VwGH 31.01.2023, Ra 2023/02/0013
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. etwa ; , Ra 2017/02/0022, mwH). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/03/0092 B RS 4 |
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RS 2 | Bei der als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizierenden Übertretung des § 12 Abs. 1 ESV 2012 - zumal zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist - ist nach der in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. |
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RS 3 | Im Kontext der Umsetzung der gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehender Kontrollpflichten darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen muss, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten. Bei der Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es derart erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter den maßgebenden Vorschriften auch tatsächlich entspricht und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren eines Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa ; , Ra 2016/03/0030). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/03/0092 B RS 8 |
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RS 4 | Wenn auch eine lückenlose Kontrolle nicht verlangt werden kann, wenn die zu kontrollierende Tätigkeit außerhalb einer Betriebsstätte disloziert vorgenommen wird, enthebt dies aber nicht von der Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der maßgebenden Regelungen sicherzustellen (vgl. dazu etwa ; , Ra 2015/08/0184), wobei das etablierte Kontrollsystem - um wirksam sein zu können - dann grundsätzlich lückenlos anzuwenden ist (vgl. , mwH). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/03/0092 B RS 11 |
Normen | |
RS 5 | Es ist nicht Aufgabe des VwG oder der Verwaltungsbehörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. , mwH). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/03/0092 B RS 12 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des P in D, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen das Erkenntnis Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , LVwG-S-2763/001-2021, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher genannten Gesellschaft der Übertretung des § 12 Abs. 1 Elektroschutzverordnung 2012 schuldig erachtet, weil er es zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin eines namentlich genannten Arbeitnehmers nicht dafür gesorgt habe, dass vor dem Beginn näher konkretisierter Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchzuführen gewesen wären, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt werde und die Arbeiten nach anerkannten Regeln der Technik durchgeführt würden, insbesondere fünf näher beschriebene Sicherheitsregeln einzuhalten seien. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von € 830,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge, als es die Geldstrafe auf € 740,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) herabsetzte. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, es fehle Rechtsprechung dahingehend, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um von einem funktionierenden Kontrollsystem auszugehen. Weiters fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über das eigenmächtige Handeln eines Mitarbeiters, der ohne Rücksprache mit seinem Arbeitgeber zu halten und entgegen seinem eigenen Fachwissen elektrische Arbeiten durchführt. Aus dem Umstand, dass es in beinahe 15 Jahre im vorliegenden Betrieb zu keinem einzigen Vorfall gekommen sei, sei bereits ersichtlich, dass grundsätzlich ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet sei. Lediglich aufgrund eines unvermeidbaren und eigenmächtigen Handelns des Arbeitnehmers, welches außerhalb jeglicher Kontrollmöglichkeit gelegen sei, sei es zum Vorfall gekommen. Die vom Revisionswerber dargelegten getroffenen Maßnahmen, welche vom Verwaltungsgericht auch festgestellt worden seien, würden eindeutig belegen, dass ein wirksames Kontrollsystem vorliege. Das Verwaltungsgericht habe auch keine ausreichenden Feststellungen zu den vorgebrachten Kontrollmaßnahmen getroffen, weshalb der Sachverhalt jedenfalls ergänzungsbedürftig sei. Entgegen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht habe das Verwaltungsgericht die Einvernahme des zweiten Geschäftsführers als Zeugen und des Revisionswerbers unterlassen.
7 Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargetan:
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems liegt ein solches dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, wie sie der Übertretung des Revisionswerbers zugrunde gelegt wurden, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. , mwN). Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. , mwN). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. , mwN).
9 Bei den vorliegenden, als Ungehorsamkeitsdelikten zu qualifizierenden Delikten - zumal zum Tatbestand dieser Übertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist - ist nach der in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. in diesem Sinn ). Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden im Sinn des § 5 VStG trifft (vgl. , mwN). Nach § 5 Abs. 1 VStG liegt es an einem Beschuldigten, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um Verstöße - hier: gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen - zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden, um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können (vgl. etwa ; zur Darlegungspflicht siehe etwa auch ).
