VwGH 20.06.2022, Ra 2022/13/0060
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Revision durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom , 2009/15/0141, 0162). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/15/0030 B RS 1 (hier: Einbringung der Revision [deren Ergänzung angekündigt wurde] durch einen Steuerberater) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der S in W, vertreten durch Mag. Robert Muhr, Steuerberater in 1180 Wien, Köhlergasse 26, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7100892/2022, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag der Revisionswerberin betreffend mehrere Beschwerden als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende - am letzten Tag der Revisionsfrist zur Post gegebene - außerordentliche Revision, in welcher lediglich ausgeführt wird, die Revision werde „in dieser Form und zur Fristenwahrung“ eingebracht und die ausführliche Ausarbeitung und Begründung werde „umgehend nachgereicht“.
3 Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind im Allgemeinen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Revision (deren Ergänzung angekündigt wird) durch einen Steuerberater, also durch eine Person, die auch zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof befugt ist (§ 2 Abs. 2 Z 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017), angenommen werden muss, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. z.B. ; , Ra 2022/05/0025, jeweils mwN; vgl. auch ).
4 Die vorliegende Revision war daher ohne weiteres Verfahren als nicht zur Behandlung geeignet zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130060.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-46016