TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH 30.05.2023, Ra 2022/15/0070

VwGH 30.05.2023, Ra 2022/15/0070

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §30 Abs2
RS 1
Nichtstattgebung - Feststellungsbescheid betreffend Zurechnungsfortschreibung und Einheitswertbescheid - Nur die unmittelbaren Folgen des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses sind im Rahmen der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen (vgl. ). Nachteile aus einem auf diesen Feststellungsbescheiden basierenden, erst zu erlassenden Abgabenbescheid, die gerade nicht bereits aus dem angefochtenen Erkenntnis erwachsen, sind unbeachtlich.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Linz vom , Zl. RV/5101233/2019, betreffend Feststellungsbescheid betreffend Zurechnungsfortschreibung sowie Einheitswertbescheid (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Amstetten Melk Scheibbs), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

3 Dem im Revisionsschriftsatz gestellten Antrag des Revisionswerbers, seiner außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dafür zuständige Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom nicht stattgegeben, weil es sich im Revisionsfall um Feststellungsbescheide handelt, die keinem direkten Vollzug zugänglich sind. Zudem habe der Revisionswerber zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils behauptet, aber keine ausreichenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.

4 Mit Schriftsatz vom stellte der Revisionswerber den Antrag auf „Neubewertung und -beurteilung“ des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In diesem Antrag wird auf das Vorbringen im ursprünglichen Antrag verwiesen. Eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom maßgebend waren, behauptet der Revisionswerber nicht.

5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH (verstärkter Senat) , 2680/80, VwSlg. 10381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

6 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. ).

7 Der Antrag enthält keine konkrete Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers.

8 Zudem enthält der Antrag keine Ausführungen dazu, wieso mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, bei dem es u.a. um einen Zurechnungsfortschreibungsbescheid und einen Einheitswertbescheid, also um Feststellungsbescheide, ging, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

9 Nur die unmittelbaren Folgen des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses sind im Rahmen der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen (vgl. ). Nachteile aus einem auf diesen Feststellungsbescheiden basierenden, erst zu erlassenden Abgabenbescheid, die gerade nicht bereits aus dem angefochtenen Erkenntnis erwachsen, sind unbeachtlich.

10 Mit dem Vorbringen im Antrag gemäß § 30 Abs. 3 VwGG zeigt der Revisionswerber daher weder eine Fehlbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht noch eine Änderung der Voraussetzungen auf.

11 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über das vom datierte Anbringen des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, betreffend den mit hg. Beschluss vom , Ra 2022/15/0070-11 erledigten Antrag auf aufschiebende Wirkung in Angelegenheit eines Feststellungsbescheides betreffend Zurechnungsfortschreibung sowie eines Einheitswertbescheides, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2022/15/0070-11, wurde dem Antrag, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101233/2019, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

2 Ausdrücklich gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich das vorliegende Anbringen vom , das zwar mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren gem. § 45 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGG“ betitelt ist, seinem gesamten Inhalt nach aber ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss darstellt.

3 Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa , sowie , Ra 2021/10/0187, jeweils mwN).

4 Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

5 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. wiederum VwGH Ra 2021/10/0088, mwN).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101233/2019, betreffend Feststellungsbescheid Zurechnungsfortschreibung und Einheitswertbescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Am erging ein Feststellungsbescheid (Zurechnungsfortschreibung) gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955 zum Stichtag , mit dem die revisionsgegenständlichen Liegenschaften dem Revisionswerber zur Gänze zugerechnet wurden. Als Begründung wurde angeführt, dass die Feststellung infolge Erwerbes von Todes wegen erforderlich gewesen sei.

2 Am erging ein an den Revisionswerber gerichteter Einheitswertbescheid zum Stichtag (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ). Die Feststellung erfolgte laut Bescheidbegründung aufgrund der Erklärung und der Aktenlage.

3 Der Revisionswerber erhob gegen die Bescheide Beschwerden. Die Beschwerden wurden damit begründet, dass der Revisionswerber mangels bücherlicher Eigentümerstellung aufgrund eines faktischen Betriebsstillstandes und der separationsbedingt fehlenden Möglichkeit und Legitimation zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebes der falsche Bescheidadressat sei.

4 Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag.

