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VwGH 26.01.2023, Ra 2022/16/0112

VwGH 26.01.2023, Ra 2022/16/0112

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BAO §98 Abs2
VwRallg
RS 1
Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR 23. GP 13). Die Auffassung, "die Databox" im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt (vgl. ).
Normen
BAO §98 Abs2
FOnV 2006 §5b Abs2
RS 2
Die Nichtangabe einer E-Mailadresse (bzw. die nicht erteilte Zustimmung) zur Verständigung über die Zustellung per E-Mail hindert nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 die Wirksamkeit der Zustellung nicht (vgl. auch ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der G H in T, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall/Tirol, Pfarrplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/3100020/2021, betreffend Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom forderte das damalige Finanzamt Innsbruck (im Folgenden: Finanzamt) von der Revisionswerberin für ihre Tochter bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurück. Die Revisionswerberin erhob gegen den Bescheid vom mit Schreiben vom Beschwerde.

2 Mit Mängelbehebungsauftrag vom forderte das Finanzamt die Revisionswerberin auf, näher genannte Mängel in der Beschwerde der Revisionswerberin bis zum zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am elektronisch in die FinanzOnline-DataBox der Revisionswerberin zugestellt.

3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom stellte das Finanzamt fest, dass die Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte und hielt in der Begründung fest, dass die Revisionswerberin dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen sei.

4 Mit Schriftsatz vom beantragte die Revisionswerberin beim Finanzamt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom . Die Revisionswerberin brachte vor, ihr sei zwar bekannt gewesen, dass sie eine FinanzOnline-DataBox habe, sie habe aber nicht damit gerechnet, dass plötzlich eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgen würde, wenn sämtliche anderen Zustellungen per Post erfolgen würden. Der Revisionswerberin sei nicht bekannt, ob sie eine E-Mailadresse in ihrem FinanzOnline-Konto hinterlegt habe und sie habe jedenfalls keine Kenntnis von dem Mängelbehebungsauftrag gehabt.

5 Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die von der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die das BFG dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorlegte.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, welche Sorgfalt eine nicht anwaltlich vertretene Verfahrenspartei im Umgang mit dem elektronischen Rechtsverkehr an den Tag zu legen habe. Aufgrund der Besonderheiten einer elektronischen Zustellung könne die Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung bei Unkenntnis einer postalischen Zustellung nicht unmittelbar auf die elektronische Zustellung umgelegt werden. Bei Zustellungen in ein virtuelles Postfach liege ein elektronisches Dokument bereit, ein nach außen erkennbarer „physischer“ Vorgang liege nicht vor.

12 Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten „in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt“ seien, sei „bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox“ (270 BlgNR 23. GP 13). Die Auffassung, „die Databox“ im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein „elektronischer Verfügungsbereich“ verstehen lässt (vgl. ). Die Nichtangabe einer E-Mailadresse (bzw. die nicht erteilte Zustimmung) zur Verständigung über die Zustellung per E-Mail hindert nach § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) die Wirksamkeit der Zustellung nicht (vgl. auch ).

13 Das BFG stellte fest, der Revisionswerberin sei der Mängelbehebungsauftrag in ihre FinanzOnline-DataBox zugestellt worden. Der Revisionswerberin sei bekannt gewesen, dass sie eine FinanzOnline-DataBox habe. Über die Zustellung sei keine gesonderte Verständigung über E-Mail erfolgt, da die Revisionswerberin zwar eine E-Mailadresse bekannt gegeben habe, eine derartige Verständigung jedoch von ihr in FinanzOnline nicht aktiviert worden sei. Diese Feststellungen werden von der Revision nicht bestritten.

14 Rechtlich folgerte das BFG, wenn sich die Revisionswerberin als Teilnehmerin von FinanzOnline registriere und Kenntnis vom Bestehen einer FinanzOnline-DataBox habe, aber weder auf die elektronische Zustellung gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 verzichte, noch ausreichende Maßnahmen setze, dass sie zeitgerecht Kenntnis über elektronische Zustellungen erlange, handle sie nicht nur schuldhaft, sondern gehe dieses Verschulden über einen minderen Grad des Versehens hinaus. Nach § 5b Abs. 1 FOnV 2006 hätten die Abgabenbehörden Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline seien, nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten elektronisch vorzunehmen. Es sei nicht entscheidend, ob das Finanzamt andere Erledigungen per Post zustellen ließe, entscheidend sei vielmehr, dass die Revisionswerberin unstrittig darüber in Kenntnis gewesen sei, dass sie über eine FinanzOnline-DataBox für elektronische Zustellungen verfüge und keine Vorkehrungen dafür getroffen habe, dass sie über elektronische Zustellungen Kenntnis erlange.

15 Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. ; , mwN).

16 Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre. Da Rechtsprechung entgegen dem Vorbringen der Revision weder fehlt, noch die Revision ein Abweichen von dieser behauptet, etwa weil das BFG entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angenommen habe, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §98 Abs2
FOnV 2006 §5b Abs2
VwRallg
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160112.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-46156