Suchen Hilfe
VwGH 07.11.2023, Ra 2023/02/0176

VwGH 07.11.2023, Ra 2023/02/0176

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. B , Ra 2016/02/0051).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0137 E RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des M in S, vertreten durch Dr. Stefan Nenning und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-303266/20/Bm/AK, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom wurde der Revisionswerber als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M. GmbH schuldig erachtet, er habe es zu verantworten, dass zu einer näher genannten Tatzeit auf einer näher genannten Baustelle bei Abbrucharbeiten betreffend ein bestimmtes Einfamilienhaus von den Arbeitnehmern der M. GmbH Bauteile aus Asbestzement (Fassadenelemente) beim Entfernen nicht zerstörungsfrei demontiert worden seien. Die Fassadenelemente seien zum Demontieren teilweise mit dem Hammer/Brecheisen abgeschlagen worden, wobei ein erheblicher Teil der Asbestzementplatten zerbrochen sei, sodass zusätzlich Asbeststaub entstanden sei. Dadurch sei § 26 Abs. 2 1. Satz Grenzwerteverordnung 2021 - GKV übertreten worden, wonach bei Arbeiten nach § 21 GKV Arbeitsverfahren so zu gestalten seien, dass kein Asbeststaub entstehe. Über den Revisionswerber wurde gemäß § 130 Abs. 1 Z 17 ASchG eine Geldstrafe von € 6.640,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und 13 Stunden) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 4.000,--und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde - mit einer die Verwaltungsstrafnorm betreffenden Maßgabebestätigung - als unbegründet abgewiesen, ein Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren bestimmt und eine Revision für unzulässig erklärt.

3 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH. Diese sei auf der näher genannten Baustelle mit dem Abbruch des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes beauftragt gewesen. Zur Tatzeit - somit dem Zeitpunkt der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat - habe ein vom Arbeitnehmer O - der seinerseits vom Revisionswerber beauftragt worden sei - mit der Entfernung der aus Asbestzement bestehenden Fassadenplatten des Gebäudes beauftragter Arbeitnehmer die Arbeit ohne Schutzanzug vorgenommen. Entgegen dem technischen Standard sei die Demontage der Platten von unten nach oben erfolgt, ein Entfernen der Platten von oben nach unten sei aufgrund des bestehenden Dachvorsprungs nicht möglich gewesen. Das Entfernen des Dachvorsprungs habe aus sicherheitstechnischen Gründen vor Herauslösen der obersten Platte nicht erfolgen können. Durch diese Art des Entfernens der Platten seien große Bruchstücke entstanden, eine schonendere Abbauweise sei nicht überlegt worden. Am Erdboden im Bereich der Arbeitsstelle sei ein Big Bag ausgelegt und die abgebrochenen Teile der Asbestzementplatten am Boden gesammelt worden. Ein sofortiges Verbringen der gebrochenen Asbestzementplatten in geschlossene Big Bags sei nicht erfolgt.

4 Vor erstmaliger Aufnahme der Baustellentätigkeit sei der Revisionswerber vor Ort gewesen und habe die Mitarbeiter angewiesen, die Fassadenplatten schonend zu demontieren, Schutzanzüge und entsprechendes Werkzeug zu verwenden sowie Big Bags aufzustellen. Am Vorfallstag sei der Revisionswerber nicht auf der Baustelle gewesen. Die Mitarbeiter seien auch angewiesen worden, vorher den Dachstuhl abzubauen. Der Hilfsarbeiter sei vom Arbeitnehmer O. angewiesen worden, darauf zu schauen, dass die Asbestzementplatten nicht brechen und nicht am Boden liegen bleiben, sondern die Teile gleich in die Big Bags verbracht würden. Für die Arbeiten sei ein Brecheisen verwendet worden. Zu Beginn der Arbeiten seien vom Arbeitnehmer Schutzanzug und Maske getragen worden.

5 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie die vom Arbeitsinspektorat im Zuge der Überprüfung aufgenommenen Fotos. Der Vertreter des Arbeitsinspektorats habe u.a. nachvollziehbar ausgeführt, dass bei sorgfältigem Entfernen der Nägel nicht derart große Bruchstücke entstünden, wie diese auf dem vorgelegten Foto ersichtlich seien, und dass bei einem Entfernen von unten nach oben zwangsläufig die Platten brechen würden, da diese von unten nach oben angebracht, sohin überlappend angeordnet seien. Den Beweisantrag des Revisionswerbers auf Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines Bausachverständigen zum Beweis dafür, dass der Revisionswerber seine Mitarbeiter korrekt angewiesen habe, diese die Anweisung korrekt umgesetzt hätten und die Eternitfassade so schonend wie möglich abgebaut worden sei, wies das Verwaltungsgericht ab, da der vom Revisionswerber angeführte Sachverhalt nicht mehr festgestellt werden könne, zumal die Eternitplatten nicht mehr vorhanden seien. Zudem würden die Fotos eindeutig belegen, dass beim Abbruch bzw. Demontieren der Asbestzementplatten zum Teil sehr große Bruchstücke entstanden seien, die am Erdboden gelagert worden seien.