5 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerden als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Mutter des Revisionswerbers über näher bezeichnete land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften verfügt habe. Sie sei im Jahr 2011 verstorben. Die genannten Liegenschaften seien sowohl zum , als auch zum land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet worden. Mit Beschluss im Jahr 2012 habe das Bezirksgericht als zuständiges Verlassenschaftsgericht betreffend den Nachlass und somit auch betreffend die genannten Liegenschaften eine Nachlassseparation wegen einer Forderung eines Verlassenschaftsgläubigers nach § 812 ABGB samt entsprechender Anmerkung im Grundbuch angeordnet. Der Revisionswerber als erbantrittserklärter Erbe sei vermögenslos. Eine Gefährdung der Rechte des Gläubigers sei damit nicht ausgeschlossen.

6 Der Revisionswerber sei mit Beschluss im Jahr 2014 als Alleinerbe eingeantwortet worden; die Einantwortung sei rechtskräftig und sei unter unveränderter Aufrechterhaltung der Nachlassseparation erfolgt. Die Separationskuratorin sei bis zu einer beschlussmäßigen Aufhebung der Nachlassabsonderung über die Nachlassaktiven allein verfügungsberechtigt. Eine grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Revisionswerbers an diesen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften im Ausmaß von insgesamt rund 60 Hektar sei bislang mangels entsprechenden Antrages des Revisionswerbers unterblieben. Die Parteien würden unstrittig davon ausgehen, dass der Revisionswerber außerbücherlicher Eigentümer, wenn auch nicht grundbücherlich einverleibter Eigentümer der Liegenschaften sei.

7 Strittig sei, ob ein „Bewertungsgegenstand“ vorliege, der dem Revisionswerber zuzurechnen sei. Nach Ansicht des Revisionswerbers sei dies nicht der Fall, da aufgrund einer Viehbeschlagnahme seit dem Jahr 1997 ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorliege und nicht mehr bewirtschaftet würde. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass diese Flächen nicht „untergegangen“ seien, sie würden in natura nach wie vor und zwar wie bisher als wirtschaftliche Einheit existieren. Aus Luftbildaufnahmen des NÖ-Atlas zu verschiedenen Zeitpunkten (auch im Zeitraum, in dem die revisionsgegenständlichen Stichtage liegen würden) gehe jeweils hervor, dass die Liegenschaften weiterhin und bis dato land- und forstwirtschaftlichen Bewuchs aufwiesen und auch entsprechend bewirtschaftet worden seien. Betreffend die Forstflächen komme hinzu, dass ein „aussetzender“ forstwirtschaftlicher Betrieb bereits vorliege und auch im Rahmen des Einkommensteuerrechts selbst dann noch eine Einkunftsquelle darstelle, wenn über Jahre hinweg keine Bewirtschaftung erfolgt sei. Lägen mehrere wirtschaftliche Einheiten mit Waldflächen bis je 100 Hektar mit Eigentümeridentität (unter Berücksichtigung von § 24 BewG) innerhalb eines Finanzamt-Bereiches sowie angrenzender Finanzamts-Bereiche vor, seien diese zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzuführen. Dies sei im Revisionsfall gegeben, da die Flächen gemeinsam bewirtschaftet worden seien und sich in räumlicher Nähe befunden hätten.

8 Mit dem Zurechnungsfortschreibungsbescheid sei richtigerweise die Zurechnung an den Revisionswerber zum korrekten Stichtag vorgenommen worden. Hinsichtlich des Einheitswertbescheides habe der Revisionswerber betreffend die Höhe des festgestellten Einheitswertes trotz entsprechenden konkreten Vorhalts im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu gemacht, welcher Wert seiner Meinung nach korrekt wäre und auch kein Vorbringen erstattet, das Anlass für eine Änderung der Berechnung hätte geben können. Er habe lediglich vorgebracht, dass die Liegenschaften nicht mehr genutzt würden bzw. von ihm nicht benützt werden könnten. Dies widerspreche einerseits den festgestellten Nutzungen im revisionsgegenständlichen Zeitraum, andererseits verhelfe das Vorbringen dem Revisionswerber nicht zum Erfolg, da es nicht auf die individuell getätigte Nutzung, sondern auf die mögliche Nutzung (mögliche Ertragskraft der Liegenschaft unabhängig von lediglich subjektiven Elementen) ankomme.

9 Gegen diese Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die als Revisionspunkte (abgesehen von der Grundsteuer) anführt:

10 1. Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtinanspruchnahme für die steuerrechtliche Haftung für den Feststellungsbescheid zum , Zurechnungsfortschreibung nach § 21 Abs. 4 BewG 1955 sowie auf Nichtinanspruchnahme für die steuerrechtliche Haftung für den Einheitswertbescheid vom verletzt.

