VwGH 15.07.2022, Ra 2022/18/0149
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aufgrund der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Asylbehörde bzw. des BVwG hat sich im Asylverfahren die Praxis etabliert, Erkundigungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers über private Personen vorzunehmen, die das Vertrauen der österreichischen Vertretungsbehörden ("Vertrauensanwälte") oder der ermittelnden Asylbehörde bzw. des BVwG genießen. Der VwGH hat dazu erkannt, dass es sich bei den von diesen Privatpersonen abgegebenen Stellungnahmen und Berichten um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung sei aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Darauf sei in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa , vom , 2000/20/0470, vom , 2000/01/0207, vom , 2002/20/0304, vom , 2001/20/0068, vom , 2002/01/0438, vom , 99/20/0578, vom , 2003/20/0021, und vom , 2011/01/0129). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/18/0100 E VwSlg 19261 A/2015 RS 5 |
Normen | FrPolG 2005 §52 Abs2 FrPolG 2005 §53 Abs2 FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6 |
RS 2 | Es wäre nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen (was insbesondere auch für die Beurteilung gilt, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist; siehe dazu etwa , mwN). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/18/0150
Ra 2022/18/0151
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision 1. R M, 2. R M und 3. R M, alle vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , 1. L518 2201151-1/37E, 2. L518 2201154-1/25E und 3. L518 2201150-1/42E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Aserbaidschans. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Eltern des mittlerweile volljährigen Drittrevisionswerbers.
2 Sie stellten am Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen damit begründeten, aufgrund der oppositionellen Aktivitäten des Erstrevisionswerbers in Aserbaidschan gefährdet zu sein.
3 Mit Bescheiden vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge zur Gänze ab (jeweils Spruchpunkte I. und II.), erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei (jeweils Spruchpunkt III.), erließ gegen sie auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG (jeweils Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (jeweils Spruchpunkt V.).
4 Der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen diese Bescheide erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom die aufschiebende Wirkung zu.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide des BFA als unbegründet ab, gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. der Bescheide mit der Maßgabe statt, dass die Dauer der Einreiseverbote auf zwei Jahre herabgesetzt werde, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Begründend stellte das BVwG - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant - fest, dass der Erstrevisionswerber von den Behörden Aserbaidschans nicht gesucht werde und keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehöre. Er habe in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen gehabt. Der Erstrevisionswerber habe sein Fluchtvorbringen stetig gesteigert und sich mehrmals und massiv widersprochen. Bei den Ausführungen des Vertrauensanwalts, den das BVwG um Erhebungen im Herkunftsstaat der revisionswerbenden Parteien ersucht habe, handle es sich um ein „sonstiges Beweismittel“, das der freien Beweiswürdigung unterliege und dem das BVwG aus näher genannten Gründen gewichtige Beweiskraft zumesse. Der Erstrevisionswerber habe kein konkretes Vorbringen erstattet, das Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Vertrauensanwalts habe hervorkommen lassen. Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vor und gelangte zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes der revisionswerbenden Parteien ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwögen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes erwog das BVwG, die revisionswerbenden Parteien seien zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Österreich auf legalem Weg nicht in der Lage. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass sie nach einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet bzw. in den Schengen-Raum einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. sich aus illegalen Quellen finanzieren würden. Die Erlassung des Einreiseverbots sei daher - wenn auch in verkürzter Dauer - rechtens.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , E 1097-1099/2022-5, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend, das BVwG habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Es habe lediglich eine „fragwürdige Stellungnahme eines Vertrauensanwalts“ eingeholt, während die von den revisionswerbenden Parteien vorgelegten Beweismittel vernachlässigt worden seien. Das BVwG hätte diese prüfen, auf ihren Wahrheitsgehalt untersuchen und sich im Detail mit ihnen auseinandersetzen müssen. Betreffend die Rückkehrentscheidung wird vorgebracht, es fehle „nach wie vor an einer gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ zur Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen von einer besonderen und herausragenden Integration auszugehen und daher ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei. Zudem sei die Verhängung des Einreiseverbotes nicht nachvollziehbar. In unzulässiger Weise sei die Gefährdung der öffentlichen Interessen bloß aus der nicht erfolgreichen Asylantragstellung abgeleitet worden.
