VwGH 17.01.2024, Ra 2022/13/0071
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BAO §295 Abs4 idF 2021/I/003 VwRallg |
RS 1 | In § 295 Abs. 4 BAO wird nicht nur ein Antragsrecht für die Partei auf Aufhebung eines abgeleiteten Bescheides normiert, sondern auch die Befugnis der Abgabenbehörde, innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des Bescheides eine an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretende Abgabenfestsetzung ungeachtet des Eintritts der Verjährung vorzunehmen, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt. Nach den Erläuternden Bemerkungen (IA 1109/A, 27. GP) ist die Aufhebung des Bescheides auf Antrag zur Vermeidung von unsachlichen Ergebnissen mit der Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörden verknüpft, um ein Ergebnis, das inhaltlich nicht mehr dem geltenden Feststellungsbescheid entspricht, zu vermeiden. |
Normen | |
RS 2 | § 295 Abs. 4 BAO in der Fassung COVID-19-SteuermaßnahmenG 2021 gewährt aufgrund der Vorgaben des VfGH (vgl. ) dem Abgabepflichtigen über die absolute Verjährung hinaus die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung eines Abgabenbescheides zu stellen, wenn dieser von einem "Nichtbescheid" abgeleitet war. Direkt damit verknüpft ist die Befugnis der Abgabenbehörde zur Abgabenfestsetzung ungeachtet der Verjährung unter Einhaltung der in § 295 Abs. 4 BAO normierten Voraussetzungen. Ebenso wenig wie der Aufhebung steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der absoluten Verjährung vor Inkrafttreten der Bestimmung entgegen; das Gesetz normiert als Voraussetzung für den Antrag nur, dass der Antrag innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft der Zurückweisung gestellt wird und erfasst damit auch alle Anträge, bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung und des Inkrafttretens der Abgabenanspruch bereits absolut verjährt war. Dafür, dass der Gesetzgeber alle Sachverhalte, bei denen die absolute Verjährung bei Inkrafttreten bereits abgelaufen war, von der Möglichkeit der Antragstellung ausnehmen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte (siehe etwa § 323 Abs. 27 BAO, der eine ausdrückliche Übergangsvorschrift enthielt, sowie die diesbezüglichen Erläuterungen, ErlRV 875 BlgNR 25. GP 7). |
Normen | BAO §295 Abs4 idF 2021/I/003 VwRallg |
RS 3 | Es handelt sich bei § 295 Abs. 4 BAO um ein Antragsrecht, das der Abgabepflichtige in Anspruch nehmen kann, aber nicht muss. Es liegt an ihm, ob er die Rechtswirkungen dieser Bestimmung in ihrer Gesamtheit für sich in Anspruch nehmen möchte oder nicht. |
Normen | BAO §295 Abs4 idF 2021/I/003 VwRallg |
RS 4 | Nach § 295 Abs. 4 Satz 3 BAO steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung unter näher genannten Voraussetzungen nicht entgegen, soweit der Abgabenbescheid die im das "Dokument" (Nichtbescheid) ersetzenden Bescheid enthaltenen Feststellungen übernimmt. Mit dem dabei angesprochenen "Dokument" ist eben jenes gemeint, gegen das eine Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden und auf das der sodann nach § 295 Abs. 4 Satz 1 BAO aufgehobene Bescheid gestützt war. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Ing. Mag. E in K, vertreten durch die BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1100 Wien, Am Belvedere 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7100157/2022, betreffend Einkommensteuer 2008 und Anspruchszinsen,
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2008 wendet, als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen - hinsichtlich Anspruchszinsen - wird die Revision zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Finanzamt erließ am gegenüber dem Revisionswerber einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008, mit welchem der am ergangene Einkommensteuerbescheid 2008 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert wurde. Die Änderung erfolgte aufgrund einer als Feststellungbescheid intendierten Erledigung betreffend die ED GmbH & Co KG vom für die auf den Revisionswerber entfallenden anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
2 Mit Beschluss vom wies das Bundesfinanzgericht die von der ED GmbH & Co KG erhobene Beschwerde als nicht zulässig zurück, weil der Erledigung vom keine Bescheidqualität zugekommen sei. Der Revisionswerber stellte daraufhin am gemäß § 295 Abs. 4 BAO den Antrag, den Einkommensteuerbescheid vom aufzuheben. Das Finanzamt wies diesen Antrag als verspätet zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesfinanzgericht Folge, weil durch die mittlerweile neu gefasste Bestimmung des § 295 Abs. 4 BAO idF Covid-19-StMG der Antrag rechtzeitig eingebracht worden sei. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt in weiterer Folge mit Bescheid vom und hob den am ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 auf.
