VwGH 20.11.2024, Ra 2022/13/0038
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | TourismusförderungsG Wr 1955 §15 Abs2 VwRallg |
RS 1 | Anzuzeigen sind nach § 15 Abs. 2 WTFG einerseits aufgezählte Identifikationsdaten und (nicht näher definierte) Kontaktdaten der Unterkunftgeber, andererseits Adressen der - von den Unterkunftgebern zur Vermietung angebotenen - Unterkunftseinheiten. Die Anzeigepflicht kommt nach dem Gesetzeswortlaut allerdings nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen zum Tragen: Zum einen muss es sich bei den genannten Daten um solche handeln, die nach den Geschäftsunterlagen der Diensteanbieter vorhanden sind. Zum anderen sind nur Daten der bei den Diensteanbietern registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten anzuzeigen. Im Ergebnis zielt die Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG somit auf die Pflicht zur Anzeige jener Daten, die im Zuge der Registrierung eines Unterkunftgebers (samt den angebotenen Unterkunftseinheiten) beim jeweiligen Diensteanbieter von diesem erfasst und weiterverarbeitet werden, denn nur in diesem Fall liegen nach den Geschäftsunterlagen vorhandene Daten registrierter Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten vor. Dass insbesondere die Registrierung beim Diensteanbieter zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer Anzeigepflicht ist, zeigt sich auch an der Regelung der Frist für die Vornahme der Anzeige, die an den Zeitpunkt der "jeweiligen Registrierung" anknüpft (vgl. dazu bis 0024). Diese Sichtweise wird weiters durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, in denen in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass die Diensteanbieter nur "Registrierungsvorgänge" zu melden hätten, bzw., dass die Anzeigepflicht "hinsichtlich der tatsächlichen Registrierungsvorgänge" gelte (vgl. LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Erläuterungen 5). |
Normen | TourismusförderungsG Wr 1955 §15 Abs2 VwRallg |
RS 2 | Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesmaterialien (vor dem Hintergrund der gewählten Regelungstechnik) sprechen dafür, eine Registrierung - entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung - nur dann anzunehmen, wenn ein Unterkunftgeber sich dafür entschieden hat, unter Angabe der dafür notwendigen Daten mit einem Diensteanbieter in Geschäftsbeziehung zu treten, indem er seine Unterkunftseinheiten auf der von diesem Diensteanbieter betriebenen Plattform zur Vermietung anbietet. In einem solchen Fall treten Unterkunftgeber und Diensteanbieter üblicherweise in eine rechtsgeschäftliche Beziehung, bei der letzterer ersterem die Nutzung der Buchungs- bzw. Vermittlungsplattform typischerweise entgeltlich - auf Provisionsbasis oder gegen laufendes Entgelt - ermöglicht. Ein solcher Vorgang stellt eine Registrierung (bzw. einen "tatsächlichen Registrierungsvorgang") im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG dar, an deren Zeitpunkt die Frist für die Vornahme der Anzeige anknüpft. Dafür, dass der Landesgesetzgeber abweichend davon auch andere Vorgänge oder "technische Verknüpfungen" (etwa bei einer Anzeige von auf anderen Plattformen angebotenen Unterkunftseinheiten oder einer Weiterleitung von Buchungsanfragen an andere Plattformen) als - allenfalls "indirekte" - Registrierung im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG hätte regeln wollen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist die kumulative Anknüpfung der Anzeigepflicht an die in den Geschäftsunterlagen vorhandenen Daten registrierter Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten ein starkes Indiz für die typisierende Annahme des Gesetzgebers, die erforderlichen Daten seien nur bei einer - mit einer vertraglichen Vereinbarung einhergehenden - Registrierung beim Diensteanbieter vorhanden. Diese Sichtweise findet zudem Bestätigung in den Gesetzesmaterialien, die diesbezüglich festhalten, die Diensteanbieter hätten nur "Registrierungsvorgänge" zu melden und sie treffe keine "Nachforschungspflicht" (vgl. LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Erläuterungen 5). |
