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VwGH 14.05.2024, Ra 2022/16/0076

VwGH 14.05.2024, Ra 2022/16/0076

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die Beantwortung der Frage, ob und in welcher Weise die Inanspruchnahme von Boni die Höhe der Einsätze einer Ausspielung beeinflusst, hängt von den jeweils zu beurteilenden Sachverhalten ab. Keinesfalls ist es zulässig, gegebene Boni als Gewinne von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Im Zeitpunkt ihrer Einlösung erhöhen Boni hingegen als Einsätze die Bemessungsgrundlage, sofern sie einen unabhängigen Vermögenswert darstellen. Das ist dann der Fall, wenn der Spieler den Gutschein (auch) in Geld (Waren) ablösen oder an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergeben kann. Andernfalls ist der um den geltend gemachten Rabatt - aufgrund der Einlösung der Boni - verminderte Einsatz in Ansatz zu bringen. Im Falle eines Freispiels ist von einem Einsatz von Null auszugehen (vgl. ). Auch gewährte "Bargeldgewinne" sind nur dann - von einer weiteren Spielteilnahme unabhängige - Vermögenswerte, wenn sie entnommen (somit als Geld ausbezahlt), bzw. an andere Spieler (allenfalls entgeltlich) übertragen, oder in Waren abgelöst werden können. Aus welchen Gründen diese Boni gewährt werden, spielt für die Frage der Einstufung als unabhängige Vermögenswerte keine Rolle.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der R Ltd. in S (Malta), vertreten durch MMag. Dr. Katharina Kubik, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Peregringasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7103142/2020, betreffend Glücksspielabgaben für die Monate November 2012 bis November 2015, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2018/17/0003 (im Folgenden: Vorerkenntnis), verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob damit das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7105345/2017, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

2 Im Vorerkenntnis traf der Verwaltungsgerichtshof u.a. Aussagen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen an bestimmte Teilnehmer von Online-Glücksspielen (insbesondere Poker) gewährte Begünstigungen (in weiterer Folge: Boni) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 Glücksspielgesetz - GSpG (Jahresbruttospieleinnahmen) - einerseits bei der Gewährung an die Spieler, andererseits beim Einsatz durch die Spieler für weitere Spielteilnahmen - zu berücksichtigen sind. Dabei stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass derartige von der Revisionswerberin gewährte Begünstigungen Leistungen seien, die nicht als (überwiegend vom Zufall abhängiges) Ergebnis einer Ausspielung gewährt würden, sondern einzig von einer bestimmten Anzahl von Spielteilnahmen durch einen bestimmten Spieler abhingen und daher - mangels Vorliegens eines aleatorischen Elements - nicht als „ausbezahlte Gewinne“ bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen für elektronische Lotterien gemäß § 57 Abs. 2 iVm Abs. 5 GSpG in Abzug gebracht werden dürften (vgl.  Rz 89 bis 93).

3 Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Das Bundesfinanzgericht führte - soweit für den Revisionsfall noch relevant - aus, Spielteilnehmer erhielten proportional zu den Einsätzen sogenannte Vielspielerpunkte („Full Tilt Points“ bzw „FTPs“). Diese Punkte könnten zum Kauf von Turnier-Tickets und „Ring Game Tickets“ aus dem Online-„Full Tilt Store“ („Store“) der Revisionswerberin verwendet werden. In diesem Store würden aber nicht nur Tickets für weitere Spiele angeboten, sondern auch Waren wie Autos, Computer und Fernseher. Auch wenn bei einer Teilnahme aus Österreich aufscheine, dass das Einlösen der Punkte mit Waren „derzeit in Ihrer Region nicht verfügbar“ sei, halte die Revisionswerberin grundsätzlich die Möglichkeit bereit, dass Vielspielerpunkte bei ihr auch in Waren abgelöst werden könnten. Damit stellten die Vielspielerpunkte einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert dar. Wenn der Spieler die Vielspielerpunkte als Einsatz für eine weitere Spielteilnahme verwende, finde dies somit wie jeder andere Einsatz auch im Rahmen der Ermittlung der Einsätze Eingang in die Bemessungsgrundlage.

5 Hinsichtlich der „Bargeldgewinne“ hielt das Bundesfinanzgericht - gleichlautend wie in seiner mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Entscheidung im ersten Rechtsgang - fest, Spieler würden bei Leistung einer bestimmen Einlage einen zusätzlichen „Gewinn“ von der Revisionswerberin gutgeschrieben bekommen. Ebenso erhielten Spieler zusätzliche Bargeldpreise auf ihr Konto „gutgeschrieben“, wenn sie regelmäßig bei Echtgeld-Pokerspielen und Pokerturnieren teilgenommen hätten. Diese „Bargeldpreise“ hätten dann entnommen oder für weitere Spiele verwendet werden können. Auch Vielspielerpunkte (FTPs) hätten in Bargeld eingelöst werden können.

6 In den rechtlichen Erwägungen führte das Bundesfinanzgericht mit Verweis auf das Vorerkenntnis zunächst aus, dass die genannten Vielspielerboni nicht als Gewinn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe zu berücksichtigen seien. Wenn der Spieler das erhaltene „Bargeld“ oder die „Gutscheine“ als Einsatz für die Teilnahme an einem weiteren Spiel verwende, seien diese den Einsätzen hinzuzuzählen. Eine Uminterpretation der „Bargeldpreise“ als Rabatt führe zu keiner anderen Betrachtungsweise.

