VwGH 20.09.2023, Ra 2022/13/0117
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | ZustG §8 Abs1 |
RS 1 | Die Mitteilung nach § 8 Abs. 1 ZustG ist (an sich) bei der Behörde zu erstatten, bei der das Verfahren anhängig ist. Da es nach § 8 Abs. 1 ZustG aber auf die Kenntnis der Partei ankommt, ist die Meldung an jene Behörde zu richten, bei der nach Kenntnis der Partei das Verfahren anhängig ist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der G Ges.m.b.H. in S, vertreten durch die Consultiva Steuerberatung GmbH in 8230 Hartberg, Ressavarstraße 28, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7101344/2013, betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2007, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Im Bericht vom über das Ergebnis einer Außenprüfung bei der Revisionswerberin wurde u.a. ausgeführt, bis Dezember 2007 sei G Geschäftsführer und Gesellschafter der Revisionswerberin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen. Laut Übertragungsvertrag vom sei die Wort- bzw. Wortbildmarke „XM“ von G an eine in Wien ansässige GmbH veräußert worden. Laut Registrierungsbestätigung des Österreichischen Patentamtes seien diese Marken im Oktober bzw. November 2007 registriert worden. Nach Ansicht der Revisionswerberin seien diese immateriellen Wirtschaftsgüter im Privatvermögen des Gesellschafters gehalten worden; die Veräußerung wäre nur im Rahmen der Spekulationseinkünfte steuerpflichtig. Die genannten Marken stellten unkörperliche Wirtschaftsgüter dar, welche ein spezielles Konzept zur Organisation und Vermarktung eines Produktes darstellten. G habe im Rahmen einer Nachschau die Ansicht vertreten, dass diese Wirtschaftsgüter zunächst im Einzelunternehmen G (1989 bis 1992) entwickelt worden seien, also ursprünglich schon im Betriebsvermögen gehalten worden seien. Ab dem Jahr 1992 wären diese Wirtschaftsgüter der damals neu gegründeten Revisionswerberin unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden. Der Betriebsgegenstand sei im Gesamtumfang in der Revisionswerberin weitergeführt worden; demnach wären auch diese Wirtschaftsgüter in die Revisionswerberin mit übernommen und hier betrieblich genutzt worden. Es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass das dahinter stehende Konzept nicht habe mitübertragen werden sollen. Es sei weder ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden noch sei ein Nutzungsentgelt verrechnet worden. Keinem fremden Dritten wäre eine unentgeltliche Nutzung gewährt worden. Nach Ansicht des Prüfers stelle die Veräußerung der Marken eine verdeckte Ausschüttung an den damaligen Gesellschafter G dar, da das Veräußerungsentgelt der Revisionswerberin zuzurechnen gewesen wäre.
2 Mit Bescheid vom zog das Finanzamt die Revisionswerberin aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen an den Gesellschafter zur Haftung für Kapitalertragsteuer heran. Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 fest. In der Begründung verwies das Finanzamt jeweils auf die Ausführungen im Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung.
3 Die Revisionswerberin erhob u.a. gegen diese Bescheide Berufung. Sie machte geltend, bei der Veräußerung der Marke XM handle es sich um keine verdeckte Ausschüttung. Es sei vielmehr ein immaterielles Wirtschaftsgut im Privatvermögen des G außerhalb der Spekulationsfrist veräußert worden. Der ehemalige Gesellschafter G habe unter der Bezeichnung XM bereits ein Einzelunternehmen aufgebaut; dieses Unternehmen sei 1992 aufgegeben worden. Die Revisionswerberin sei 1992 gegründet worden. Für den Übergang der Unternehmensbezeichnung XM auf die Revisionswerberin einschließlich des Firmenwertes habe es keine vertragliche Grundlage gegeben. Die Führung der Phantasiebezeichnung X im Firmennamen der Revisionswerberin (X GmbH) lasse diesen Schluss ebenfalls nicht zu. Bei der Aufgabe des Einzelunternehmens im Jahr 1992 sei die Unternehmensbezeichnung, auch wenn eine Markeneintragung nicht stattgefunden habe, in der Disposition des handelnden Unternehmers geblieben. Eine verdeckte Ausschüttung dieser Rechte könne mangels vorheriger Einlage nicht unterstellt werden.