3 Am erließ das Finanzamt unter Hinweis auf einen Feststellungsbescheid betreffend die ED GmbH & Co KG vom , die den Einkünfteanteil des Revisionswerbers unverändert zum „Nichtbescheid“ auswiesen, erneut einen den Bescheid vom gemäß § 295 Abs. 1 BAO ändernden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Abgabenbehörde gemäß § 295 Abs. 4 dritter Satz BAO in der Fassung Covid-19-StMG innerhalb eines Jahres ab Bescheidaufhebung einen neuen Abgabenfestsetzungsbescheid erlassen könne, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlägen. Weiters wurde ein Anspruchszinsenbescheid erlassen.
4 Gegen den Einkommensteuerbescheid sowie den Anspruchszinsenbescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, dass die Bescheidänderung rechtswidrig sei, weil die absolute Verjährungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer 2008 bereits am abgelaufen sei.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Begründend führte es aus, dass die als Feststellungsbescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes vom , auf deren Grundlage das Finanzamt am einen gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2008 erlassen habe, keine Bescheidqualität erlangt habe. Der Einkommensteuerbescheid vom sei in der Folge auf Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom aufgehoben worden. Bereits mit habe das Finanzamt erneut eine Feststellung der von der ED GmbH & Co KG im Jahr 2008 erzielten Einkünfte mit einem auf den Revisionswerber in unveränderter Höhe entfallenden Anteil der Einkünfte vorgenommen. Die Bescheidqualität dieser Erledigung stehe nicht in Zweifel. § 295 Abs. 4 BAO sei eine verfahrensrechtliche Bestimmung, die grundsätzlich für ab ihrem Inkrafttreten erfolgende Amtshandlungen anzuwenden sei. Dies gelte auch für solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts ereignet hätten. Da der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Einkommensteuerbescheid 2008 vom die im den Nichtbescheid ersetzenden Bescheid vom enthaltenen Feststellungen übernommen habe, die Abgabenfestsetzung somit innerhalb eines Jahres ab der mit erfolgten Aufhebung vorgenommen worden sei, stehe der Eintritt der Verjährung dieser Abgabenfestsetzung nicht entgegen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht sei von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Gegenständlich sei die Rechtsfrage zu lösen, ob die Behörde in Anwendung einer neuen Verjährungsdurchbrechungsbestimmung eine Abgabe trotz eingetretener Verjährung noch festsetzen dürfe, wenn das betreffende Veranlagungsjahr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gesetzesbestimmung bereits absolut verjährt gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Verjährung als Dauertatbestand charakterisiert und verneine demgemäß eine Anwendung von Gesetzesänderungen auf in deren Inkrafttretenszeitpunkt bereits verjährte Angelegenheiten. Es entspreche weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass Verjährtes mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht wiederauflebe. Es fehle darüber hinaus höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den anderen im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zur Anwendung des neuen § 295 Abs. 4 BAO. Nicht zuletzt seien dem Bundesfinanzgericht auch erhebliche Verfahrensmängel unterlaufen. Die rechtliche Würdigung des Gerichtes sei grob mangelhaft, weil sie sich im Wesentlichen auf die Darstellung der derzeit geltenden Rechtslage beschränke. Mit dem Kern des rechtlichen Vorbringens habe sich das Gericht aber nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt.