Normen | TourismusförderungsG Wr 1955 §15 TourismusförderungsG Wr 1955 §15 Abs2 VwRallg |
RS 3 | Der Begriff "Unterkunftgeber" legt nahe, dass es sich dabei nur um jene Personen handeln kann, die die Unterkunft "geben", also dem Gast zur Verfügung stellen. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Gesetzesmaterialien ist ersichtlich, dass mit dem Begriff "Unterkunftgeber" anderes gemeint war, als jene Personen, die den Gästen Unterkunft gewähren bzw. die Unterkünfte an die Gäste vermieten. Auch aus den Gesetzesmaterialien (LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Erläuterungen) ist erkennbar, dass der Landesgesetzgeber Vermittlungsplattformen nicht als Unterkunftgeber im Sinne des § 15 WTFG gesehen hat. Als Unterkunftgeber sind somit - abgesehen allenfalls von den in den Gesetzesmaterialien genannten Agenturen (vgl. LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Erläuterungen 6) - ausschließlich jene Personen anzusehen, die die angebotenen Unterkünfte den Gästen zur Verfügung stellen. Dies wird - in der Regel - bei reinen Vermittlungsplattformen nicht der Fall sein. |
Norm | TourismusförderungsG Wr 1955 §15 Abs2 |
RS 4 | Anzeigepflichtig gemäß § 15 Abs. 2 WTFG ist stets derjenige Diensteanbieter, bei dem sich Unterkunftgeber registrieren. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, in 1010 Wien, Ebendorferstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7500711/2019, betreffend Verletzung der Anzeigepflicht für Diensteanbieter gemäß § 15 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. H und 2. T GmbH & Co KG, beide in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Erstmitbeteiligte für schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitmitbeteiligten - die eine (Internet-)Buchungs- und Vermittlungsplattform für Ferienunterkünfte betreibt (Plattform X) - ab bis zum zumindest fahrlässig unterlassen zu haben, die nach den Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei der Zweitmitbeteiligten registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien unter den angeführten numerischen Bezeichnungen auf der Plattform X, auf welche verwiesen wird, dem Magistrat in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen und dadurch 76 Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Damit sei § 15 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG) iVm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) verletzt worden.
2 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Erstmitbeteiligten gemäß § 20 Abs. 2 WTFG 76 Geldstrafen in Höhe von je 35 €, falls diese uneinbringlich seien, 76 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, verhängt. Ferner habe der Erstmitbeteiligte gemäß § 64 VStG in Summe 760 € als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10 % der Strafen, mindestens jedoch 10 € für jedes Delikt, zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) betrage daher insgesamt 3.420 €. Die Zweitmitbeteiligte hafte für die Beträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
3 Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die mitbeteiligten Parteien fristgerecht Beschwerde. Darin führten sie aus, die Beschwerde werde nur insoweit eingelegt, als die nicht bei der Zweitmitbeteiligten direkt registrierten 31 Ferienobjekte betroffen seien. Die Beschwerde beziehe sich somit nur auf die Strafe für die 46 „Schnittstellenobjekte“, nicht aber auf die 31 direkt bei der Zweitmitbeteiligten registrierten Objekte. Bezüglich dieser 31 Objekte werde die Strafe von 35 € zzgl. 10 € „Gebühr“ gemäß § 64 VStG - somit insgesamt 1.395 € - binnen 14 Tagen gezahlt.
4 In inhaltlicher Hinsicht brachten die mitbeteiligten Parteien im Wesentlichen vor, die Zweitmitbeteiligte habe die in § 15 Abs. 2 WTFG genannten Daten nicht und könne diese auch nicht beschaffen. Hinsichtlich der „Schnittstellenobjekte“ werde nur eine Marketingleistung erbracht, bei der einem Auftraggeber - den originären Datenhaltern - konkrete Buchungsanfragen verkauft würden.