6 In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das Arbeitsverfahren zur Abnahme und Entsorgung der Asbestzementplatten beim abzubrechenden Gebäude nicht so gestaltet worden seien, dass kein Asbeststaub entstehe und die Freisetzung von Asbeststaub in der Luft, so weit als möglich, vermieden werde. Die Fassadenelemente aus Asbestzement seien gerade nicht zerstörungsfrei demontiert worden; bei der Durchführung der gewählten Methode seien die Platten in größere und kleinere Stücke zerbrochen, zu Boden gefallen und vom Boden auch nicht gleich entfernt worden. Obwohl der Revisionswerber gewusst habe, dass bei dieser Arbeitsweise eine beinahe bruchlose Entfernung nicht möglich sei, seien keine anderen Abbaumethoden in Betracht gezogen worden. Die tatbildlichen Voraussetzungen des § 21 iVm § 26 Abs. 2 GKV seien demnach erfüllt. Gemäß § 26 Abs. 2 GKV 2021 seien bei Arbeiten nach § 21 leg. cit. Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entstehe. Sei dies nicht möglich, müsse die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich sei, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssten möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern in einer Matrix gebunden seien, dürften nur mit Handgeräten oder mit geeigneten langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen seien, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiteten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe sei verboten.

7 Das vom Revisionswerber dargelegte Kontrollsystem erachtete das Verwaltungsgericht unter Darlegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der fehlenden Kontrolltätigkeit der Mitarbeiter als bei weitem nicht den strengen Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes gerecht werdend. Inwieweit die vom Revisionswerber getätigten Anweisungen von ihm auch kontrolliert worden seien, sei vom Revisionswerber nicht ausgeführt worden. Der Revisionswerber habe daher auch den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

8 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 In der Zulässigkeitsbegründung erachtet der Revisionswerber als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit es bei Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems zusätzlich einer Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung bedürfe. Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zu den technisch möglichen Arbeitsweisen getroffen. Es fehle an einer generellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit das aufgezeigte Kontrollsystem im Unternehmen ausreiche, um die verantwortlichen, handelsrechtlichen Geschäftsführer von ihrem Verschulden zu befreien. Es stellten sich daher Fragen der Ausgestaltung bzw. der Verhältnismäßigkeit des zwingend zu installierenden Kontrollsystems. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach das eingerichtete Kontrollsystem nicht ausreiche, um den Revisionswerber zu exkulpieren, sei grob lücken- und sohin fehlerhaft.

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet schlichtes "Vertrauen" darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat gemäß der gesicherten hg. Judikatur auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten.

14 Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag auch das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (vgl. , mwN).

Ein wirksames Kontrollsystem liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, wie sie der Übertretung des Revisionswerbers zugrundegelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. etwa , mwN).

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt festgehalten, dass betriebliche Kontrollsysteme, die sich in der Regel nicht gleichen, einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa , mwH).

16 Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach der Revisionswerber ein wirksames Kontrollsystem nicht dargelegt habe, unvertretbar erfolgt wäre.

17 Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelingt es der vorliegenden Revision nicht, darzulegen, welche konkreten Maßnahmen im Unternehmen in Hinblick auf die hier erfolgten Arbeitsvorgänge im Einzelnen vorgesehen wurden, um gerade eine solche Übertretung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, wie dies im Revisionsfall vorgekommen ist, zu verhindern. Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen demnach nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Dass ausgehend von den im gegenständlichen Fall ausreichenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum eingerichteten Kontrollsystem die anhand der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts zur Wirksamkeit des konkreten Kontrollsystems grob fehlerhaft erfolgt sei und daher vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.

18 Insoweit der Revisionswerber ferner moniert, dass es keine Rechtsprechung zur konkreten Ausgestaltung eines hinreichenden Kontrollsystems gebe, ist festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde ist, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. erneut , mwH).

19 Im Übrigen geht der Revisionswerber bei den Ausführungen zum Kontrollsystem von einem Sachverhalt aus, der nicht den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses an dem vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt gebunden (§ 41 VwGG). Den dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen tritt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht substantiiert entgegen.

20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020176.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-46186