VwGH 08.02.2024, Ra 2022/16/0058
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Braunau Ried Schärding in 4910 Ried im Innkreis, Friedrich Thurner Straße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101769/2017, betreffend u.a. Kraftfahrzeugsteuer 04/2014 bis 12/2015 (mitbeteiligte Partei: Dr. M N in S, vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger und Dr. Monika Holzinger, Rechtsanwälte in 5280 Braunau/Inn, Stadtplatz 36), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt Braunau Ried Schärding gegenüber dem Mitbeteiligten die Normverbrauchsabgabe für April 2014 sowie die Kraftfahrzeugsteuer für April bis Dezember 2014 sowie für Jänner bis Dezember 2015 für ein näher bezeichnetes Fahrzeug fest.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht, nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts und der Stellung eines Vorlageantrags durch den Mitbeteiligten, mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, statt und hob die angefochtenen Bescheide ersatzlos auf.
3 Mit Erkenntnis vom , Ra 2022/15/0055, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts - soweit es die Normverbrauchsabgabe betraf - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
4 Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird über dieselbe Amtsrevision - soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer betrifft - vom hierfür nach der hg. Geschäftsverteilung zuständigen Senat abgesprochen:
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig und begründet.
7 Wie der Verwaltungsgerichtshof im eingangs erwähnten Erkenntnis vom , Ra 2022/15/0055, mit näherer Begründung - auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - ausgesprochen hat, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig, weil das Bundesfinanzgericht die Widerlegung der Standortvermutung und damit den Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 in Verkennung der Rechtslage als erbracht angesehen hat.
8 Das angefochtene Erkenntnis war daher auch, soweit es die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | KFG 1967 §82 Abs8 VwGG §42 Abs2 Z1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160058.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-46139