7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein. Das Finanzamt erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher es die Zurückweisung (in eventu die Abweisung) der Revision beantragte, weil es sich gegenständlich um Fragen der Sachverhaltsfeststellung und der Sachverhaltswürdigung handle. In der darauffolgend eingebrachten Äußerung zur Revisionsbeantwortung wiederholte die Revisionswerberin ihr Revisionsvorbingen.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

10 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst in Bezug auf die Behandlung der Vielspielerpunkte ausgeführt, das Bundesfinanzgericht messe diesen einen wirtschaftlichen Vermögenswert bei, weil die Revisionswerberin in manchen Ländern (nicht aber in Österreich) einen „Online-Store“ anbiete. Ein Vermögenswert solle demnach auch dann vorliegen, wenn der Eintausch für Spieler im Inland (daher in Österreich) gar nicht möglich sei und inländische Spieler ihre Vielspielerpunkte auch nicht an andere Spieler übertragen könnten. Das Bundesfinanzgericht gehe offenkundig davon aus, dass ein rein theoretischer Vermögenswert zur Bemessungsgrundlage der Glückspielabgabe zähle. Damit widerspreche es aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach derartige Vergünstigungen, die weder weitergegeben noch in Geld abgelöst werden könnten, bemessungsgrundlagenmindernd zu berücksichtigen seien.

11 Die Revision ist zulässig und begründet.

12 Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Vorerkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, hängt die Beantwortung der Frage, ob und in welcher Weise die Inanspruchnahme von Boni die Höhe der Einsätze einer Ausspielung beeinflusst, von den jeweils zu beurteilenden Sachverhalten ab. Keinesfalls ist es zulässig, begebene Boni als Gewinne von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Im Zeitpunkt ihrer Einlösung erhöhen Boni hingegen als Einsätze die Bemessungsgrundlage, sofern sie einen unabhängigen Vermögenswert darstellen. Das ist dann der Fall, wenn der Spieler den Gutschein (auch) in Geld (Waren) ablösen oder an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergeben kann. Andernfalls ist der um den geltend gemachten Rabatt - aufgrund der Einlösung der Boni - verminderte Einsatz in Ansatz zu bringen. Im Falle eines Freispiels ist von einem Einsatz von Null auszugehen (vgl. ).

13 Bei der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Vielspielerpunkte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen unabhängigen Vermögenswert haben, kommt es - im gegebenen Zusammenhang - somit weder darauf an, ob - wie von der Revisionswerberin vertreten - deren Einlösung in Geld oder Waren (allenfalls zeitweise) technisch möglich ist, noch, ob - wie das Bundesfinanzgericht angenommen hat - die Revisionswerberin die Möglichkeit der Einlösung „grundsätzlich“ bereithält. Entscheidend ist ausschließlich, ob die Spielteilnehmer im Zeitpunkt des Einsatzes der Vielspielerpunkte für weitere Spielteilnahmen auch rechtlich die Möglichkeit gehabt hätten, sich die Vielspielerpunkte (alternativ) in Geld oder Waren ablösen zu lassen.

14 Indem das Bundesfinanzgericht den Vielspielerpunkten einen unabhängigen Vermögenswert beimisst und dies lediglich damit begründet, dass die Möglichkeit der Einlösung „grundsätzlich“ bereitgehalten werde, belastet es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb die angefochtene Entscheidung schon deswegen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist.

15 Soweit sich die Revision auch gegen die Einstufung der „Bargeldgewinne“ als unabhängigen Vermögenswert wendet, kann dazu festgehalten werden, dass im angefochtenen Erkenntnis beweiswürdigende Erwägungen fehlen, die eine solche Schlussfolgerung erlauben würden. Die Revisionswerberin hat sowohl im Beschwerdeverfahren als auch in der Revision vorgebracht, dass die „Bargeldgewinne“ unterschiedlich ausgestaltet seien und es sich nicht stets um auszahlbare bzw. übertragbare „Gewinne“ (bzw. Gutschriften) handeln würde. Eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Formen der gewährten „Bargeldgewinne“ lässt das angefochtene Erkenntnis gänzlich vermissen.

16 Wie bereits ausgeführt, sind auch gewährte „Bargeldgewinne“ nur dann - von einer weiteren Spielteilnahme unabhängige - Vermögenswerte, wenn sie entnommen (somit als Geld ausbezahlt), bzw. an andere Spieler (allenfalls entgeltlich) übertragen, oder in Waren abgelöst werden können. Aus welchen Gründen diese - im vorliegenden Fall als nachträgliche Rabatte ausgestalteten - Boni gewährt werden, spielt für die Frage der Einstufung als unabhängige Vermögenswerte keine Rolle. Das Bundesfinanzgericht verkennt somit, dass bei Vorliegen der im Vorerkenntnis angeführten Voraussetzungen, auch „Bargeldgewinne“ bloße Rabatte sein können, die nicht Teil der geleisteten Einsätze darstellen.

17 Abschließend wird - wie bereits im Vorerkenntnis - darauf hingewiesen, dass die bloße Wiedergabe des Vorbringens der Revisionswerberin bzw. der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde eigenständige Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes, die eine nachvollziehbare Beurteilung der einzelnen von der Revisionswerberin gewährten Vergünstigungen erlauben, nicht zu ersetzen vermögen (vgl. erneut ; vgl. in diesem Zusammenhang auch etwa ; , Ro 2021/13/0010).

18 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160076.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-46142