VwGH 28.04.2022, Ra 2022/16/0029
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §28 Abs2 |
RS 1 | Die Anfechtungserklärung des revisionswerbenden Finanzamtes steckt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab (vgl. auch das zu § 28 Abs. 2 VwGG idF vor der Änderung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, ergangene hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0260). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/16/0100 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Innsbruck, in 6021 Innsbruck, Innrain 32, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2100101/2022, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (mitbeteiligte Partei: S M J in D), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom forderte das revisionswerbende Finanzamt von der Mitbeteiligten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Dezember 2019 bis September 2020 iHv 3.212,40 € zurück.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Mitbeteiligten wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
3 Mit Schriftsatz vom stellte die Mitbeteiligte einen Vorlageantrag.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten teilweise Folge und änderte den Bescheid des Finanzamts dahingehend ab, dass von der Mitbeteiligten nur zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Dezember 2019 bis Februar 2020 iHv 1.188,50 € zurückgefordert wurden. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Finanzamts richtet sich zufolge ihrer Anfechtungserklärung insoweit gegen das angefochtene Erkenntnis, „als das Bundesfinanzgericht die Familienbeihilfe unter Zugrundelegung eines (fiktiven) Familienbeihilfenanspruches nach § 15 Abs. 1 FLAG 1967 für den Zeitraum 03/2020 bis 09/2020 zuerkannt hat“.
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Bei Revisionen gegen ein Erkenntnis, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, tritt gemäß § 28 Abs. 2 VwGG an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
7 Die Anfechtungserklärung des revisionswerbenden Finanzamtes steckt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab (vgl. ).
8 Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen war für den Streitzeitraum bereits gewährt worden. Das angefochtene Erkenntnis spricht eindeutig und unmissverständlich über einen Bescheid des revisionswerbenden Finanzamts betreffend die Rückforderung von bereits gewährter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen und nicht betreffend die Zuerkennung von Familienbeihilfe ab (vgl. dazu etwa auch , mwN).
9 Die Herstellung des der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichts entsprechenden Rechtszustands, zu dem das revisionswerbende Finanzamt gemäß § 282 BAO verpflichtet ist, besteht nicht in der Gewährung der Familienbeihilfe für den Streitzeitraum, sondern im Unterlassen der Rückforderung einer bereits gewährten Familienbeihilfe (vgl. nochmals ).
10 Die Anfechtungserklärung des revisionswerbenden Finanzamtes geht sohin ins Leere.
11 Dass dem revisionswerbenden Finanzamt kein offenkundiger Schreibfehler unterlaufen ist, zeigen auch die Ausführungen in der Revisionsbegründung, wonach „das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2020 bis September 2020 nach Ansicht des revisionswerbenden Finanzamtes mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist“.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §28 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160029.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-46128