5 Das Bundesfinanzgericht gab mit Spruchpunkt I.) des angefochtenen Erkenntnisses der Beschwerde Folge und änderte den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend ab, dass der Erstmitbeteiligte schuldig sei, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der Zweitmitbeteiligten ab bis zum unterlassen zu haben, die nach seinen Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei dieser (der Zweitmitbeteiligten) registrierten 31 Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen von Ferienwohnungen sowie sämtliche Adressen der registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien auf der Plattform X dem Magistrat in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Er habe dadurch die Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG verletzt und damit 31 Verwaltungsübertretungen begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen würden über ihn gemäß § 20 Abs. 2 WTFG 31 Geldstrafen von je 35 €, sowie 31 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, verhängt. Ferner habe er gemäß § 64 VStG einen Betrag iHv 310 € als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren (10 % der Strafen, mindestens jedoch 10 € für jedes Delikt) zu zahlen, womit der zu zahlende Gesamtbetrag 1.395 € betrage. Die Zweitmitbeteiligte hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
6 Mit Spruchpunkt II.) des angefochtenen Erkenntnisses stellte das Bundesfinanzgericht die Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der 46 nicht bei der Zweitmitbeteiligten registrierten - als „Schnittstellenobjekte“ bezeichneten und näher angeführten - Unterkunftgeber nach § 45 Abs. 1 VStG ein und sprach mit Spruchpunkt III.) aus, dass gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten seien. Mit Spruchpunkt IV.) wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.
7 Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, die Zweitmitbeteiligte habe über ihre Homepage im tatgegenständlichen Zeitraum in Wien insgesamt 76 Ferienwohnungen zur Vermietung angeboten. Davon seien 31 Objekte direkt bei ihr registriert gewesen, sodass bei diesen Objekten der Name und die Adresse des Vermieters bekannt gewesen seien.
8 Hinsichtlich der Bestrafung für die Nichtmeldung dieser direkt bei der Zweitmitbeteiligten registrierten 31 Ferienobjekte sei keine Beschwerde erhoben worden und es sei insoweit eine Teilrechtskraft des Schuldspruches eingetreten.
9 Die restlichen 45 Ferienwohnungen seien sogenannte „Schnittstellenobjekte“ gewesen, die zur Vermarktung an andere Plattformen („Datenhalter“) unter Angabe einer Objektnummer weitergegeben worden seien. Der Name des Vermieters, Eigentümers, oder die Objektadresse seien der Zweitmitbeteiligten hier nicht bekannt gewesen. Die Vornahme der Buchungen sei hier direkt beim jeweiligen Datenhalter erfolgt, bei welchem die Unterkunftgeber mit Name und Adresse bekannt gewesen seien.
10 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 WTFG beziehe sich die Meldepflicht der Diensteanbieter auf die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie auf sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien.
11 Hätte die Zweitmitbeteiligte über die technischen Schnittstellen zu den Reiseveranstaltern Zugriff zu den Kontakt- bzw. Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen im Bereich der Stadt Wien gehabt, so wäre eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG zweifelsfrei gegeben gewesen. Aber genau dies sei im gegenständlichen Fall bei den „Schnittstellenobjekten“ nach dem auch seitens der Behörde unwidersprochenen Beschwerdevorbringen nicht der Fall gewesen.
12 Wenn nach dem Geschäftsmodell des Diensteanbieters als Vermittlungsplattform, über die Kunden bei anderen Plattformen („Datenhaltern“) Unterkünfte buchen könnten, diesem die Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen nicht bekannt (in seinen Geschäftsunterlagen nicht vorhanden) seien, bestehe auch keine (automationsunterstützte) Meldeverpflichtung im Sinne der genannten Bestimmung. In diesem Fall treffe die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG den Datenhalter, bei dem die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen registriert seien. Da sich die Meldeverpflichtung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf „in den Geschäftsunterlagen vorhandene“ Kontakt- und Identifikationsdaten beziehe, sei die Zweitmitbeteiligte auch nicht verpflichtet gewesen, diese - bei den Datenhaltern vorhandenen - Daten beizuschaffen. Dies wäre aus datenschutzrechtlichen und aus Konkurrenzgründen auch gar nicht möglich gewesen.
