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VwGH 07.11.2023, Ra 2023/02/0207

VwGH 07.11.2023, Ra 2023/02/0207

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des R in S, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , LVwG-S-1159/006-2022, betreffend Wiederaufnahme iA Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom wurde der Revisionswerber wegen Übertretung von § 7 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu einer Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom , LVwG-S-1159/001-2022, als unbegründet ab, setzte einen Kostenbeitrag zum gerichtlichen Beschwerdeverfahren fest und erklärte eine Revision für nicht zulässig.

2 Mit Schriftsatz vom beantragte der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom als verspätet zurückgewiesen. Den zweiten Antrag des Revisionswerbers vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens wies das Verwaltungsgericht nach einem Verbesserungsverfahren ab. Der darauffolgende dritte Antrag auf Wiederaufnahme vom wurde mit Beschluss vom mangels Verbesserung zurückgewiesen. Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den erneuten (vierten) Antrag auf Wiederaufnahme ab, setzte einen Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren fest und erklärte eine Revision für nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision des Revisionswerbers.

3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

4 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. , mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

5 Der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge (vgl. , mwN).

6 Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag betrifft ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- bei einem Strafrahmen von € 726,-- verhängt worden war.

7 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. , mwN).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2023/02/0207-5, gerichtete und als Einspruch bezeichnete Eingabe des R in S, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2023/02/0207-5, wurde die außerordentliche Revision des Einschreiters gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in einem Verfahren, in dem die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt waren, zurückgewiesen.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende, als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe, in der sich der Einschreiter zusammengefasst gegen den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichthofes wendet und seine zuvor im Rahmen der Revision gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vorgebrachten Argumente wiederholt.

3 Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes -5, zu werten.

4 Die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften räumen ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ein.

5 Das mit Eingabe vom erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa -5, mwN).

6 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl.  So 2020/03/0014-7, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §7 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGVG 2014 §32
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020207.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-46190