VwGH 11.05.2022, Ra 2022/16/0005
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs 2 der Insolvenzordnung - IO). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 BAO (vgl , mwN; vgl nunmehr auch § 114 Abs 1 erster Satz IO). Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere, und zwar auch dann, wenn sie an den Schuldner, zu Handen des Masseverwalters (Insolvenzverwalters), gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner, noch für diesen (vgl , mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/17/0023 E RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze) |
Normen | |
RS 2 | Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. , mwN). Während des Insolvenzverfahrens dürfen somit weder Abgabenbescheide noch Erkenntnisse bzw. Beschlüsse, mit welchen über Beschwerden gegen Abgabenbescheide abgesprochen wird, an den Schuldner gerichtet werden. Eine nach Konkurseröffnung an den Schuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner noch für den Insolvenzverwalter. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/15/0128 B RS 2 (hier nur die ersten beiden Sätze) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der A Rechtsanwälte GmbH, in G, als Masseverwalter im Konkurs der M GmbH in B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , 1. LVwG 80.37-589/2021-120 und 2. LVwG 61.37-2998/2021-2, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Grundsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Aussee), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom erhob die M GmbH Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , LVwG 80.37-589/2021-120 und LVwG 61.37-2998/21-2, und beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung der Revision.
2 Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , wurde über das Vermögen der M GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Revisionswerber zum Masseverwalter bestellt.
3 Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Abgabepflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 BAO (vgl. , mwN). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. , mwN).
4 Mit Eröffnung des Konkursverfahrens über die M GmbH trat der Revisionswerber auch im Revisionsverfahren in Abgabenangelegenheiten an deren Stelle.
5 Nachdem der Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom zurückgewiesen worden war, wurde dem Revisionswerber mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom aufgetragen, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG).
6 Mit Schreiben vom teilte der Revisionswerber dem Verwaltungsgerichtshof bezugnehmend auf die verfahrensleitende Anordnung vom hin mit, dass die Revision (vom ) weder vom Revisionswerber abgefasst, noch mit dem Revisionswerber abgesprochen sei. Weitere Stellungnahmen langten innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht ein.
7 Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
8 Da der Revisionswerber dem hg. Mängelbehebungsauftrag vom zur Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht nachkam, war die Revision als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160005.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-46119