13 Hinsichtlich der auch dem Diensteanbieter als Vermittlungsplattform bekannten Informationen über die ungefähre Lage des Objektes (ohne Angabe von Straßennamen und Hausnummer), über die wesentlichen Eigenschaften des Mietobjektes (Größe, Ausstattung, Bettenanzahl etc.), sowie über den Preis und die zeitliche Verfügbarkeit des Mietobjektes, bestehe insoweit keine Meldepflicht, weil diese Daten weder als Kontakt- noch als Identifikationsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG einzustufen seien. Ebenso wenig könne eine Pflicht zur Offenlegung jener Diensteanbieter, die Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber der „Schnittstellenobjekte“ in ihren Geschäftsunterlagen hätten, aus dieser Bestimmung abgeleitet werden. Dem Gesetzeszweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung werde durch eine Meldepflicht der Datenhalter, die über die hier relevanten Daten verfügen würden, sowie auch der Unterkunftgeber/innen selbst, genüge getan. Im Übrigen habe die Zweitmitbeteiligte auch gar nicht wissen können, welche andere Plattform im Besitz der Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen sei, oder ob diese Plattform, auf die weitergeleitet worden sei, ebenfalls eine sogenannte „Weiterleitungsplattform“ sei. Im Übrigen seien dem Magistrat die Namen der „Datenhalter“ bereits mit der Begründung des Einspruches gegen die Strafverfügung bekanntgegeben worden.
14 Da somit eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG hinsichtlich der „Schnittstellenobjekte“ nicht vorliege, seien insoweit die gegen die mitbeteiligten Parteien geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen gewesen.
15 Abschließend führte das Bundesfinanzgericht aus, selbst wenn das Bestehen einer Meldeverpflichtung der Zweitmitbeteiligten nach § 15 Abs. 2 WTFG in Bezug auf die anderen Diensteanbieter/innen, somit das Vorliegen der objektive Tatseite bejaht werden würde, könnte den mitbeteiligten Parteien, die insoweit (betreffend die „Schnittstellenobjekte“) in ihrem Handeln einer vertretbaren und im Wortsinn des Gesetzes jedenfalls Deckung findenden Rechtsansicht (das Nichtbestehen einer Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 WTFG) gefolgt seien, kein Verschulden (auch keine fahrlässige Handlungsweise) angelastet werden.
16 Somit seien im gegenständlichen Fall für die angelasteten 46 „Schnittstellenobjekte“ weder die objektive noch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.
17 Gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 36 VwGG) erstatteten die mitbeteiligten Parteien eine Revisionsbeantwortung (ohne Kostenantrag), in der sie die Zurückweisung der Revision beantragten. Der revisionswerbende Magistrat gab dazu eine Stellungnahme ab.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
19 Zur Zulässigkeit der Amtsrevision wird u.a. vorgebracht, es fehle nach wie vor Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Meldepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG hinsichtlich der sogenannten „Schnittstellenobjekte“. Diese Rechtsfrage habe der Verwaltungsgerichtshof im vom Bundesfinanzgericht angeführten Beschluss vom , Ro 2019/13/0029, gerade nicht geprüft.
20 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht begründet.
21 § 15 Abs. 2 Wiener Tourismusförderungsgesetz (WTFG) idF LGBl. Nr. 7/2017 lautet:
„(2) Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke haben die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Der Magistrat kann Art und Struktur der Datenübertragung in organisatorischer und technischer Hinsicht festlegen. Erfolgt eine solche Festlegung, ist diese zu verwenden. Die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.“
22 Diese Bestimmung wurde mit LGBl. Nr. 7/2017 neu eingefügt und zwar - so die Gesetzesmaterialien - „im Hinblick auf die in Wien zu beobachtende steigende Bedeutung von Online-Plattformen für die Vermittlung und Buchung von Unterkünften für entgeltliche Aufenthalte von Gästen“ (bezeichnet als „Sharing Economy“) sowie auf „die generell steigende Bedeutung der Privatunterkünfte“. Ziel der Regelung war demnach die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs „zwischen allen Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen im Bereich der Unterkunftgewährung und -Vermittlung“, die Vermeidung von „Steuerumgehungsmöglichkeiten“ und die Gewährleistung einer effizienten „Vollziehung im Abgabenbereich sowie die Tourismusförderung“ (LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Vorblatt 1).