7 Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet. Der Revisionswerber erstattete am noch ein ergänzendes Vorbringen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision ist betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
10 § 295 Abs. 4 BAO idF BGBl. I Nr. 3/2021 lautet:
„(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt
- eines Feststellungsbescheides (§ 188) oder
- eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,
gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, sind auf das Dokument gestützte Bescheide auf Antrag der Partei aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung zu stellen. Der an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretenden Abgabenfestsetzung steht, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Aufhebung erfolgt. § 209a Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß, wenn gegen den das Dokument ersetzenden Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben wird.“
11 Die Erläuternden Bemerkungen (IA 1109/A, 27. GP) dazu lauten:
„Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 159/2019, den letzten Satz des § 295 Abs. 4 BAO als verfassungswidrig aufgehoben. In der Entscheidung hat der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass er in der bisherigen Bestimmung des § 295 Abs. 4 BAO eine eigenständige Regelung zur Aufhebung von Bescheiden sieht, die unabhängig von der in § 302 Abs. 1 BAO mit dem Ablauf der Verjährungsfrist begrenzten Zulässigkeit von Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden besteht. Dies führt zunächst dazu, dass nach Ablauf der durch den VfGH gewährten Frist zur Anpassung der gesetzlichen Regelung Aufhebungsanträge gemäß § 295 Abs. 4 BAO unbegrenzt zulässig wären. In weiterer Folge zeitigt die bisherige Regelung des § 295 Abs. 4 BAO in Zusammenhang mit der Aufhebung des letzten Satzes unsachliche Folgen: Der geltende Gesetzeswortlaut des § 295 Abs. 4 BAO lässt lediglich Aufhebungen abgeleiteter Bescheide zu. Feststellungsbescheide nach § 188 BAO können jedoch ohne Rücksicht auf die Verjährungsfristen der BAO erlassen werden. Stellt sich demnach im Beschwerde- oder Revisionsverfahren gegen einen Feststellungsbescheid heraus, dass dieser eine als Grundlagenbescheid intendierte Enunziation - somit ein ‚Nichtbescheid‘ - ist, kann die Abgabenbehörde zwar einen rechtswirksamen Feststellungsbescheid erlassen, ein von der als Grundlagenbescheid intendierten Enunziation abgeleiteter Bescheid könnte jedoch nur mehr aufgehoben werden. Damit tritt der ursprüngliche Erstbescheid oder ein zuvor ergangener abgeleiteter Bescheid wieder in den Rechtsbestand; derartige Bescheide entsprechen in den allermeisten Fällen aber inhaltlich nicht mehr dem geltenden Feststellungsbescheid. Dies führt zu unsachlichen Ergebnissen, die häufig dazu führen können, dass eigentlich nicht zustehende Verluste nur deshalb lukriert werden können, weil ein unwirksamer Feststellungsbescheid bestanden hat, der aber mittlerweile durch einen wirksamen Feststellungsbescheid ersetzt wurde.
Mit der Änderung wird für die Partei die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides zu stellen, der sich auf den Nichtbescheid gestützt hat. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage betrifft die Aufhebung damit nicht nur Änderungsbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO, sondern alle Bescheide, die auf den Nichtbescheid gestützt sind. Die Aufhebung ist nur zulässig, wenn der Antrag innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft der Zurückweisung gestellt wird. Mit dieser Antragsbefristung wird den Ausführungen des VfGH, wonach das Antragsrecht seine rechtserhebliche Bedeutung im Zeitpunkt der Zurückweisung der Beschwerde erlangt, Rechnung getragen.
Zur Vermeidung von unsachlichen Ergebnissen ist vorgesehen, dass der Übernahme der im (neu) erlassenen Feststellungsbescheid (bzw. Nichtfeststellungsbescheid) getroffenen Feststellungen die Verjährung nicht entgegensteht, wenn der neue Abgabenfestsetzungsbescheid innerhalb von einem Jahr ab Aufhebung ergeht. Wird gegen den (neu) erlassenen Feststellungsbescheid (bzw. Nichtfeststellungsbescheid) fristgerecht Beschwerde erhoben, soll durch die Anwendung des § 209a Abs. 2 erster Satz BAO - zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes - trotz Verjährungseintritt eine allfällige Anpassung des abgeleiteten Festsetzungsbescheides an den im Beschwerdeverfahren abgeänderten Feststellungsbescheid möglich sein.“
12 Die Neufassung des § 295 Abs. 4 BAO erfolgte in Reaktion auf das Erkenntnis des . Die Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft. Die mit BGBl. I Nr. 3/2021 geänderte Fassung des § 295 Abs. 4 BAO trat mit in Kraft. Der vom Revisionswerber gestellte Antrag gemäß § 295 Abs. 4 BAO vom erfolgte somit noch nach der Rechtslage vor dem BGBl. I Nr. 3/2021.
