VwGH 05.10.2023, Ra 2023/02/0146
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des R in S, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , LVwG-S-1159/007-2022, betreffend Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG (iA Antrag auf Wiederaufnahme), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber hinsichtlich seines Antrags vom auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom , LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO (3. Wiederaufnahmeantrag) eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG verhängt.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
4 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom , LVwG-S-1159/001-2022, wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm bis zu € 726,-- beträgt.
5 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa ). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt (, mwN), es sich ebenfalls um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. , mwN). Nichts anderes kann für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG gelten.
7 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. , mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §35 B-VG Art133 Abs6 Z1 StVO 1960 §7 Abs1 StVO 1960 §99 Abs3 lita VwGG §25a Abs4 VwGG §25a Abs4 Z1 VwGG §34 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020146.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-46185