23 In den Gesetzesmaterialien wird dazu weiters Folgendes (auszugsweise) ausgeführt (LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Erläuterungen 1 f):
„Es muss rechtlich sichergestellt werden, dass die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen, die im Wege von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1 des E-Commerce-Gesetzes wie z.B. über eine Internetplattform, Leistungen anbieten, die Ortstaxe gesetzeskonform erklären, von den Gästen einheben und an Wien abführen.
Das Geschäftsmodell vieler Online-Plattformen erschwert unverhältnismäßig einen effizienten Abgabenvollzug. Es sind oftmals langwierige Ermittlungen erforderlich ohne Aussicht, dass diese zu einem entsprechenden Erfolg (Feststellung des Inhabers und der Inhaberin der Unterkunft, der Unterkunft und des abgabenrelevanten Sachverhaltes) führen, da der Abgabenbehörde bei der Verwendung von Online-Plattformen die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten erschwert bis gar nicht möglich ist. Ohne Mitwirkung der beteiligten Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen, wie auch der Betreiber und Betreiberinnen von Online-Plattformen, kann die Ortstaxe nicht ordnungsgemäß verwaltet werden.
[...]
Bereits nach der geltenden Rechtslage bestehen Auskunftspflichten für jedermann, unabhängig vom Bestehen einer persönlichen Abgabepflicht. Diese Pflichten sollen durch die Anzeigepflichten der Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes im Bereich des Tourismus hinsichtlich der bei ihnen vorhandenen Identifikationsdaten sowie der Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtlicher Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) erweitert werden.“
24 Zur konkreten Ausgestaltung der Anzeigepflicht halten die Gesetzesmaterialien zudem fest (LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Erläuterungen 5 f):
„Die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes im Bereich des Tourismus, wie z.B. die Betreiber und Betreiberinnen von Online-Plattformen haben die bei ihnen vorhandenen Identifikationsdaten und die Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte in Wien (Unterkunftseinheiten) dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen.
[...]
Es werden bewusst weite Begrifflichkeiten verwendet, um sämtliche technologische Entwicklungen zu erfassen und auch Umgehungsmöglichkeiten zB durch diverse Zwischenschaltungen oder Verflechtungen von Unternehmenstätigkeiten zu verhindern (vgl. den vergnügungssteuerrechtlichen weiten Spielautomatenbegriff und die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH).
Die Anzeigepflicht der Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates und hinsichtlich der tatsächlichen Registrierungsvorgänge hat verwaltungsökonomische Praktikabilitäts- und Sachlichkeitsüberlegungen. [...] Da die Diensteanbieter nur Registrierungsvorgänge zu melden haben und keine Steuertatbestände, trifft sie auch keine Nachforschungspflicht bezüglich der Steuertatbestände und daher über das tatsächliche Bestehen einer Unterkunft und das tatsächliche Entstehen einer Ortstaxepflicht.
[...]
Agenturen, die für Unterkünfte, wie beispielsweise Ferienwohnungen, Service (wie Schlüsselübergabe, Reinigung, Kontakt mit dem Gast, Vertrieb etc.) erbringen und auch die Unterkünfte auf der eigenen Website anbieten, sind Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG, d.h. auch sie trifft eine Anzeigepflicht bezüglich der Unterkunftgeber bzw. Unterkunftgeberinnen und der Unterkünfte. Bieten Agenturen die von ihnen vermittelten Unterkünfte auf einer anderen Website zB Airbnb an, dann treffen sowohl die Agentur als auch die andere Plattform die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG.“
25 Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG sieht somit vor, dass Diensteanbieter gemäß § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz im Bereich des Tourismus bestimmte Daten dem Magistrat Wien innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist melden müssen. Im vorliegenden Revisionsfall ist unstrittig, dass es sich bei der Zweitmitbeteiligten um eine solche Diensteanbieterin handelt, die somit die Anzeigepflicht dem Grunde nach trifft (siehe dazu umfassend bis 0024, mwN).
