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VwGH 12.06.2024, Ra 2022/13/0110

VwGH 12.06.2024, Ra 2022/13/0110

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3a
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z4
ALSAG 1989 §4 Abs1 Z3
RS 1
Als Veranlasser des dem Altlastenbeitrag unterliegenden Beförderns iSd § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG ist derjenige anzusehen, in dessen Verantwortung es liegt, dass der Abfall mit dem mittelbaren Zweck einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a ALSAG (hier: des Verbrennens gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG) außerhalb des Bundesgebietes befördert wird (vgl. , weiters ). Auf die bloße Absicht kommt es nicht an. Wesentlich ist vielmehr das tatsächliche Veranlassen der grenzüberschreitenden Beförderung zum (mittelbaren) Zweck des Verbrennens.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der e GmbH in W, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7200008/2022, betreffend Altlastenbeiträge 2013 bis 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zum bisherigen Verfahrensgeschehen ist eingangs auf das Erkenntnis vom , Ro 2021/13/0008 (in der Folge auch als Vorerkenntnis bezeichnet), zu verweisen.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht neuerlich die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) auf. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei als Entsorgungsunternehmen im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Als Entsorgungsunternehmen trete die Revisionswerberin bei Abfallverbringungen in die Slowakei in Österreich als „Notifizierende“ auf. In dieser Eigenschaft habe die Revisionswerberin mit der slowakischen Gesellschaft ES s.r.o. (in der Folge: ES) als Empfängerin der Abfälle sowie der H als Betreiberin der Verwertungsanlage (Zementwerk in der Slowakei) Notifizierungsverträge über die Verbringung von in Österreich mechanisch aufbereiteten Abfällen in die Slowakei zur vorläufigen und abschließenden Verwertung abgeschlossen. Die ES habe sich zur Annahme und vorläufigen Verwertung der Abfälle, die H zur Verwertung der Abfälle in ihren Anlagen verpflichtet. In der Folge habe die Revisionswerberin dem Bundesminister die Verbringung der von den Verträgen umfassten Abfälle in die Slowakei zunächst zur vorläufigen Verwertung („R12“: Austausch von Abfällen, um sie einem unter R1 bis R11 angeführten Verfahren zu unterziehen) und danach zur nicht vorläufigen Verwertung („R1“: Verwendung als Brennstoff außer bei Direktverbrennung) notifiziert. In Folge dieser Mitteilung habe der Bundesminister den mitgeteilten grenzüberschreitenden Verbringungen zugestimmt. Nach Erhalt der Zustimmungsbescheide habe die Revisionswerberin die Abfälle in die Anlage der ES zur Aufbereitung transportiert. Danach habe die ES die konditionierten Abfälle in die Verwertungsanlage der H verbracht; dort seien die Abfälle der Verbrennung zugeführt worden.

4 Die Revisionswerberin habe von vornherein beabsichtigt, die grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen zu einer dem ALSAG unterliegenden Tätigkeit (Verbrennung) durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Dazu sollten die Abfälle zunächst in die Slowakei in das Werk der ES zur Vorbehandlung befördert werden und danach von der H in deren Werk verbrannt werden.

5 Es ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl des Ortes der endgültigen Verwertung der Abfälle durch Verbrennung, die Entscheidung, ob eine solche überhaupt durchzuführen sei, oder die Beförderung der vorbehandelten Abfälle zu einem nicht von der Revisionswerberin zu bestimmenden Ort der Verbrennung in die Verantwortung der Vertragspartner (ES, H) gelegt worden wäre. Aus den Notifizierungsverträgen gehe lediglich die Verpflichtung der ES gegenüber der Revisionswerberin zur Annahme und vorläufigen Verwertung der Abfälle hervor; weiters werde die Verpflichtung der H gegenüber der Revisionswerberin zur endgültigen Verwertung der Abfälle festgeschrieben. Aus den Notifizierungsbescheiden gehe lediglich die Verpflichtung der ES hervor, ihre Bescheinigungen über die vorläufige Verwertung und die Bescheinigungen der H über die endgültige Verwertung der Revisionswerberin innerhalb einer bestimmten Frist zu übermitteln.

6 Die Beförderung der Abfälle in die Slowakei zur Verbrennung sei somit in der Verantwortung der Revisionswerberin gelegen; diese sei als Veranlasserin der beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ALSAG anzusehen.

7 Die Beitragsschuld sei zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Beförderungen der Abfälle in die Slowakei entstanden.

8 Die von der Revisionswerberin vorgenommenen Selbstberechnungen erwiesen sich somit als richtig. Es seien daher die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Altlastenbeiträge nicht vorgelegen.

9 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , E 2703/2022-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde rüge die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesfinanzgericht zu Recht davon ausgehe, dass die Revisionswerberin durch die Verbringung zur Beitragsschuldnerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ALSAG geworden sei, nicht anzustellen.

10 Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wendet sich auch die vorliegende Revision.

11 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht; die Revisionswerberin hat hierauf repliziert.

