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VwGH 01.03.2023, Ra 2022/13/0062

VwGH 01.03.2023, Ra 2022/13/0062

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
RS 1
Mittelbar wird ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl. , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/13/0042 B RS 4
Normen
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
TourismusG Tir 2006 §33 Abs2
RS 2
Der Umstand, dass der Revisionswerber nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion (vgl. ) und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung (vgl. hingegen zum damaligen Krnt FremdenverkehrsabgabeG 1994 ; und zum NÖ TourismusG 2010 ) aufstellt. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/13/0042 B RS 5
Normen
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
RS 3
Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen (vgl. ). Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol höhere Umsätze erzielt werden konnten, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde (vgl. ). Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der A AG u Mitges in I, vertreten durch die TU Reitschuler Steuerberatungs-GmbH in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 7, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zlen. 1. LVwG-2019/36/1522-13, 2. LVwG-2019/36/1523-13, 3. LVwG-2019/36/1524-13, 4. LVwG-2019/36/1525-15 und 5. LVwG-2019/36/1526-13, betreffend Beiträge an den Tourismusverband und an den Tourismusförderungsfonds für die Jahre 2015 bis 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 6.732 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheiden vom setzte die Tiroler Landesregierung gegenüber der revisionswerbenden Partei, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2015 bis 2019 (für die Jahre 2018 und 2019 vorläufig) fest.

2 Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Beschwerde. Zweck der revisionswerbenden „Projektgemeinschaft“ sei die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis zur B SE. Rechtlich und fachlich verpflichtet sei aber nicht die Revisionswerberin selbst, sondern ihre Projektpartner. Die Projektgemeinschaft sei lediglich Rechnungs- und Zahlstelle. Beitragspflichtige Leistungen würden sohin von der Projektgemeinschaft nicht erbracht; die Leistungen würden ausschließlich von den Projektpartnern erbracht; die daraus erzielten Umsätze stellten beitragspflichtige Umsätze der Projektpartner dar und würden von diesen auch versteuert.

3 Die Tiroler Landesregierung wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revisionswerberin sei selbst als Unternehmerin tätig, was sich aus den vorliegenden Umsatzsteuerbescheiden ergebe. Bei der Revisionswerberin und ihren Mitgliedern handle es sich um verschiedene Rechts- und Steuersubjekte. Der Unternehmerbegriff des Umsatzsteuerrechts umfasse auch Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit. Auch hinsichtlich der Tourismusförderungsbeiträge sei sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt. Die allfällige Beitragspflicht ihrer Mitglieder sei dabei nicht von Bedeutung. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass mehrere Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft keinen Sitz in Tirol aufwiesen.

4 Die Revisionswerberin beantragte, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Insbesondere wurde geltend gemacht, die Revisionswerberin sei als Innengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Steuersubjekt des Tourismusbeitrags. In einer Beschwerdeergänzung machte die Revisionswerberin weiters geltend, eine Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz bestehe nicht, da sie weder mittelbar noch unmittelbar einen Nutzen aus dem Tiroler Tourismus erziele.

5 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab, setzte aber für die Jahre 2018 und 2019 die Beiträge abweichend von den angefochtenen Bescheiden und endgültig fest. Es sprach jeweils aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht jeweils im Wesentlichen aus, mit Vertrag vom hätten mehrere Gesellschaften die Revisionswerberin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Zweck dieser Arbeitsgemeinschaft („Planungsgemeinschaft“) sei die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der B SE. Die A AG vertrete die Arbeitsgemeinschaft nach außen. Die weiteren Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft unterlägen keinem Weisungsrecht der A AG. Die Revisionswerberin verfüge über ein eigenes Briefpapier; sie erstelle Rechnungen in eigenem Namen. Sie verfüge weiters über ein eigenes Bankkonto und eine eigene UID-Nummer. Sie verfüge auch über eine eigene Haftpflichtversicherung; Versicherungsnehmerin sei dabei die Revisionswerberin selbst, ihre Mitglieder seien lediglich mitversichert.

