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VwGH 22.09.2022, Ra 2022/15/0068

VwGH 22.09.2022, Ra 2022/15/0068

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des J G in T, vertreten durch die Dkfm. Erwin Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG in 6600 Reutte, Innsbrucker Straße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/3100738/2015, betreffend Einkommensteuer 2010, 2011 und 2012 sowie Umsatzsteuer 2010 und 2011, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Revisionswerberin am zugestellt. Die dagegen erhobene Revision wurde (verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) per Post beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision (gemeinsam mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) am an das für deren Einbringung zuständige Bundesfinanzgericht (vgl. § 25a VwGG) weitergeleitet. Das Bundesfinanzgericht hat den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom abgewiesen und die Revision sodann dem Verwaltungsgerichthof vorgelegt.

2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (, mwN).

4 Der Tag der Weiterleitung der direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten gegenständlichen Revision an die im Gesetz vorgesehene Einbringungsstelle liegt nach dem Ablauf der Revisionsfrist. Die Revision erweist sich daher als verspätet und war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §6 Abs1
VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150068.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-46096