9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Das BVwG setzte sich ausführlich mit dem Fluchtvorbringen des Erstrevisionswerbers auseinander und stellte - entgegen dem Revisionsvorbringen - umfangreiche Ermittlungen an. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits das BFA eine Recherche im Herkunftsstaat zur fallbezogenen Überprüfung des Fluchtvorbringens des Erstrevisionswerbers veranlasste. Zum Ergebnis dieser Ermittlungen wurde dem Erstrevisionswerber in einer ergänzenden Einvernahme vor dem BFA auch Parteiengehör gewährt. Zusätzlich stellte das BVwG im Beschwerdeverfahren ein Erhebungsersuchen an den für Aserbaidschan zuständigen Verbindungsbeamten (des BMI) bei der österreichischen Botschaft in Tiflis und erörterte die Anfragebeantwortung dieses Verbindungsbeamten, der sich bei seinen Ermittlungen eines Vertrauensanwalts bedient hatte, mit dem Erstrevisionswerber in der mündlichen Verhandlung.
14 Wenn die Revision diese Ermittlungsergebnisse als „fragwürdig“ bezeichnet, ist ihr zu erwidern, dass sich aufgrund der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten im Asylverfahren auch die Praxis etabliert hat, Erkundigungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers über private Personen vorzunehmen, die das Vertrauen der österreichischen Vertretungsbehörden („Vertrauensanwälte“) oder der ermittelten Asylbehörde bzw. des BVwG genießen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es sich bei den von diesen Privatpersonen abgegebenen Stellungnahmen und Berichten um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung sei aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelten Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Darauf sei in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu grundlegend , 0101, mwN).
15 Dass das BVwG bei der Würdigung der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes von der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung abgewichen wäre, wird von der Revision nicht aufgezeigt.
16 Im Übrigen hat sich das BVwG nicht ausschließlich auf die genannten Beweismittel gestützt, sondern das Fluchtvorbringen des Erstrevisionswerbers einer umfassenden Beweiswürdigung unterzogen. So argumentiert das BVwG etwa, der Erstrevisionswerber habe bloß vage und allgemeine Angaben zu den behaupteten oppositionellen Tätigkeiten gemacht. Zudem habe er die Frage, ob er in Aserbaidschan inhaftiert worden sei, in der ersten niederschriftlichen Einvernahme verneint, in der zweiten Einvernahme hingegen bejaht und dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung schließlich weiter gesteigert. Die Revision - die diesen weiteren Argumenten der Beweiswürdigung nicht entgegen tritt - legt insgesamt eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. etwa , mwN) nicht dar; insbesondere trifft auch der Vorwurf nicht zu, dass das BVwG die von den revisionswerbenden Parteien eingebrachten Beweismittel nicht geprüft oder gewürdigt hätte, zumal es Übersetzungen der vorgelegten Dokumente veranlasste, insbesondere eines Zeitungsartikels, der ein Interview mit dem Erstrevisionswerber enthielt, und auf ihren Inhalt beweiswürdigend im Detail einging.
17 Vor dem Hintergrund der genannten Ermittlungsschritte gelingt es der Revision auch nicht, darzulegen, dass dem BVwG ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht unterlaufen wäre (zu amtswegigen Ermittlungspflichten und ihren Grenzen vgl. etwa , mwN).
18 Was die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG 2005 und die Rückkehrentscheidungen betrifft, stellt die Revision in den Zulässigkeitsausführungen im Zusammenhang mit der Behauptung, es fehle an Rechtsprechung zur Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen von einer besonderen und herausragenden Integration auszugehen und daher ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, keinen konkreten Bezug zum angefochtenen Erkenntnis her und zeigt somit schon deshalb nicht auf, inwiefern ihr rechtliches Schicksal von den angesprochenen Fragen abhinge (vgl. , mwN).
19 Überdies ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden hat. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. , mwN).
20 Dass das BVwG, das auch den im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung namhaft gemachten Zeugen zur Integration der revisionswerbenden Parteien einvernahm, von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, wird von der Revision nicht dargelegt.
21 Soweit die Revision sich gegen die Erlassung der Einreiseverbote wendet und dazu vorbringt, eine - letztlich nicht erfolgreiche - „Asylantragstellung“ rechtfertige eine solche Vorgehensweise nicht, ist zunächst festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtens wäre, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen (was insbesondere auch für die Beurteilung gilt, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs. 2 FPG genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist; siehe dazu etwa , mwN). Im gegenständlichen Fall hat sich das BVwG, anders als die Revision vermeint, nicht bloß auf den Umstand der nicht erfolgreichen Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz gestützt, sondern die Gefährdung fallbezogen näher begründet. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AsylG 2005 §18 AVG §45 Abs2 AVG §46 AVG §52 FrPolG 2005 §52 Abs2 FrPolG 2005 §53 Abs2 FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6 |
Schlagworte | Sachverständiger Haftung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180149.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-46161