4 Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
5 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
6 In einer Eingabe vom (Ergänzung zum Vorlageantrag) machte die Revisionswerberin geltend, es sei unerwiesen, dass mit der Einstellung des Einzelunternehmens unmittelbar der Betriebsgegenstand übertragen worden sei. Die Einstellung des Betriebs bedeute, die Möglichkeit, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen, zu beenden; die betriebliche Einheit gehe unter. Was verbleibe, sei ein mit dieser Tätigkeit verbundener immaterieller Wert, eine Art Geschäftswert, der dem aufgebenden Abgabepflichtigen zuzurechnen sei. Der an der natürlichen Person des einstellenden Unternehmers haftende immaterielle Wert könne nur durch eine entsprechende Übertragung auf eine neue organisatorische Einheit von dieser genutzt werden. Ohne Übertragungsakt könne eine Einlage in vollem Umfang nicht unterstellt werden; allenfalls könne dies eine Nutzungseinlage sein. Eine vollständige Übertragung des Geschäftswertes bedürfe einer vertraglichen Grundlage. Diese liege hier nicht vor.
7 Das Finanzamt erstattete hiezu am eine Stellungnahme an den unabhängigen Finanzsenat. Darin wurde insbesondere ausgeführt, die Revisionswerberin habe die bisherige Tätigkeit des Einzelunternehmens des G an derselben Anschrift weitergeführt. Das Konzept der Vermarktung des Produktes sei dabei ständig ausgebaut, der Umsatz jährlich gesteigert worden. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass das Konzept einer Organisation und Vermarktung des Produktes nicht in das Betriebsvermögen der Revisionswerberin mitübertragen worden sei. Die Abgabenbehörde sei unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel zum Ergebnis gelangt, dass das immaterielle Wirtschaftsgut der Revisionswerberin als Betriebsvermögen von Beginn an zuzurechnen gewesen sei. Eine Zurückbehaltung dieses Wirtschaftsgutes und eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung habe nicht als erwiesen angenommen werden können.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
9 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die nicht registrierte Wortbildmarke und die nicht registrierte Wortmarke XM verkörperten ein vom Einzelunternehmen G entwickeltes Geschäftsmodell, das G bis zur Betriebsaufgabe (1992) in seinem Betriebsvermögen gehalten habe. Bei der Betriebsaufgabe habe das Einzelunternehmen nicht angegeben, dass G die beiden nicht registrierten Marken in sein Privatvermögen übernommen habe. Die Revisionswerberin habe die beiden nicht registrierten Marken und das durch diese Marken verkörperte Geschäftsmodell ab ihrer Errichtung unentgeltlich betrieblich genutzt, um Einnahmen zu erzielen und habe dieses Geschäftsmodell weiterentwickelt. Am habe G die nicht registrierten Marken veräußert; die Marken seien erst nach der Veräußerung registriert worden. Die Revisionswerberin habe den Veräußerungserlös nicht versteuert; es sei daher als erwiesen anzusehen, dass die Revisionswerberin den Veräußerungserlös nicht vereinnahmt habe. G sei bis Dezember 2007 Gesellschafter der Revisionswerberin gewesen und habe sodann seine Geschäftsanteile an die X Holding GmbH abgetreten.
10 Der nicht von der Revisionswerberin vereinnahmte Veräußerungserlös sei eine fehlende Einnahme der Revisionswerberin, wenn die nicht registrierten Marken Betriebsvermögen der Revisionswerberin seien. Betriebsvermögen sei die Summe aller im (wirtschaftlichen) Eigentum des Betriebsinhabers stehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt seien und dem Betrieb auch tatsächlich dienten. Die Marken erfüllten eine Betriebsfunktion. Die Revisionswerberin habe mit den Marken und dem durch diese Marken verkörperten Geschäftsmodell ihre Einnahmen erzielt. Sie habe mit diesen Marken dieses Geschäftsmodell beworben, weshalb sich die Revisionswerberin ihre Marktpräsenz ausschließlich durch die Marken erworben habe. Beide Marken seien wesentliche Geschäftsgrundlagen der Revisionswerberin und gehörten zu ihrem Betriebsvermögen. G habe somit Betriebsvermögen der Revisionswerberin veräußert. Zum Zeitpunkt der Veräußerung sei G noch Gesellschafter der Revisionswerberin gewesen und habe es als ihr geschäftsführendes Organ unterlassen, den Veräußerungserlös zu verbuchen. Auszuschließen sei, dass die Revisionswerberin Fremden den Veräußerungserlös zuwenden würde. Die Revisionswerberin habe das objektive und subjektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers erfüllt.