26 Von der Anzeigepflicht der genannten Diensteanbieter sind nach dem - insoweit eindeutigen - Wortlaut des § 15 Abs. 2 WTFG „die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien“ umfasst.
27 Anzuzeigen sind somit einerseits aufgezählte Identifikationsdaten und (nicht näher definierte) Kontaktdaten der Unterkunftgeber, andererseits Adressen der - von den Unterkunftgebern zur Vermietung angebotenen - Unterkunftseinheiten. Die Anzeigepflicht kommt nach dem Gesetzeswortlaut allerdings nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen zum Tragen: Zum einen muss es sich bei den genannten Daten um solche handeln, die nach den Geschäftsunterlagen der Diensteanbieter vorhanden sind. Zum anderen sind nur Daten der bei den Diensteanbietern registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten anzuzeigen.
28 Im Ergebnis zielt die Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG somit auf die Pflicht zur Anzeige jener Daten, die im Zuge der Registrierung eines Unterkunftgebers (samt den angebotenen Unterkunftseinheiten) beim jeweiligen Diensteanbieter von diesem erfasst und weiterverarbeitet werden, denn nur in diesem Fall liegen nach den Geschäftsunterlagen vorhandene Daten registrierter Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten vor.
29 Dass insbesondere die Registrierung beim Diensteanbieter zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer Anzeigepflicht ist, zeigt sich auch an der Regelung der Frist für die Vornahme der Anzeige, die an den Zeitpunkt der „jeweiligen Registrierung“ anknüpft (vgl. dazu erneut bis 0024). Diese Sichtweise wird weiters durch die zitierten Gesetzesmaterialien bestätigt, in denen in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass die Diensteanbieter nur „Registrierungsvorgänge“ zu melden hätten, bzw., dass die Anzeigepflicht „hinsichtlich der tatsächlichen Registrierungsvorgänge“ gelte (vgl. erneut LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Erläuterungen 5).
30 Die von der revisionswerbenden Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach eine Anzeigepflicht auch betreffend Daten der nicht beim Diensteanbieter registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten bestehe, findet somit in der Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG keine Deckung.
31 Wann im Sinne der Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG „registrierte“ Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten vorliegen, somit wann von einer Registrierung auszugehen ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Amtsrevision wird dazu im Wesentlichen die Rechtsansicht vertreten, die verfahrensgegenständlichen „Schnittstellenobjekte“ - somit jene Unterkunftseinheiten, die über eine andere Vermittlungsplattform angeboten werden, zu der die von der Zweitmitbeteiligten betriebene Vermittlungsplattform X Buchungsanfragen weiterleitet - seien über die technische Verknüpfung als auch auf der Vermittlungsplattform X registriert anzusehen.
32 Diese Rechtsansicht überzeugt nicht. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesmaterialien (vor dem Hintergrund der gewählten Regelungstechnik) sprechen vielmehr dafür, eine Registrierung - entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung - nur dann anzunehmen, wenn ein Unterkunftgeber sich dafür entschieden hat, unter Angabe der dafür notwendigen Daten mit einem Diensteanbieter in Geschäftsbeziehung zu treten, indem er seine Unterkunftseinheiten auf der von diesem Diensteanbieter betriebenen Plattform zur Vermietung anbietet. In einem solchen Fall treten Unterkunftgeber und Diensteanbieter üblicherweise in eine rechtsgeschäftliche Beziehung, bei der letzterer ersterem die Nutzung der Buchungs- bzw. Vermittlungsplattform typischerweise entgeltlich - auf Provisionsbasis oder gegen laufendes Entgelt - ermöglicht. Ein solcher Vorgang stellt eine Registrierung (bzw. einen „tatsächlichen Registrierungsvorgang“) im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG dar, an deren Zeitpunkt - wie ausgeführt - die Frist für die Vornahme der Anzeige anknüpft.
