VwGH 16.09.2023, Ra 2022/13/0080
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der R Aktiengesellschaft in L, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100009/2021, betreffend Berichtigung gem. § 293 BAO hinsichtlich Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe 2014, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Bank, berechnete den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe für das Jahr 2014 mit 1,151.337,90 € und entrichtete diesen Betrag. Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe für 2014 in Höhe von 1,093.943,60 € fest, woraus sich eine Abgabengutschrift in Höhe von 57.394,30 € ergab.
2 Aufgrund einer Außenprüfung wurde mit Berichtigungsbescheid nach § 293 BAO vom der Sonderbeitrag mit 1,151.337,90 € festgesetzt. Das Finanzamt begründete dies damit, dass im Bescheid vom der Sonderbeitrag 2014 mit einem Durchschnittssatz von 48,75 % berechnet worden sei und diese Art der Berechnung durch die gesetzliche Bestimmung nicht gedeckt sei. Gemäß § 7a Abs. 1 lit. c Stabilitätsabgabegesetz betrage der Sonderbeitrag für das Jahr 2014 25 % der am , 55 % der am und sowie 60 % der am zu entrichtenden Stabilitätsabgabe.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
4 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens fest, der Sonderbeitrag sei vom Finanzamt aufgrund einer elektronisch übermittelten Erklärung mit Bescheid vom mit 1,093.943,60 € festgesetzt worden. Dabei sei für die Berechnung des Sonderbeitrages eine automationsunterstützte Datenverarbeitungsanlage eingesetzt worden, die einen Durchschnittssatz von 48,75 % angewendet habe, was zu einem falschen Ergebnis geführt habe. Diese Art der Berechnung habe weder der Absicht der Behörde noch den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Der Programmablauf, insbesondere die Anwendung eines Durchschnittssatzes, sei der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen. Beweiswürdigend führte das Bundesfinanzgericht aus, es erscheine ausgeschlossen, dass der Wille der Abgabenbehörde trotz eindeutiger gesetzlicher Bestimmung auf die Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes gerichtet gewesen sei. Dafür gäbe es keine Anhaltspunkte.
5 Rechtlich führte das Bundesfinanzgericht aus, vom Gesetzgeber seien vier Quartalssätze (25 %, 55 %, 55 % und 60 %) für 2014 festgesetzt worden. Die Implementierung dieser Regelung in die EDV sei durch die zuständige Abteilung des BMF mit einem Durchschnittsprozentsatz von 48,75 % erfolgt. Die Gesetzesbestimmung biete keinen Platz für Unklarheiten. Im Revisionsfall gebe es ein Auseinanderklaffen zwischen Bescheidwillen und Erklärungsinhalt des Bescheides, weshalb eine amtswegige Berichtigung nach § 293 BAO zulässig gewesen sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe erstmals eine quartalsweise Festsetzung der Abgabenansprüche vorgenommen, was unzulässig sei. Das Bundesfinanzgericht weiche zudem von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 293 BAO ab. Das Gericht habe keine Feststellungen zur Willensbildung des Organwalters getroffen, sondern lediglich Mutmaßungen angestellt. Es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 293 BAO im Falle von Programmierungsfehlern, wenn die Programmierung von unrichtigen rechtlichen Beurteilungen ausgehe. Das Bundesfinanzgericht habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen, weil es der Revisionswerberin nicht vorgehalten habe, dass es davon ausgehe, dass die Finanzämter nicht über die konkrete Berechnung der EDV-Anlage Bescheid gewusst hätten.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionsfall gleicht im Hinblick auf die im Revisionsvorbringen aufgeworfenen Rechtsfragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten weitgehend jenem Fall, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ra 2021/13/0125, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
11 Da die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenngleich erst nach Einbringung der Revision - bereits beantwortet wurde (vgl. ). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130080.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-46025