11 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit der Revision wird insbesondere geltend gemacht, es sei die Klärung der Frage unterblieben, aus welchem Titel die strittigen Marken Teil des Betriebsvermögens der Revisionswerberin geworden seien.
12 Zur Rechtzeitigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts sei an eine unrichtige Adresse der Vertreter der Revisionswerberin zugestellt worden. Da dieser Brief nicht angekommen sei und auch keine Verständigung einer Hinterlegung erfolgt sei, gelte dieser Zustellversuch als nicht bewirkt. Erst durch die Fälligstellung der ausgesetzten Nachzahlung sei Kenntnis davon erlangt worden, dass in dem Verfahren - nach einer Verfahrensdauer von neun Jahren - eine Entscheidung gefallen sei. Nach mehreren Telefonaten sei die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts schließlich vom Finanzamt an die zutreffende Kanzleiadresse zugesendet worden (eingelangt am ).
13 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht. Darin wird u.a. die Rechtzeitigkeit der Revision bestritten.
14 In einer Äußerung zur Revisionsbeantwortung machte die Revisionswerberin geltend, ihre Vertreterin habe im Juli 2017 in den elektronischen Grunddaten der Behörde die Änderung der Kanzleiadresse bekanntgegeben; diese Mitteilung umfasse die Adressänderung für alle laufenden Verfahren.
15 Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten die Parteien hiezu weiteres Vorbringen und legten dazu auch Urkunden vor.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 Die Revision ist rechtzeitig, sie ist zulässig und auch begründet.
18 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Berufung mit Vorlagebericht vom an den (damaligen) unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurde; laut Eingangsvermerk des unabhängigen Finanzsenats langte der Vorlagebericht dort am ein.
19 Unbestritten ist, dass die Vertreterin der Revisionswerberin (nach Änderung ihrer Anschrift im Firmenbuch im Juli 2017) die Änderung dieser Anschrift gegenüber dem Finanzamt im Juli 2017 (auch wirksam betreffend Vertretung der Revisionsweberin) bekannt gegeben hat.
20 Aus den vorgelegten Verfahrensakten geht hervor, dass nach einem Zustellversuch an der ehemaligen Adresse der Vertreterin der Revisionswerberin am die Sendung beim Postamt hinterlegt wurde (nach dem Rückschein wurde auch eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt); am wurde die Sendung als „nicht behoben“ an das Bundesfinanzgericht zurückgestellt. Vom Bundesfinanzgericht wurde dazu vermerkt, das Erkenntnis sei durch rechtsgültige Hinterlegung zugestellt, das Schreiben sei im Akt abzulegen.
21 Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies gemäß § 8 Abs. 1 ZustG der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
22 Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, nach § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
23 Nach § 9 Abs. 6 ZustG ist § 8 ZustG auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
24 Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so gilt nach § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.
25 Die Mitteilung nach § 8 Abs. 1 ZustG ist (an sich) bei der Behörde zu erstatten, bei der das Verfahren anhängig ist (vgl. Riesz in Frauenberger-Pfeiler u.a., Österreichisches Zustellrecht³, § 8 Rz 25). Da es nach § 8 Abs. 1 ZustG aber auf die Kenntnis (vgl. dazu - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung - neuerlich Riesz, aaO, Rz 13 ff) der Partei ankommt, ist die Meldung an jene Behörde zu richten, bei der nach Kenntnis der Partei das Verfahren anhängig ist.
26 Das Finanzamt beruft sich darauf, dass die Revisionswerberin mit Schreiben vom von der Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat verständigt worden sei. Die Revisionswerberin bestreitet, eine derartige Verständigung erhalten zu haben.
27 In den Verfahrensakten befindet sich eine Verständigung über die Vorlage der Berufung (vom ) an die Revisionswerberin (zu Handen ihrer Vertreterin an deren damaliger Anschrift); eine Kopie dieser Verständigung wurde auch auf Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofs neuerlich vorgelegt. Ein Bescheinigungsmittel betreffend die wirksame Zustellung dieser Verständigung (etwa Rückschein) wurde vom Finanzamt - trotz Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof - aber nicht vorgelegt. Das Finanzamt verweist in seiner Stellungnahme auch lediglich darauf, dass diese Verständigung an die Vertreterin der Revisionswerberin „versendet“ worden sei; dass - und gegebenenfalls wann - diese Verständigung auch zugestellt worden sei, wird in der Stellungnahme nicht dargelegt. Die Vertreterin der Revisionswerberin legte Ausdrucke aus dem Posteingangs- und Postausgangsbuch betreffend die Revisionswerberin vor. Im Posteingangsbuch finden sich u.a. die Zustellung der Bescheide des Finanzamts und der Berufungsvorentscheidung vermerkt; der Vorlagebericht ist im Posteingangsbuch nicht ausgewiesen.