13 Nach der damaligen Rechtslage sah § 295 Abs. 4 BAO vor, dass in Fällen, in denen eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen wurde, weil das Dokument kein Bescheid ist, auf Antrag der Partei auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide aufzuheben sind. Dieser Antrag war vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 BAO maßgeblichen Frist zu stellen.
14 Der Antrag des Revisionswerbers wurde innerhalb eines Jahres ab Zurückweisung der Bescheidbeschwerde wegen Vorliegen eines Nichtbescheides, aber außerhalb der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 BAO maßgeblichen Frist gestellt. Ohne die gesetzliche Änderung des § 295 Abs. 4 BAO durch das Covid-19-StMG wäre daher der Antrag als verspätet zurückzuweisen gewesen, was das Finanzamt auch tat. Das Bundesfinanzgericht hat der dagegen erhobenen Beschwerde deshalb Folge gegeben, weil zwischenzeitlich § 295 Abs. 4 BAO dahingehend geändert wurde, dass auch außerhalb der für Wiederaufnahmsanträge geltenden Frist des § 304 BAO unter bestimmten - im Revisionsfall vorliegenden - Voraussetzungen ein Antrag auf Aufhebung des abgeleiteten Bescheides gestellt werden kann.
15 § 295 Abs. 4 BAO ermöglicht eine Aufhebung eines abgeleiteten Bescheides in bestimmten Fällen auch nach Eintritt der absoluten Verjährung, die für die Einkommensteuer 2008 bereits vor Stellung des Antrages erfolgt war.
16 In § 295 Abs. 4 BAO wird nicht nur ein Antragsrecht für die Partei auf Aufhebung eines abgeleiteten Bescheides normiert, sondern auch die Befugnis der Abgabenbehörde, innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des Bescheides eine an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretende Abgabenfestsetzung ungeachtet des Eintritts der Verjährung vorzunehmen, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltenen Feststellungen übernimmt. Nach den Erläuternden Bemerkungen ist die Aufhebung des Bescheides auf Antrag zur Vermeidung von unsachlichen Ergebnissen mit der Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörden verknüpft, um ein Ergebnis, das inhaltlich nicht mehr dem geltenden Feststellungsbescheid entspricht, zu vermeiden.
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verfahrensrechtliche Bestimmungen grundsätzlich für ab ihrem Inkrafttreten erfolgende Rechtsvorgänge anzuwenden, auch wenn sich diese vor dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts ereignet haben (vgl. , mwN).
18 Die Revision bringt vor, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anwendbarkeit einer neuen Verjährungsbestimmung darauf Bedacht zu nehmen sei, ob bei Inkrafttreten dieser Verjährungsbestimmung die absolute Verjährung für einen Abgabenanspruch bereits eingetreten sei. Dem ist zu entgegnen, dass das von dem Revisionswerber ins Treffen geführte Erkenntnis vom , 0582/58, keinen solchen Inhalt aufweist. Es ging in dieser Entscheidung im Wesentlichen um die Frage, welche Verjährungsbestimmungen im Zollrecht anzuwenden waren, wenn es dort keine eigenen Bestimmungen zur Bemessungsverjährung gegeben hat.
19 Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 89/15/0083, das die Revision anführt, enthält nicht den von ihr angenommenen Inhalt. Es ging dort um § 209 Abs. 3 BAO in der vor dem 2. Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 312/1987, geltenden Fassung, der vorsah, dass ein Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden durfte, wenn seit seiner Entstehung 15 Jahre verstrichen waren. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes war die zeitliche Schranke des § 209 Abs. 3 BAO aF nicht als Verjährungsbestimmung anzusehen; sie schloss vielmehr jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete Maßnahme schlechthin aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der Frage, ob § 209 Abs. 3 BAO in der Fassung BGBl. Nr. 312/1987 im Beschwerdefall anwendbar war, der nunmehr ausdrücklich eine Verjährung vorsah, ausgesprochen, dass sich die Frage der Anwendbarkeit mangels gesetzlicher Anordnung aus dem Regelungsgegenstand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat damals entschieden, dass aufgrund § 209 Abs. 3 BAO alte Fassung, der die Geltendmachung des Abgabenanspruches nach Fristablauf ausdrücklich ausgeschlossen hatte, für jene Abgabensprüche, bei denen eine Geltendmachung bereits ausgeschlossen gewesen war, das neue Gesetz noch keine Anwendung finden konnte.
