VwGH 05.05.2022, Ra 2022/13/0047
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | ALSAG 1989 §10 Abs1 ALSAG 1989 §9 VwRallg |
RS 1 | Ein Feststellungsbescheid nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Ing. B GmbH, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/4200161/2016, betreffend u.a. Altlastenbeitrag 3. und 4. Quartal 2010, 1. bis 3. Quartal 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich, Zollstelle Klagenfurt Villach), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwSlg. 10 381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
3 Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. ).
4 Der vorliegende Antrag auf aufschiebende Wirkung enthält keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin. Dies entspricht nicht dem dargelegten Konkretisierungsgebot.
5 Der Antrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der I GmbH in F, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/4200161/2016, betreffend u.a. Altlastenbeitrag 3. und 4. Quartal 2010 sowie 1. bis 3. Quartal 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich, Zollstelle Klagenfurt Villach), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Zollamt setzte mit Bescheid vom gegenüber der Revisionswerberin Altlastenbeiträge für das dritte und vierte Quartal 2010 sowie Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge fest, weil die Revisionswerberin zum Zwecke der Baureifmachung eines Geländes mineralische Baurestmassen gelagert und anschließend verfüllt habe, ohne über die erforderlichen Bewilligungen zu verfügen.
2 Mit derselben Begründung setzte das Zollamt mit weiterem Bescheid vom Altlastenbeiträge für das erste bis dritte Quartal 2011 sowie Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge fest.
3 Die Revisionswerberin stellte am einen Antrag auf Feststellung gemäß § 10 ALSAG, der sich darauf stützte, dass das in Rede stehende Recyclingmaterial von der Beitragspflicht ausgenommen sei, weil es sich um eine zulässige Tätigkeit gehandelt habe und die Aufbereitung des Materials qualitätsgesichert und nach Maßgabe des Bundes-Abfallswirtschaftsplanes 2006 durchgeführt worden sei. Zu diesem Verfahren wird auf den dazu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2019/13/0011, verwiesen.
4 Gegen die Bescheide des Zollamtes erhob die Revisionswerberin Beschwerden. Nach abweisenden Beschwerdevorentscheidungen stellte die Revisionswerberin Vorlageanträge. Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die Bescheide des Zollamtes ab.
5 Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte es aus, Ergebnis des über die Initiative der Revisionswerberin durchgeführten Feststellungsverfahrens sei die rechtswirksame Feststellung der Altlastenbeitragspflicht der eingebauten Baurestmassen gewesen. Das Landesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass es sich bei den eingebauten Baurestmassen um beitragspflichtigen Abfall handle; durch den Einbau des aufbereiteten Materials sei die Tätigkeit des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG erfüllt worden. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht liege nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Revision gegen dieses Erkenntnis betreffend Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG wegen Nichterfüllung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts hinsichtlich § 10 ALSAG entfalte eine Bindungswirkung für das Abgabenverfahren, weshalb auf das das Feststellungsverfahren betreffende Vorbringen in der Beschwerdeschrift und der mündlichen Verhandlung nicht einzugehen war. Die Abgabenfestsetzung sei nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO erfolgt, weil die Revisionswerberin keinen selbstberechneten Betrag bekannt gegeben habe. Gemäß § 184 BAO habe die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne, diese zu schätzen. Zu schätzen sei insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermöge und ferner, wenn der Abgabepflichtige Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen habe, nicht vorlege. Die Aufteilung der Mengen auf die einzelnen Beitragszeiträume erfolge mangels Aufzeichnungen bzw. Angaben gleichmäßig auf die in Frage kommenden Quartale.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems. Das Bundesfinanzgericht habe sich nur auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gestützt und keine eigenen Ermittlungen getätigt. Die Revisionswerberin habe bereits vor Einbau der Materialien ein Qualitätssicherungssystem gehabt. Das Bundesfinanzgericht habe nicht begründet, wie es zur Festlegung der beitragspflichtigen Mengen gekommen sei. In manchen Quartalen sei vom Bundesfinanzgericht eine höhere Beitragsschuld als im Bescheid festgesetzt worden.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits mehrfach ausgesprochen, ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG diene der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. , mwN). Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. ).
11 Das Landesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom rechtskräftig die Abfalleigenschaft und die Beitragspflicht der eingebauten Baurestmassen gemäß § 10 ALSAG festgestellt.
12 Das Revisionsvorbringen erschöpft sich im Ergebnis in einer Kritik an der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts und möchte vom Bundesfinanzgericht eine Neubeurteilung der Abfalleigenschaft und der Beitragspflicht im Abgabenverfahren erwirken. Dies ist aufgrund der geschilderten Bindungswirkung nicht möglich.
13 Soweit die Revision vorbringt, dass das Bundesfinanzgericht nicht begründet habe, wie es zu den beitragspflichtigen Mengen in den einzelnen Quartalen gekommen sei, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis ausgeführt hat, dass es mangels Aufzeichnungen der Revisionswerberin die festgestellten Mengen gleichmäßig auf die Quartale verteilt habe. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130047.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-46011