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VwGH 05.10.2022, Ra 2022/16/0081

VwGH 05.10.2022, Ra 2022/16/0081

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M. , über die Revision des Zollamts Österreich in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5200015/2018, betreffend Erlass bzw. Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer und der Abgabenerhöhung (mitbeteiligte Partei: U GmbH in S, vertreten durch die H GmbH in P, diese vertreten durch Michael Lux, Rechtsanwalt in 3090 Overijse (Belgien), Lange Weg 118 und Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 2-4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde dem Zollamt - wie dieses in seiner Stellungnahme vom bestätigte - am elektronisch zugestellt.

2 Die mit datierte Amtsrevision wurde - wie aus dem Poststempel ersichtlich ist - am zur Post gegeben. Sie langte am beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Innsbruck ein.

3 Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 26 Abs. 1 Z 2 leg. cit.).

4 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall zufolge § 98 Abs. 2 BAO mit der elektronischen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am Dienstag, dem , begonnen und endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Dienstags, . Die am zur Post gegebene Revision erweist sich demnach als verspätet.

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §108 Abs2
BAO §98 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160081.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-46144