2. Unabhängig davon erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht auf Nichtinanspruchnahme der steuerrechtlichen Haftung aus dem Titel des § 2 Abs. 1 und 2 BewG 1955 in der derzeit gültigen Fassung, und zwar aus dem Titel der wirtschaftlichen Einheit verletzt.

3. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht auf Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme gemäß §§ 303-307 BAO verletzt. Das Bundesfinanzgericht nahm hier eine Umwertung seines Antrags im Sinne der vorzitierten Gesetzesstellen vor und leitete diese als ao Revision an den Verwaltungsgerichthof weiter. Eine derartige Umwertung ist absolut unzulässig. Es handelt sich nunmehr um eine verfahrensrechtliche ao Rechtsfrage, zu der jedwede Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.

[4. betrifft Grundsteuer, die nicht revisionsgegenständlich zu Ra 2022/15/0070 ist]

5. Unabhängig davon erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht auf steuerrechtliche Nichtinanspruchnahme aus dem Titel eines separierten Nachlasses nach seiner verewigten Mutter verletzt. Es war absolut unzulässig, einen separierten Nachlass einzuantworten. Dies wurde vom Bezirksgericht im Jahr 2014 rechtswidrigerweise durchgeführt. Es fehlt dazu eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser Beschluss wurde vom Bezirksgericht schuldhaft verursacht. Der Revisionswerber verweigerte die Unterschrift in der letzten, vom Gerichtskommissär anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung. Er begründete dies mit Ungereimtheiten der Vermögenerfassung sowie aufgrund der fehlenden Inventarisierung. Die steuerrechtliche Haftung betrifft unter Hinweis darauf ausschließlich die Republik Österreich, die diesen Beschluss durch das Bezirksgericht erwirkt hat.

6. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verletzt, zumal diese in seinen bisherigen Eingaben an das Finanzamt sowie an das Bundesfinanzgericht ausdrücklich beantragt worden ist. Es wurde darüber noch nicht entschieden.

7. Abschließend erachtet sich der Revisionswerber seinem subjektiven Recht auf Stattgabe seiner in der mündlichen Verhandlung erstatteten Beweisanträge verletzt. Die Abweisung dieser Beweisanträge erfolgte, wie noch auszuführen sein wird, zu Unrecht. Alle drei Beweisanträge greifen ineinander. Das Bundesfinanzgericht hätte allen drei Beweisanträgen stattgeben müssen.

11 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa , mwN).

12 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen macht die Revision keinen tauglichen Revisionspunkt geltend.

13 Das angefochtene Erkenntnis betrifft nicht die Haftung des Revisionswerbers, sondern die Erlassung eines Feststellungsbescheid (Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955) sowie eines Einheitswertbescheides. In dem von der Revision vorgebrachten Recht, nicht für eine Haftung in Anspruch genommen zu werden, konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis somit nicht verletzt werden. Ebenso wenig betrifft das angefochtene Erkenntnis einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.

14 Bei der Verletzung des Rechts auf Stattgabe der Beweisanträge handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern einen Revisionsgrund iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, welcher nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann.

15 Das Vorbringen betreffend die behauptete rechtswidrige Einantwortung durch das Bezirksgericht fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Ungeachtet dessen erfolgte durch die Erlassung des Zurechnungsfortschreibungsbescheides und Einheitswertbescheides keine steuerliche Inanspruchnahme des Revisionswerbers und gibt es auch kein abstraktes Recht auf „steuerrechtliche Nichtinanspruchnahme aus dem Titel eines separierten Nachlasses“.

16 Die Revision erweist sich somit als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über das mit datierte Anbringen des L W in R betreffend die mit hg. Beschluss , Ra 2022/15/0070-28, erfolgte Zurückweisung einer Revision, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2022/15/0070-28, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101233/2019, zurückgewiesen.

2 Ausdrücklich gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich das vorliegende Anbringen vom , das zwar mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren gem. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG“ betitelt ist, seinem gesamten Inhalt nach aber ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss darstellt.

3 Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa , sowie , Ra 2021/10/0187, jeweils mwN).

4 Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

5 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. wiederum VwGH Ra 2021/10/0088, mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150070.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-46098