit begründet, dass der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels zwingende öffentlichen Interessen nicht entgegenstünden, das Rechtsmittel sei durchaus erfolgversprechend. Interessen anderer Parteien würden nicht berührt. Der Vollzug der verhängten Geldstrafe wäre für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, zumal aktenkundig sei, dass der Revisionswerber für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei und sich mit seiner Familie gerade in Norwegen eine Existenz aufbaue.

3 Dieses - unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile geltend machende - Vorbringen genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senats vom , Slg. Nr. 10.381/A): Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses wäre dazu die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich (vgl. nur etwa ).

4 Dem Vorbringen des Revisionswerbers fehlt es aber an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des G in F, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Babenbergerstraße 9/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W204 2268062-1/7E, betreffend Übertretung des FM-GwG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde u.a. über den Revisionswerber wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 6 Abs. 3 Z 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 34 Abs. 5 FM-GwG verhängt. Der Revisionswerber habe es im Tatzeitraum unterlassen, einer näher genannten Sparkasse bekannt zu geben, dass er ein bestimmtes Konto abweichend von der zuvor bei Kontoeröffnung bekannt gegebenen Absicht, auf fremde Rechnung bzw. im fremden Namen betreiben wolle. Dieses Abweichen von der Absicht, das Konto auf eigene Rechnung zu führen, habe sich durch näher konkretisierte Einzahlungen auf fremde Rechnung für bestimmte Personen manifestiert, um diese in weiterer Folge in Wertpapiere für diese Personen zu veranlagen.

2 Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zu der angelasteten Übertretung, erläuterte seine Beweiswürdigung und seine rechtlichen Erwägungen. Zum Verschulden führte es aus, es handle sich bei der angelasteten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt; § 5 Abs. 1a VStG sei anwendbar. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Revisionswerber nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat nicht befähig gewesen sei, die gebotene objektive Sorgfalt einzuhalten. Vorliegend handle es sich um einen Kunden, der selbst einschlägig ausgebildet worden sei. Der Revisionswerber sei selbst jahrelang Berater im Kreditinstitut gewesen und kenne sich mit den Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung laut eigenen Angaben besonders gut aus. Die Verpflichtung des Kunden, dem Verpflichteten von sich aus während aufrechter Geschäftsbeziehung diesbezügliche Änderungen unverzüglich bekannt zu geben, sei in einer Zeit im BWG eingeführt worden, als der Revisionswerber in der Kundenberatung tätig gewesen sei und Schulungen erhalten habe. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, er sei einem Verbotsirrtum gemäß § 5 Abs. 2 VStG unterlegen, sei entgegenzuhalten, dass er vom Kreditinstitut erwiesenermaßen auf seine Verpflichtung hingewiesen worden sei und als langjähriger Mitarbeiter des Kreditinstituts im Privatkundenbereich einschlägige Schulungen erhalten habe. Es liege kein lediglich „entschuldbares Versehen“ vor. Der Revisionswerber habe fahrlässig gehandelt.

3 Soweit der Revisionswerber eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Ermahnung erreichen wolle, sei entgegenzuhalten, setze die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorlägen. Bei der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes komme es auf die abstrakte Bedeutung an, möge es im konkreten Fall auch kaum beeinträchtigt worden sein. An der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bestehe ein abstrakt besonders hohes Interesse. Bereits daran müsse die Erteilung einer Ermahnung bzw. die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens scheitern. Auch das Verschulden sei nicht geringfügig; es liege kein unbedeutender Verstoß vor.

4 In der Folge begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung gemäß § 19 VStG und § 34 FM-GwG: Durch die Pflichtverletzung des Revisionswerbers sei das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtig worden. Gerade die mit § 6 Abs. 3 FM-GwG verbundene Höhe der Strafdrohung mache deutlich, dass der Gesetzgeber Verstößen gegen die Verpflichtung, Änderungen der Absicht, das Konto auf eigene Rechnung zu betreiben, unverzüglich bekannt zu geben, sowie die damit zusammenhängenden weiteren Verpflichtungen, wie die Identität der Treugeber nachzuweisen - selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen - einen hohen Unrechtsgehalt zugemessen habe. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stellten einen schweren Eingriff in das Rechtsschutzsystem des FM-GwG dar. Gleiches müsse für einen Verstoß gegen die Offenlegungsverpflichtungen gelten. Es lägen Erschwerungsgründe vor, nämlich der lange Tatzeitraum und mehrere Treuhandverhältnisse. Der Revisionswerber sei ein speziell ausgebildeter Fachmann. Weiters lägen mildernd die Unbescholtenheit sowie die Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers vor. Die Erschwernis- und Milderungsgründe seien zu gewichten. Weiters sei das überdurchschnittliche Einkommen des Revisionswerbers zu berücksichtigen und seine Sorgepflichten. Aus näheren Gründen sei die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.