20 Diese Rechtsprechung ist auf § 295 Abs. 4 BAO in der Fassung Covid-19-StMG nicht übertragbar. Diese Bestimmung gewährt aufgrund der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes dem Abgabepflichtigen über die absolute Verjährung hinaus die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung eines Abgabenbescheides zu stellen, wenn dieser von einem „Nichtbescheid“ abgeleitet war. Direkt damit verknüpft ist die Befugnis der Abgabenbehörde zur Abgabenfestsetzung ungeachtet der Verjährung unter Einhaltung der in § 295 Abs. 4 BAO normierten Voraussetzungen. Ebenso wenig wie der Aufhebung steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der absoluten Verjährung vor Inkrafttreten der Bestimmung entgegen; das Gesetz normiert als Voraussetzung für den Antrag nur, dass der Antrag innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft der Zurückweisung gestellt wird und erfasst damit auch alle Anträge, bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung und des Inkrafttretens der Abgabenanspruch bereits absolut verjährt war.
21 Die Argumentation des Revisionswerbers würde dazu führen, dass § 295 Abs. 4 BAO überhaupt nicht auf den Revisionsfall anwendbar gewesen wäre und schon eine Aufhebung nicht hätte erfolgen dürfen, weil die Antragstellung und Aufhebung des Bescheides im Revisionsfall außerhalb der absoluten Verjährung erfolgten, da diese am bereits abgelaufen war.
22 Dafür, dass der Gesetzgeber solche Fälle nicht von der neuen Bestimmung hätte erfassen wollen, und damit alle Sachverhalte, bei denen die absolute Verjährung bei Inkrafttreten bereits abgelaufen war, von der Möglichkeit der Antragstellung ausnehmen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte (siehe etwa § 323 Abs. 27 BAO, der eine ausdrückliche Übergangsvorschrift enthielt, sowie die diesbezüglichen Erläuterungen, ErlRV 875 BlgNR 25. GP 7). Es handelt sich bei § 295 Abs. 4 BAO um ein Antragsrecht, das der Abgabepflichtige in Anspruch nehmen kann, aber nicht muss. Es liegt an ihm, ob er die Rechtswirkungen dieser Bestimmung in ihrer Gesamtheit für sich in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Dass nicht nur ein Teil der neuen Bestimmung auf ihn anwendbar sein kann und der andere Teil nicht, bedarf keiner näheren Erörterung.
23 Im Revisionsfall hat der Einkommensteuerbescheid 2008 vom die aus dem den Nichtbescheid ersetzenden Bescheid vom enthaltenen Feststellungen übernommen und ist innerhalb der in § 295 Abs. 4 BAO normierten Jahresfrist ergangen, weshalb der Eintritt der Verjährung der Abgabenfestsetzung nicht entgegenstand.
24 Wenn der Revisionswerber in einem ergänzenden Schreiben vorbringt, der Bescheid vom hätte nicht den Nichtbescheid vom , sondern einen anderen vorhergehenden Nichtbescheid ersetzt, ist darauf zu verweisen, dass nach § 295 Abs. 4 Satz 3 BAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung unter näher genannten Voraussetzungen nicht entgegensteht, soweit der Abgabenbescheid die im das „Dokument“ (Nichtbescheid) ersetzenden Bescheid enthaltenen Feststellungen übernimmt (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 295 Tz 21h). Mit dem dabei angesprochenen „Dokument“ ist eben jenes gemeint, gegen das eine Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden und auf das der sodann nach § 295 Abs. 4 Satz 1 BAO aufgehobene Bescheid gestützt war. Dabei handelt es sich um den Nichtbescheid vom . Ob davor auch bereits ein anderer Bescheid ergangen war, ist nicht relevant.
25 Soweit die Revision Verfahrensmängel geltend macht, können solche nur dann zur Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen, wenn die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt wird (vgl. ). Diesem Erfordernis entspricht die Revision mit dem Vorbringen, das Bundesfinanzgericht hätte bei näherer Auseinandersetzung mit den rechtlichen Argumenten des Revisionswerbers zu einem anderen Ergebnis gelangen können, nicht.
26 Die Revision war daher betreffend Einkommensteuer gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
27 Im Hinblick auf den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen, sondern nur Revisionsgründe. Die Revision war dahingehend somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.
28 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130071.L00 |
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Fundstelle(n):
NAAAF-46020