VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. , Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa , mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2020/04/0099 B RS 1 (hier ohne die ersten beiden Sätze) |
Normen | |
RS 2 | Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (also im Revisionsfall insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen (). Selbiges gilt für das Vorbringen, das Schreiben nicht behoben zu haben, sodass, da die Sendung auch nicht retourniert worden sei, anzunehmen sei, dass "etwas schiefgegangen" sei. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2021/11/0188 E RS 3 (hier nur der erste Satz) |
Normen | |
RS 3 | Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. ). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, (vgl. ; , 2004/05/0078, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2021/11/0188 E RS 4 (hier nur der erste Satz) |
Norm | BAO §262 Abs1 |
RS 4 | Die Beschwerdevorentscheidung gilt als Vorhalt (vgl. z.B. ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2021/15/0007 E RS 4 |
Normen | |
RS 5 | Im Abgabenverfahren vor dem BFG gilt weder generell der Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. , mwN) noch besteht ein unbedingtes Fragerecht der Parteien (vgl. ), sondern ist nach § 166 BAO alles zu würdigen, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des S O in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7400062/2022, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde hinsichtlich Vorschreibung einer Glücksspielautomatenabgabe wegen Verspätung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, vom wurde dem Revisionswerber Glücksspielautomatenabgabe in Höhe von insgesamt 57.400 € vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - beim Postamt XY hinterlegt, nachdem das Zustellorgan den Revisionswerber am nicht persönlich angetroffen hatte. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Revisionswerbers eingelegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der vermerkt. Zum Zeitpunkt des Zustellversuches war keine Ortsabwesenheitsmeldung bekannt gegeben worden.
2 Mit Eingabe vom brachte der Revisionswerber gegen die Abgabenvorschreibung Beschwerde ein und führte zu deren Rechtzeitigkeit aus, es sei keine Hinterlegungsanzeige in seine Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Zustellorgans werde beantragt.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde - nach Einvernahme des Zustellorgans - als verspätet zurück. Begründend führte er aus, der Zusteller sei zeugenschaftlich einvernommen worden und habe unter Wahrheitspflicht glaubhaft angegeben, dass er die Verständigung zur Hinterlegung des Bescheides am vorschriftsmäßig in die Abgabeeinrichtung eingelegt und mit seiner Unterschrift auf der Rückseite des RSb-Kuverts bestätigt habe. Es sei keine Ortsabwesenheitsmeldung des Revisionswerbers vorgelegen. Der geltend gemachte Zustellmangel sei somit als Schutzbehauptung zu werten. Die Hinterlegungsanzeige sei am in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Die Abholfrist habe am zu laufen begonnen. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am per E-Mail übermittelt worden sei, sei sie als verspätet zurückzuweisen gewesen.
4 Dagegen brachte der Revisionswerber einen Vorlageantrag ein, verwies auf sein Beschwerdevorbringen und brachte vor, in der Abgabeeinrichtung habe sich keine Verständigung zur Hinterlegung des Bescheides befunden. Der Zusteller müsse sie irrtümlich in die Abgabeeinrichtung einer anderen Partei eingelegt haben.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BFG die Beschwerde als verspätet zurück. Begründend führte es aus, aus dem aktenkundigen Rückschein des bekämpften Bescheides könne ersehen werden, dass dieser nach einem missglückten Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt, eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und das Schriftstück ab dem zur Abholung bereitgehalten worden sei. Dieser Zustellnachweis sei unbedenklich. Dass die Verständigung ordnungsgemäß in die Abgabeeinrichtung des Revisionswerbers und nicht in das Hausbrieffach einer anderen, dort wohnhaften Person eingelegt worden sei, habe der Zusteller bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme und auf dem Zustellnachweis mit seiner Unterschrift bestätigt. Außerdem habe er glaubhaft versichert, er sei seit ca. 30 Jahren im Zustelldienst tätig und diesbezüglich eingeschult worden. Das BFG gehe im Hinblick auf diese Aussage von einer ordnungsgemäßen Durchführung und Dokumentation des Zustellvorganges aus. Am Wahrheitsgehalt dieser unter Wahrheitspflicht gemachten Aussage bestünden für das BFG keine Zweifel. Der Darstellung, wonach der Revisionswerber eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten habe bzw. diese in ein falsches Hausbrieffach eingelegt worden sei, folge das BFG nicht, zumal sie auch durch keine Beweisanbote untermauert worden sei.
6 Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt sei, werde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch der Gegenbeweis zulässig sei. Es sei Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet seien, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (Hinweis auf , mwN). Nach dem Rückschein sei der Bescheid vom bei näher genannter Post-Geschäftsstelle hinterlegt (Beginn der Abholfrist: ) und eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden.