5 Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision, die sich auch nach ihrem Revisionspunkt ausschließlich gegen die unterbliebene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung wendet, vor, das bekämpfte Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ab. Der Revisionswerber habe mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nichts zu tun; bestimmte Personen hätten die Überweisungen auf das Konto des Revisionswerbers vorgenommen, sodass es keine Zweifel an der Mittelherkunft gebe. Der Revisionswerber sei früherer Angestellter der Bank und sei ihm klar gewesen, dass die Überweisungen nichts mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu tun hätten; er habe nicht an § 6 Abs. 3 FM-GwG gedacht. Es gehe beim Wissen eines Bankangestellten betreffend Geldwäscheprävention um die Pflichten der Bank, der Revisionswerber sei aber Kunde der Bank gewesen. Es habe sich um einen entschuldbaren Irrtum gehandelt, die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sei gering. Es seien lediglich 13 Überweisungen übriggeblieben. Das mit dem FM-GwG strafrechtlich geschützte Rechtsgut entfalte seine hohe Bedeutung gegenüber den Kredit- und Finanzinstituten sowie den Dienstleistern, nicht hingegen gegenüber den Kunden dieser Institute. Die Bank wäre verpflichtet gewesen, bei ungeklärten Geldeingängen in bestimmter Höhe bezüglich der Mittelherkunft umgehend Nachfrage beim Kunden zu halten; dies hätte eine etwaige Treuhandschaft schon nach wenigen Tagen aufklären können. Es habe für das Bundesverwaltungsgericht keinen ersichtlichen Grund gegeben, der gegen die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG spreche. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes räume § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG der Behörde kein Ermessen ein, weshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Absehen von der Strafe bestehe.

11 Mit diesem Vorbringen zur Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das Bundesverwaltungsgericht wird jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt: Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa ; , Ra 2018/05/0268, jeweils mwN).

12 Darüber hinaus ist die Revision darauf zu verweisen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa ; , Ra 2021/03/0085). Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, dienen die Bestimmungen des FM-GwG - und auch § 6 Abs. 3 leg. cit. - der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Damit soll „gezielt dem Missbrauch des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ entgegengewirkt werden (vgl. RV 1335 BlgNR 25. GP 2); die Bestimmungen setzen die Richtlinie (EU) 2015/849 um, die schon in ihrem ErwG 1 darauf hinweist, dass Geldwäsche, die Finanzierung des Terrorismus und organisierte Kriminalität „bedeutende Probleme“ darstellen. Es sei „unverzichtbar“, dem durch zielgerichtete und verhältnismäßige Maßnahmen zu begegnen, die verhindern, dass das Finanzsystem zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt werde. Dem durch das FM-GwG geschützten Rechtsgut kommt somit besonders hohe Bedeutung zu.

13 Wenn die Revision geltend macht, die Bestimmungen des FM-GwG würden sich primär an Kredit und Finanzinstitute sowie an Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (die sogenannten „Verpflichteten“) und nicht an die Kunden dieser Institute wenden und daraus schließen möchte, dass das mit dem FM-GwG strafrechtlich geschützte Rechtsgut seine hohe Bedeutung nur gegenüber den Verpflichteten, nicht hingegen gegenüber den Kunden entfalte, ist ihr Folgendes zu erwidern: Es trifft zwar zu, dass die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 5 ff FM-GwG die Verpflichteten treffen. Um diesen Pflichten entsprechen zu können, benötigen sie jedoch (zum Teil) die Mitwirkung ihrer Kunden, die dazu - wie fallbezogen in § 6 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 5 FM-GwG - strafbewehrt verpflichtet sind. Die Mitwirkung der Kunden erweist sich daher in diesem Zusammenhang nicht weniger relevant als die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Verpflichteten, um den Schutzzweck des Gesetzes zu erreichen.

14 Im Revisionsfall fehlt es daher jedenfalls schon an der ersten Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes).

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020232.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-46191