7 Die von den Mitgliedern der Revisionswerberin erbrachten Leistungen würden der Revisionswerberin in Rechnung gestellt und sodann (allenfalls mit Aufschlag) von der Revisionswerberin an die B SE weiterverrechnet.

8 Die Revisionswerberin sei somit als Unternehmerin entsprechend nach außen in Erscheinung getreten. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin handle es sich bei dieser Arbeitsgemeinschaft um ein selbständiges Unternehmen im Sinne des UStG 1994 und nicht nur um eine interne Verrechnungs- und Zahlungsabwicklungsstelle im Innenverhältnis ihrer Mitglieder. Auch ein „Innenumsatz“ einer Organschaft liege nicht vor.

9 Bei der Beurteilung des von einem Unternehmen aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens komme es nicht darauf an, ob die unternehmerische Tätigkeit insgesamt gewinnbringend erfolge. Sofern ein Unternehmen Geschäftsfelder betreibe oder erhalten müsse, welche für sich keinen Gewinn abwerfen, ändere dies nichts daran, dass das Betriebsergebnis mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein könne. Im vorliegenden Fall sei auch nicht zu prüfen gewesen, ob die von den Mitgliedern der Revisionswerberin erstellten Rechnungen von dieser mit Aufschlag weiterverrechnet worden seien.

10 Der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol könne sich nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben sei. Es könnten bereits dann mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus gezogen werden, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirke. Entscheidend sei, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst seien. Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergebe sich bereits in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 40 Millionen jährlich in Tirol im Jahr 2015. Bei Planungsbüros sei daher bei typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass durch die Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Tirol durch den Tourismus diese häufiger in Anspruch genommen würden und der Umsatz steige. Durch die infolge des Fremdenverkehrs gesteigerte Nachfrage nach weiteren Leitungen ergäben sich bessere Marktchancen, als würde der Tourismus nicht existieren.

11 Dem Umstand, dass die Revisionswerberin nur für einen Auftraggeber tätig sei, könne keine Relevanz zukommen, da dies sonst zur Folge hätte, dass auch alle Umsätze aus Exklusivverträgen vom Gesamtumsatz für die Bemessungsgrundlage auszunehmen wären, was keinesfalls dem Wortlaut und auch nicht der Zielsetzung des Gesetzes entsprechen würde. Auch die von der Revisionswerberin geltend gemachte Bedarfsdeckung im Interesse der Allgemeinheit sei im vorliegenden Fall nicht im vergleichbaren Maße (wie bei den vom historischen Gesetzgeber in den Materialien angeführten Belieferungen von Kasernen und Altersheimen) gegeben. Die Revisionswerberin erbringe Ausschreibungs- und Ausführungsplanungsarbeiten für die B SE im Zusammenhang mit der Errichtung eines Tunnels.

12 Die Errichtung des Tunnels sei ein verkehrspolitisch transnationales Eisenbahnprojekt zur Lenkung von überregionalen Verkehrsströmen. In erster Linie solle der Güterverkehr in Nord-Süd-Richtung von der Straße auf die Schiene verlagert werden; es solle damit ein Beitrag für das Klima und die belastete Bevölkerung in Tirol entlang der Autobahnen geschaffen werden. Der Tunnel werde u.a. auch aus Kostenbeiträgen des Landes Tirol und aus Querfinanzierungen aus den laufenden Mautgebühren von Autobahnen mitfinanziert. Infolge der durch den Tourismus höheren Mauteinnahmen der Autobahnen, die (auch) zur Finanzierung des Tunnelbaus dienen, sei auch ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus für die Revisionswerberin abzuleiten. Es sei dabei nicht entscheidend, ob das Bauvorhaben auch ohne den Beitrag des Landes Tirol sowie die Querfinanzierungen aus den laufenden Mautgebühren der Autobahnen durchgeführt worden wäre.