7 Behaupte eine Partei, es liege ein Zustellmangel vor, so habe sie diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet seien (Hinweis auf , mwN). Dem von der rechtsfreundlichen Vertretung gestellten Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Zustellorgans sei bereits die belangte Verwaltungsbehörde nachgekommen. Es habe für den Revisionswerber daher die Möglichkeit bestanden, den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes möglichen Gegenbeweis betreffend die Hinterlegung der Verständigungen zu erbringen (Hinweis auf , 0135). Die bloße - durch keine Beweisanbote gestützte - Behauptung, die Hinterlegungsverständigung sei in ein falsches Hausbrieffach eingelegt worden, sei nicht ausreichend. Es sei daher von der ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Bescheides am (Beginn der Abholfrist) auszugehen. Die einmonatige Rechtsmittelfrist habe am Montag, dem , geendet. Die erst am eingebrachte Beschwerde sei sohin als verspätet zurückzuweisen.
8 Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO könne im Falle, dass eine Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen sei, von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liege im Ermessen und sei verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung sei nicht erkennbar.
9 Gegen diesen Beschluss, in dem eine Revision nicht zugelassen wurde, wendet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, der angefochtene Beschluss stehe im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einer Partei die Möglichkeit einzuräumen sei, den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes möglichen Gegenbeweis betreffend die Hinterlegung der Verständigung zu erbringen (Hinweis auf , 0135). Vom Revisionswerber sei die Einvernahme des Zustellorgans zum Beweis beantragt worden, dass eine Verständigung über die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides nicht in seine Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Diesem Beweisantrag sei das BFG nicht gefolgt. Indem sich das Verwaltungsgericht ohne (ausreichende) Begründung und ohne weitere Ermittlungen über diesen Beweisantrag hinweggesetzt und das Organ des Zustelldienstes nicht als Zeugen einvernommen habe, habe es dem Revisionswerber die Möglichkeit genommen, den nach der zitierten Rechtsprechung möglichen Gegenbeweis betreffend die Hinterlegung der Verständigungen zu erbringen (Hinweis auf ). Die Begründung des BFG unter Verweis auf die bereits erfolgte Einvernahme des Zustellorgans durch die belangte Behörde sei jedenfalls schon allein deshalb nicht ausreichend, da der Revisionswerber zu dieser Einvernahme nicht geladen und er auch nicht hiervon verständigt worden sei, womit er den Gegenbeweis betreffend die nicht erfolgte Hinterlegung der Verständigung über die Ausübung seines Fragerechtes aber nicht habe erbringen können. Es könne nicht sein, dass dem Revisionswerber keine Möglichkeit geboten werde, das Zustellorgan zur von ihm behaupteten angeblich erfolgten Hinterlegung der Verständigungsanzeige zu befragen. Auch sei ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden, zur Zeugeneinvernahme Stellung zu nehmen; das Protokoll über die Zeugenvernehmung sei ihm bis heute nicht zugestellt worden. Dieser Verfahrensfehler sei auch relevant: Sofern nämlich das BFG etwa auf Grund der Behauptung des Revisionswerbers, diese Verständigungen nicht erhalten zu haben, da eine Hinterlegung der Anzeige in der Abgabestelle nicht erfolgt sei, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass keine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung erfolgt sei, hätte es von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgehen müssen.
10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Nach der - vom BFG zutreffend zitierten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. , mwN).
15 Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist allerdings nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (also im Revisionsfall insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Revisionswerber die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. nochmals , mwN).
16 Ob das Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. ).
17 Eine solche grobe Fehlerhaftigkeit vermag die Revision nicht aufzuzeigen, zumal das BFG seine Feststellung nicht nur auf einen ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein (vgl. ), sondern zusätzlich auch auf eine zeugenschaftliche Vernehmung des Zustellorgans durch die Administrativbehörde stützen konnte. Vom Ergebnis dieser Zeugenvernehmung der Administrativbehörde war der Revisionswerber auch unterrichtet, kommt doch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. , mwN).
18 Soweit die Revision moniert, der Revisionswerber habe den Zeugen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG nicht selbst befragen können, so übersieht sie, dass im Abgabenverfahren vor dem BFG weder generell der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. , mwN) noch ein unbedingtes Fragerecht der Parteien besteht (vgl. ), sondern nach § 166 BAO alles zu würdigen ist, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Durch die Wiederholung des nicht weiter substantiierten Bestreitens der Einlegung einer Verständigungsanzeige durch das Zustellorgan hat der Revisionswerber auch keine wesentlichen Befragungslücken aufgezeigt, die eine neuerliche Zeugeneinvernahme des Zustellorgans durch das BFG erforderlich machten (vgl. ).
19 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150097.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-46114