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, die Revisionswerberin sei keine „Veranlasserin“ iSd § 4 Abs. 1 Z 3 ALSAG. Sie führt dazu näher aus, die thermische Verwertung der Abfälle sei außerhalb ihres Einflussbereiches durchgeführt worden. Sie habe durch die Ausübung ihrer Verbringungstätigkeit keinen faktischen oder rechtlichen Einfluss auf weitere Behandlungstätigkeiten gehabt; sie habe die beitragspflichtige Tätigkeit in keiner Art und Weise veranlasst. Sie beschränke sich auf die Abfallverbringung zur ES zu einer Aufbereitungs- und Sortieranlage. Sämtliche nachgeschalteten Verwertungsprozesse würden außerhalb des Einflussbereiches der Revisionswerberin vorgenommen.

Zur im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtslage ist zunächst gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG auf das Vorerkenntnis zu verweisen.

16 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG - wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. z.B. , mwN).

17 Dem Vorbringen der Revisionswerberin ist damit zunächst entgegenzuhalten, dass nach den (insoweit unbestrittenen) Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts die Revisionswerberin mit der ES (als Empfängerin der Abfälle) und der H (als Betreiberin der Verwertungsanlage) Verträge geschlossen hatte, worin sich die ES zur Abnahme und vorläufigen Verwertung der Abfälle und die H zur Verwertung der Abfälle in ihren Anlagen verpflichtet hatten. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ist demnach von der Möglichkeit der Revisionswerberin, auf die Verwertung rechtlich Einfluss zu nehmen (Durchsetzung der Vertragspflichten), auszugehen.

18 Nach dem Vorerkenntnis ist als Veranlasser des dem Altlastenbeitrag unterliegenden Beförderns iSd § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG derjenige anzusehen, in dessen Verantwortung es liegt, dass der Abfall mit dem mittelbaren Zweck einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a ALSAG (hier: des Verbrennens gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG) außerhalb des Bundesgebietes befördert wird (vgl. weiters ).

19 Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Revisionswerberin von vornherein beabsichtigt habe, die grenzüberschreitende Beförderung der Abfälle zu einer Verbrennung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wobei die Abfälle zunächst zur Vorbehandlung bei der ES und sodann zur Verbrennung bei der H gebracht werden sollten.

20 Die Revisionswerberin macht - an sich zutreffend - geltend, dass es auf die bloße Absicht nicht ankommt. Wesentlich ist vielmehr das tatsächliche Veranlassen der grenzüberschreitenden Beförderung zum (mittelbaren) Zweck des Verbrennens. Dass die Revisionswerberin Veranlasserin in diesem Sinne ist, nimmt das Bundesfinanzgericht aber an, wenn es darauf verweist, dass weder aus den Notifizierungsbescheiden noch aus den Notifizierungsverträgen oder sonst aus dem Verfahren Anhaltspunkte dafür bestünden, dass jemand anderer als die Revisionswerberin die wesentlichen Entscheidungen getroffen habe (Entscheidungen darüber, ob Verbrennung vorzunehmen sei; über den Ort der Verbrennung; über die Beförderung).

21 Auch wenn (wie von der Revisionswerberin geltend gemacht) das Erfordernis zur Angabe der vorläufigen und endgültigen Behandlungsschritte verbringungsrechtlichen Vorschriften (Verordnung Nr. 1013/2006 vom über die Verbringung von Abfällen) entspringen mag, lagen damit (unbestritten auch der tatsächlichen Abwicklung zu Grunde gelegte) zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen über diese Behandlungsschritte vor. Mangels Vorbringen betreffend Abweichungen von diesen Vereinbarungen sind diese Vereinbarungen auch für die Beurteilung heranzuziehen, wer Beitragsschuldner nach dem ALSAG ist.

22 Dem Bundesfinanzgericht ist damit nicht entgegenzutreten, wenn es die Revisionswerberin als „Veranlasserin“ iSd § 4 (Abs. 1) Z 3 ALSAG angesehen hat.

23 Die Revisionswerberin macht weiters geltend, die Aufbereitungs- und Sortiertätigkeiten seien vor der Verbrennung nicht erforderlich gewesen.

24 Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hatte der Vertreter der Revisionswerberin hingegen mitgeteilt, die im Festsetzungsantrag aufgezeigten Behandlungsschritte könnten die thermische Verwertung von Abfällen ermöglichen. Die Annahme, es würden - zweifellos mit Kosten verbundene - Aufbereitungs- und Sortiertätigkeiten vor einer Verbrennung dieser Abfälle vorgenommen, die für diese Verbrennung (auch zur Einhaltung von Rechtsvorschriften; vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2293 BlgNR 24. GP 19) gar nicht erforderlich seien, wäre jedenfalls unplausibel, will man nicht davon ausgehen, dass diese Aufbereitungs- und Sortiertätigkeiten (zur Vermeidung einer Beitragspflicht) in Umgehungsabsicht lediglich „vorgeschoben“ werden; eine Umgehungsabsicht wird aber von der Revisionswerberin bestritten.

25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2
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ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3a
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z4
ALSAG 1989 §4 Abs1 Z3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130110.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-46041