13 Die belangte Behörde habe weiters geltend gemacht, es ergebe sich auch ein unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus im Zusammenhang mit der Bauausführung durch Tunnelbesichtigungen und verschiedene Events. Dazu sei anzumerken, dass davon ausgegangen werden könne, dass dieses Großvorhaben für Interessierte auch außerhalb Tirols von Interesse sei und Besucher anziehe, die dann auch die Tourismusregion Tirol nutzen würden. Die belangte Behörde habe überdies auch auf einen bereits derzeit gegebenen sowie künftigen Nutzen im Zusammenhang mit dem Tourismus in Tirol durch die Errichtung des Tunnels und damit auch für die Revisionswerberin schlüssig hingewiesen (Steigerung des Warenbedarfs in Tirol durch den Tourismus, Verbesserung des Personenverkehrs und damit einer attraktiveren Möglichkeit der Anreise von Urlaubsgästen).

14 Betreffend die Jahre 2018 und 2019 führte das Verwaltungsgericht ergänzend aus, zwischenzeitlich seien vom Finanzamt die Umsätze der Revisionswerberin bekannt gegeben worden; darauf basierend seien die Beiträge abweichend von den angefochtenen Bescheiden und nunmehr endgültig festzusetzen gewesen.

15 Gegen diese Erkenntnisse wendet sich die Revision. Die Revisionswerberin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht Pflichtmitglied eines Tiroler Tourismusverbandes zu sein und nicht zur Entrichtung der gegenständlichen Pflichtbeiträge herangezogen zu werden. Die Revision umfasse als Revisionspunkte sowohl das subjektbezogene als auch das objektbezogene Tatbestandsmerkmal des § 2 Tiroler Tourismusgesetz. Zur Zulässigkeit der Revision wird u.a. geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von - näher dargelegter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus ab. Es sei auch die Frage zu klären, ob bei Auftragsvergaben im Rahmen von Infrastrukturprojekten, die der hoheitlichen bzw. kommunalen Bedarfsdeckung dienten, insbesondere bei einmaligen Großaufträgen ein Nutzen aus dem Tourismus erzielt werde.

16 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18 Die Revision ist entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung zulässig. Auch der Revisionspunkt wurde - entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung - ausreichend deutlich bezeichnet.

19 Gemäß § 2 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes.

20 Nach § 30 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Weiters haben die Pflichtmitglieder nach § 45 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 Beiträge an den Tourismusförderungsfonds zu leisten.

21 Mittelbar wird ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl. ).

22 Der Umstand, dass die Revisionswerberin nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein (mittelbarer) wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung aufstellt. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (vgl. neuerlich ).

23 Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen (vgl. ). Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol die Revisionswerberin höhere Umsätze erzielen konnte, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde (vgl. ). Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die von der Revisionswerberin in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind.

24 Feststellungen dazu, dass die Umsätze der Revisionswerberin, die als Projektgemeinschaft ein transnationales Projekt zur Lenkung von überregionalen Verkehrsströmen, insbesondere des Güterverkehrs bearbeitet, in dieser Weise vom Tourismus in Tirol beeinflusst wären, liegen nicht vor.

25 Wenn das Verwaltungsgericht auf einen unmittelbaren Nutzen im Zusammenhang mit Baustellenbesichtigungen und Events verweist, so ist aber nur ein Nutzen „aus“ dem Tourismus relevant. Dass das Großbauvorhaben für Interessierte auch außerhalb Tirols von Interesse ist und Besucher anzieht, die dann auch die Tourismusregion Tirol nutzen werden, belegt nur, dass aus der Tätigkeit der Revisionswerberin ein Nutzen für den Tourismus resultiert. Es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass die Revisionswerberin insoweit einen Nutzen aus dem Tourismus zieht, zumal das Verwaltungsgericht auch offenlässt, wer für die Besichtigungen oder Events allenfalls Eintritt verlange.

26 Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 52 Abs. 1) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
TourismusG Tir 2006 §33 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130062.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-46017