VwGH 23.02.2023, Ra 2022/15/0032
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Es ist Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Ausland lebende Geschäftspartner oder sonstige Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (Hinweis E , 96/14/0069). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2002/13/0190 E VwSlg 8156 F/2006 RS 4 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des S K in D, vertreten durch Dr. Maximilian Marbod Lingenhöle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/1100251/2013, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Schweizer Staatsangehöriger, der von der Schweizer Unfallversicherungsanstalt ein Taggeld bezieht, und seine Ehefrau mieteten - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - am ein Reihenhaus in Österreich (Nutzfläche ca. 120 m², eine Garage, zwei zugewiesene KFZ-Abstellplätze). Die Ehefrau war ab dem in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und wohnte mit den gemeinsamen drei Kindern im angemieteten Reihenhaus.
2 Das Finanzamt vertrat mit näherer Begründung den Standpunkt, auch der Revisionswerber, der über keine eigene Wohnung in der Schweiz verfüge, habe im Jahr 2009 Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlegt. Daher erließ es einen Vorauszahlungsbescheid Einkommensteuer 2010 und Folgejahre.
3 Eine gegen den Vorauszahlungsbescheid gerichtete Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung ab, woraufhin der Revisionswerber deren Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat beantragte.
4 Vom unabhängigen Finanzsenat wurde die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid als unbegründet abgewiesen.
5 In weiterer Folge erließ das Finanzamt Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011, gegen die der Revisionswerber ebenfalls Berufung (nunmehr Beschwerde) erhob. Zur Begründung führte er aus, er habe zwar geplant mit seiner Ehefrau nach Österreich zu ziehen; zum Zeitpunkt des Umzuges sei die Ehe aber derart zerrüttet gewesen, dass die Ehefrau mit den Kindern alleine nach Österreich gezogen sei. Er habe bei seinem Bruder in der Schweiz gewohnt. Ende 2011 habe er sich mit seiner Frau versöhnt, und er sei zu seiner Familie nach Österreich gezogen. Bis dahin habe er in Österreich über keine Schlüssel für die gemeinsame Wohnung verfügt und dort auch keine privaten Dinge aufbewahrt. Der Revisionswerber beantragte u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau, zum Beweis dafür, dass er in den Jahren 2010 und 2011 über keine Wohnung in Österreich verfügt habe, und die Zeugeneinvernahme seines in der Schweiz lebenden Bruders zum Beweis dafür, dass er mit diesem in den Jahren 2010 und 2011 in der Schweiz gewohnt habe.
6 In der Ladung des Revisionswerbers zur beantragten mündlichen Verhandlung wurde unter anderem darauf hingewiesen, „dass es dem [BFG] nach der gegebenen Rechtslage nicht möglich ist, eine in der Schweiz wohnhafte Person vor das [BFG] zur Einvernahme als Zeuge zu laden. Aus diesem Grund wird Ihnen mitgeteilt, dass es Ihnen obliegt, die Möglichkeit der Einvernahme des beantragten Zeugen zu schaffen bzw. es Ihnen obliegt, Herrn [...] für die beantragte Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung stellig zu machen.“
7 Der in der Schweiz lebende Bruder des Revisionswerbers wurde für die beantragte Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht stellig gemacht und die als Zeugin geladene Ehefrau des Revisionswerbers hat laut Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung die Aussage verweigert.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der Beschwerde keine Folge.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vor, das BFG habe den Bruder des Revisionswerbers nicht als Zeugen einvernommen, obwohl ein ordnungsgemäßer Beweisantrag vorgelegen habe, in dem sowohl ein konkretes Beweisthema als auch die (ausländische) Anschrift des Bruders genannt worden seien. Die beantragte Ladung des Zeugen wäre zur Feststellung des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthaltes und/oder des Mittelpunktes der Lebensinteressen in der Schweiz unumgänglich und zwingend erforderlich gewesen. Das BFG hätte bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Erkenntnis gelangen können.
14 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.
15 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, im Ausland lebende Geschäftspartner oder sonstige Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (vgl. z.B. ; , Ra 2016/15/0023; ; 2007/15/0273; , 2004/15/0144; , 2002/13/0190; ; 97/13/0201; und , 96/14/0069, mwN).
16 Das BFG hat den Revisionswerber in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seinen Bruder für die beantragte Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellig zu machen habe. Eine Stelligmachung erfolgte nicht. Dem BFG kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn es von der Einvernahme des Bruders als Zeuge Abstand genommen hat.
17 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150032.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-46070