10 Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Schulungen und Arbeitsanweisungen bzw. Betriebsanweisungen einschließlich deren Dokumentation, wie sie auch im vorliegenden Fall ins Treffen geführt werden, gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen vermögen. Belehrungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Um die Einhaltung der den Revisionswerber treffenden Verpflichtungen zu sichern, wäre es an diesem gelegen gewesen, zur Umsetzung seiner gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestimmten Kontrollpflichten ein wirksam begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. , mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof betont im Zusammenhang mit der Umsetzung der gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten, dass nicht außer Acht gelassen werden darf, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen muss, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten. Bei der Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es derart erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter den maßgebenden Vorschriften auch tatsächlich entspricht und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren eines Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten. Es ist durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. erneut , mwN). Wenn auch eine lückenlose Kontrolle nicht verlangt werden kann, wenn die zu kontrollierende Tätigkeit außerhalb einer Betriebsstätte disloziert - so wie hier - vorgenommen wird, enthebt dies aber nicht von der Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der hier maßgebenden Regelungen sicherzustellen, wobei das etablierte Kontrollsystem - um wirksam sein zu können - dann grundsätzlich lückenlos anzuwenden ist (vgl. erneut , mwN).
12 (Betriebliche) Kontrollsysteme gleichen sich in der Regel nicht und unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. erneut , mwN).
13 Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits festgehalten, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde ist, Anleitungen dahingehend zu geben, wie aufbauend auf den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem in dem genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. , mwN).
14 Wie der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung selbst darauf hinweist, hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den behaupteten Kontrollmaßnahmen getroffen. Auf deren Basis ist das Verwaltungsgericht zusammengefasst zur Auffassung gelangt, dass kein wirksames Kontrollsystem vorgelegen sei, das geeignet gewesen wäre, Vorfälle wie den gegenständlichen zu verhindern. Selbst wenn eine vollständige Eigenmächtigkeit des Arbeitnehmers betreffend die Durchführung der konkreten Arbeiten (Verlegung einer Sicherheitsleuchte) vorläge, wäre es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts am Arbeitgeber gelegen, eine solche Eigenmächtigkeit durch klare Vorgaben zu verhindern. Insbesondere habe eine Instruktion, dass jedes Abweichen vom Bauplan einer unabdingbaren vorherigen Rücksprache mit dem vorgesetzten Arbeiter bedürfe, und eine laufende Kontrolle der Arbeitsweise des jeweiligen Arbeitnehmers gefehlt. Weiters erachtete das Verwaltungsgericht als wesentlich, dass vor dem Vorfall die fünf Sicherheitsregeln mit dem betreffenden Arbeitnehmer nicht explizit und einzeln bezogen auf die elektrotechnische Anlage auf der betreffenden Baustelle durchbesprochen worden seien, sondern deren Kenntnis und Beachtung vorweg vorausgesetzt worden sei. Es sei lediglich pauschal auf die fünf Sicherheitsregeln hingewiesen worden. Es habe vor dem Vorfall keine Kontrollen in Bezug auf die Arbeitsweise des betreffenden Arbeitnehmers, seiner Art der Umsetzung von Aufträgen sowie auf das von ihm im Zuge seiner Ausbildung zur Fachkraft Erlernte gegeben.
15 Dass diese einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts grob fehlerhaft erfolgt wäre und das Verwaltungsgericht von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem - insbesondere muss dessen Effektivität gewährleistet sein - abgewichen wäre, wird mit den oben wiedergegebenen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan.
16 Soweit der Revisionswerber Verfahrensmängel (fehlende Feststellungen und das Unterbleiben der Einvernahme des Revisionswerbers sowie eines Zeugen) geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt im Fall der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. , mwN).
17 Die vorliegende Revisionsbegründung enthält jedoch dazu keine Ausführungen, sodass eine Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel nicht aufgezeigt wird. Der Revisionswerber bleibt es schuldig, in der Zulässigkeitsbegründung darzulegen, welche konkreten Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen worden seien, welche Angaben der angeführte Zeuge in seiner Einvernahme getätigt hätte und inwiefern diesen sodann Relevanz für ein für den Revisionswerber günstigeres Verfahrensergebnis zukommen könnte. Soweit das Unterlassen der Einvernahme des Revisionswerbers gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser ohnehin in der mündlichen Verhandlung einvernommen wurde.
18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020013.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-46176