VwGH 09.11.2023, Ra 2023/02/0205
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des B in W vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in 3423 St. Andrä-Wördern, Josef-Karner-Platz 1, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-031/057/8612/2023-4, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom wurde dem Revisionswerber ein Verstoß gegen § 38 Abs. 5 iVm. § 38 Abs. 1 lit. a StVO zur Last gelegt und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 17 Stunden) verhängt.
2 Die dagegen mit Schriftsatz vom vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurück.
3 Über rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die aus folgenden Gründen nicht zulässig ist:
5 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
6 Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt, weil über den Revisionswerber bei einem Strafrahmen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO von bis zu € 726,-- lediglich eine Geldstrafe von € 90,-- verhängt wurde.
7 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. , mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst ist (vgl. , mwN).
9 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art133 Abs6 Z1 StVO 1960 §38 Abs1 lita StVO 1960 §38 Abs5 StVO 1960 §99 Abs3 lita VwGG §25a Abs4 VwGG §25a Abs4 Z1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020205.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-46189