28 Aus den vorgelegten Verfahrensakten geht weiters hervor, dass die Revisionswerberin am eine Eingabe („Ergänzung zur Vorlage an den UFS - Ergänzung der Argumente“) an das Finanzamt gerichtet hat (dort eingelangt am ). Diese Eingabe enthält keinen Hinweis darauf, dass die Revisionswerberin (oder ihre Vertreterin) bereits von der Vorlage der Berufung verständigt worden sei. Dafür, dass die daraufhin vom Finanzamt an den unabhängigen Finanzsenat erstattete Stellungnahme der Revisionswerberin übermittelt worden wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt.
29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Fehlen eines Zustellnachweises zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat (vgl. z.B. , mwN). Mangels Zustellnachweises hat die Behörde den Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise zu erbringen. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. z.B. , mwN).
30 Dem Vorbringen des Finanzamts kann schon nicht entnommen werden, dass die Verständigung über die Vorlage der Berufung an die Revisionswerberin (ihre Vertreterin) zugestellt worden sei; ein Nachweis oder eine Bescheinigung hiefür wurde vom Finanzamt nicht erbracht (und ergibt sich auch im Übrigen nicht aus dem Inhalt der Verfahrensakten). Es ist daher davon auszugehen, dass diese Verständigung der Revisionswerberin (ihrer Vertreterin) nicht (wirksam) übermittelt wurde. Damit gab der Vertreter der Revisionswerberin die Änderung der Abgabestelle im Juli 2017 an jene Behörde bekannt, bei der - nach Kenntnis der Revisionswerberin - das Verfahren anhängig war.
31 Der Zustellversuch (betreffend das angefochtene Erkenntnis) am erfolgte nicht an einer Abgabestelle der Vertreterin der Revisionswerberin. Da die Vertreterin der Revisionswerberin die Änderung der Abgabestelle der Behörde, bei der nach ihrer Kenntnis das Verfahren anhängig war, auch mitgeteilt hatte, war diese Zustellung (durch Hinterlegung) unwirksam und für den Beginn der Revisionsfrist ohne Bedeutung. Die Revision erweist sich damit als rechtzeitig.
32 Strittig ist im Verfahren, ob das Entgelt aus der Veräußerung von zwei Marken durch G als Betriebseinnahme (und in der Folge als Ausschüttung an den Gesellschafter) und Umsatz bei der Revisionswerberin zu erfassen ist.
33 Unbestritten waren die zu Grunde liegenden unkörperlichen Wirtschaftsgüter bereits im Einzelunternehmen des G entwickelt worden (zum Verbot des Ansatzes eines Aktivpostens bei diesem vgl. § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1988). Ebenfalls unbestritten wurden diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter sodann von der Revisionswerberin verwendet. Das Finanzamt ging davon aus, dass diese Wirtschaftsgüter in das wirtschaftliche Eigentum der Revisionswerberin übertragen wurden; die Revisionswerberin bestritt diese Annahme und behauptete, es liege allenfalls eine Nutzungseinlage vor.
34 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung u.a. erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zu Grunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt (vgl. z.B. , mwN).
35 Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Erkenntnis nicht.
36 Das Bundesfinanzgericht verweist in seinen Ausführungen zwar (an sich zutreffend; vgl. z.B. ) darauf, dass zum Betriebsvermögen nur jene Wirtschaftsgüter zählen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stehen. Das angefochtene Erkenntnis enthält aber - wie die Revision zutreffend aufzeigt - weder Feststellungen noch beweiswürdigende Erwägungen zu der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die hier zu beurteilenden Wirtschaftsgüter in das wirtschaftliche Eigentum der Revisionswerberin gelangten oder ob sie im wirtschaftlichen Eigentum des G verblieben und der Revisionswerberin nur zur Nutzung überlassen worden waren (vgl. zu derartigen Fragen z.B. ; , Ra 2020/15/0031; , Ra 2022/15/0028). Damit ist dem Verwaltungsgerichtshof eine abschließende Beurteilung nicht möglich.
37 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
38 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Norm | ZustG §8 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130117.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-46045