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VwGH 15.06.2022, Ra 2022/16/0012

VwGH 15.06.2022, Ra 2022/16/0012

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des N N in G, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7103555/2021, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung nach dem GebG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung als unbegründet ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.

2 Mit an den Verwaltungsgerichtsgerichtshof adressiertem Schriftsatz vom  erhob der Revisionswerber mit näherer Begründung außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts und beantragte Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück.

3 Mit Verfügung vom räumte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Möglichkeit ein, sich - im Hinblick auf eine etwaige Fristversäumung - zu dem in den Akten des Bundesfinanzgerichts einliegenden Zustellnachweis, auf dem als Datum der Übernahme des angefochtenen Erkenntnisses der angegeben ist, binnen zwei Wochen zu äußern. Der Revisionswerber erstattete keine Äußerung.

4 Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind auch außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

5 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese einem Zustelldienst übergegeben wurde. Die Weiterleitung des Schriftsatzes erfolgt somit auf Gefahr des Einschreiters (vgl. ; , Ra 2018/16/0138, jeweils mwN).

6 Ausgehend vom in den Akten des Bundesfinanzgerichtes einliegenden Zustellnachweis sowie vom gleichlautenden Vorbringen des Revisionswerbers in der Revision, wonach das angefochtene Erkenntnis am zugestellt worden sei, wäre die Revisionsfrist am abgelaufen. Die an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde laut Poststempel auf dem Versandkuvert am 22. Februar und somit erst nach Fristablauf zur Post aufgegeben und langte am beim Verwaltungsgerichtshof ein, sodass eine fristgerechte Weiterleitung an das Bundesfinanzgericht von vornherein nicht in Betracht gekommen ist. Es erübrigt sich damit, die nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revision zur Verbesserung zurückzustellen.

7 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160012.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-46123