VwGH 01.06.2023, Ra 2022/16/0075
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
RS 1 | Nichtstattgebung - Grundsteuermessbescheid - Nur die unmittelbaren Folgen des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses sind im Rahmen der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen (vgl. ). Nachteile aus einem erst zu erlassenden Abgabenbescheid, die gerade nicht bereits aus dem angefochtenen Erkenntnis erwachsen, sind unbeachtlich. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Linz vom , Zl. RV/5101233/2019, betreffend u.a Grundsteuermessbescheid (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Amstetten Melk Scheibbs), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Dem im Revisionsschriftsatz gestellten Antrag des Revisionswerbers, seiner außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dafür zuständige Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom nicht stattgegeben, weil es sich im Revisionsfall u.a. um einen Grundsteuermessbescheid handle, der einem direkten Vollzug nicht zugänglich sei. Zudem habe der Revisionswerber zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils behauptet, aber keine ausreichenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
4 Mit Schriftsatz vom (und ) stellte der Revisionswerber den Antrag auf „Neubewertung und -beurteilung“ des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In diesem Antrag wird auf das Vorbringen im ursprünglichen Antrag verwiesen. Eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom maßgebend waren, behauptet der Revisionswerber nicht. Auch legt der Revisionswerber nicht konkret dar, worin eine andere Beurteilung begründet wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH (verstärkter Senat) , 2680/80, VwSlg. 10381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
6 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. ).
7 Der Antrag enthält keine konkrete Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers.
8 Zudem enthält der Antrag keine Ausführungen dazu, wieso mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, bei dem es u.a. um einen Grundsteuermessbescheid ging, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
9 Nur die unmittelbaren Folgen des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses sind im Rahmen der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen (vgl. ). Nachteile aus einem erst zu erlassenden Abgabenbescheid, die gerade nicht bereits aus dem angefochtenen Erkenntnis erwachsen, sind unbeachtlich.
10 Mit dem Vorbringen im Antrag gemäß § 30 Abs. 3 VwGG zeigt der Revisionswerber daher weder eine Fehlbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht noch eine Änderung der Voraussetzungen auf.
11 Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über das mit datierte Anbringen des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, betreffend den mit hg. Beschluss vom , Ra 2022/16/0075-13 erledigten Antrag auf aufschiebende Wirkung i. A. betreffend u.a. Grundsteuermessbescheid (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Amstetten Melk Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2022/15/0075-13, wurde der Antrag, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101233/2019, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
2 Ausdrücklich gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich das vorliegende Anbringen vom , das zwar mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 45 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGG“ betitelt ist, seinen gesamten Inhalt nach aber ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss darstellt.
3 Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa ; , Ra 2021/10/0088, jeweils mwN).
4 Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
5 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. wiederum , mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160075.L01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-46141