VwGH 28.06.2023, Ra 2022/15/0096
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 271 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 271 Abs. 2 BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben (vgl. z.B. den , der zur gleichlautenden Bestimmung des § 281 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ergangen ist). Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Revision das rechtliche Interesse des Revisionswerbers, das ihn zur Revisionserhebung berechtigt hat, wegfällt. Dies trifft auf den Revisionsfall zu, weil das mit der Revision gegen den Aussetzungsbeschluss verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses die Grundlage für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbeschlusses erreicht ist. Die Revision war daher - nach Anhörung der Revisionswerberin - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/13/0026 B RS 1 (hier: "Verwaltungsgerichtshof" statt "Landesverwaltungsgericht") |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des H H in S, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100686/2021, betreffend Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens gemäß § 271 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesfinanzgericht (BFG) die Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Bescheide des Finanzamts Österreich betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 gemäß § 299 BAO und Einkommensteuer 2019 bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens gegen das Erkenntnis des Zl. RV/5100673/2018, aus.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
3 Das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom , Ra 2022/15/0049, mit dem die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Zl. RV/5100673/2018, zurückgewiesen wurde, beendet.
4 Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom , wonach der Revisionswerber hierdurch wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses klaglos gestellt scheine, äußerte sich der Revisionswerber innerhalb der gesetzten Frist nicht.
5 Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 271 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.
6 Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 271 Abs. 2 BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben (vgl. ).
7 Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Revision das rechtliche Interesse des Revisionswerbers, das ihn zur Revisionserhebung berechtigt hat, wegfällt. Dies trifft auf den Revisionsfall zu, weil das mit der Revision gegen den Aussetzungsbeschluss verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses die Grundlage für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbeschlusses erreicht ist. Die Revision war daher - nach Anhörung des Revisionswerbers - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Revisionsfall nicht vor. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150096.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-46113