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VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0333

VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0333

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtsache der Revision des A R in L, vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom , W282 2201083-1/25E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom , soweit sie sich gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet hatte, als unbegründet ab [Spruchpunkt A) I.]. Im Übrigen gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, deren Gültigkeit mit einem Jahr festgelegt wurde [Spruchpunkt A) II.]. Die im Bescheid vom enthaltenen weiteren Aussprüche, die infolgedessen ihre rechtliche Grundlage verloren hatten, wurden ersatzlos behoben [Spruchpunkt A) III.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom , E 417/2022-5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision, die sich gegen Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Der Revisionswerber wendet sich in seinem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den im Beschwerdeverfahren behaupteten Abfall vom Islam und macht weiters Verfahrensfehler geltend.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. , mwN).

10 Das Bundesverwaltungsgericht verschaffte sich im Rahmen einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, weshalb es davon ausging, dass dessen Vorbringen zu einem Abfall vom Islam als nicht glaubwürdig einzustufen sei. Es stützte sich in seinen beweiswürdigenden Überlegungen auf nicht als unschlüssig anzusehende Überlegungen. Es gelingt dem Revisionswerber mit seinem zentral bloß auf einen Aspekt abstellenden Vorbringen nicht darzutun, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Gesamtheit als unvertretbar einzustufen wäre.

11 Wenn der Revisionswerber - im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung - Verfahrensfehler ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass deren Relevanz für den Verfahrensausgang schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung darzutun ist (vgl.  bis 0418, mwN).

12 Eine entsprechende Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung, die sich darauf beschränkt, eine nachteilige Beweiswürdigung anzusprechen, nicht zu entnehmen. Im Übrigen liegt der behauptete Verstoß gegen das Parteiengehör auch deshalb nicht vor, weil keine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts bestand, dem Asylwerber im Weg eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass in seiner Aussage Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil ausschlagen würden (vgl. , mwN).

13 Soweit der Revisionswerber das Unterbleiben einer beantragten Zeugenvernehmung rügt, ist festzuhalten, dass Beweisanträge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. In der Unterlassung einer Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. , mwN).

14 Ob eine Beweisaufnahme im angesprochenen Sinn geboten ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. erneut , mwN). Dass angesichts der unterlassenen Angabe eines relevanten Beweisthemas, zu dem die namhaft gemachte Zeugin Auskunft hätte geben können, das Unterbleiben ihrer Vernehmung einen solchen Fehler dargestellt hätte, zeigt die Revision nicht auf. Zudem wird in der Revision nicht dargelegt, welche konkreten Angaben die Zeugin im Fall ihrer Vernehmung hätte machen können (vgl. zu den Anforderungen an die Relevanzdarstellung bei der Behauptung, eine Vernehmung sei rechtswidrig unterblieben, etwa , mwN).

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200333.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-46168