33 Dafür, dass der Landesgesetzgeber abweichend davon auch andere Vorgänge oder „technische Verknüpfungen“ (etwa bei einer Anzeige von auf anderen Plattformen angebotenen Unterkunftseinheiten oder einer Weiterleitung von Buchungsanfragen an andere Plattformen) als - wie von der revisionswerbenden Behörde vertreten, allenfalls „indirekte“ - Registrierung im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG hätte regeln wollen, gibt es entgegen der Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde (die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass der Registrierungsbegriff „weit gefasst“ sei) keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist die kumulative Anknüpfung der Anzeigepflicht an die in den Geschäftsunterlagen vorhandenen Daten registrierter Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten ein starkes Indiz für die typisierende Annahme des Gesetzgebers, die erforderlichen Daten seien nur bei einer - mit einer vertraglichen Vereinbarung einhergehenden - Registrierung beim Diensteanbieter vorhanden. Diese Sichtweise findet zudem Bestätigung in den Gesetzesmaterialien, die diesbezüglich - wie teilweise bereits ausgeführt - festhalten, die Diensteanbieter hätten nur „Registrierungsvorgänge“ zu melden und sie treffe keine „Nachforschungspflicht“.
34 Dass die „Schnittstellenobjekte“ in diesem Sinne nicht bei der Zweitmitbeteiligten registriert waren, wird von der revisionswerbenden Behörde nicht in Abrede gestellt.
35 In der Amtsrevision wird weiters ausgeführt, die Zweitmitbeteiligte hätte bei den „Schnittstellenobjekten“ jedenfalls - nachdem die Anzeigepflicht nur für nach den Geschäftsunterlagen vorhandene Daten gelte und bei diesen Objekten die Daten der Unterkunftgeber nicht bekannt seien - zumindest die Daten der anderen Plattformen („Datenhalter“) anzeigen müssen.
36 Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass schon der Begriff „Unterkunftgeber“ nahelegt, dass es sich dabei nur um jene Personen handeln kann, die die Unterkunft „geben“, also dem Gast zur Verfügung stellen. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Gesetzesmaterialien ist ersichtlich, dass mit dem Begriff „Unterkunftgeber“ anderes gemeint war, als jene Personen, die den Gästen Unterkunft gewähren bzw. die Unterkünfte an die Gäste vermieten. Auch aus den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, dass der Landesgesetzgeber Vermittlungsplattformen nicht als Unterkunftgeber im Sinne des § 15 WTFG gesehen hat. So wird diesbezüglich ausgeführt, es müsse sichergestellt werden, dass „die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen, die im Wege von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1 des E-Commerce-Gesetzes wie z.B. über eine Internetplattform, Leistungen anbieten, die Ortstaxe gesetzeskonform erklären, von den Gästen einheben und an Wien abführen“ (LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Erläuterungen 1). Weiter heißt es, „Agenturen, die für Unterkünfte, wie beispielsweise Ferienwohnungen, Service (wie Schlüsselübergabe, Reinigung, Kontakt mit dem Gast, Vertrieb etc.) erbringen und auch die Unterkünfte auf der eigenen Website anbieten, sind Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG, d.h. auch sie trifft eine Anzeigepflicht bezüglich der Unterkunftgeber bzw. Unterkunftgeberinnen und der Unterkünfte. Bieten Agenturen die von ihnen vermittelten Unterkünfte auf einer anderen Website zB Airbnb an, dann treffen sowohl die Agentur als auch die andere Plattform die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG.“ (LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Erläuterungen 6).
37 Als Unterkunftgeber sind somit - abgesehen allenfalls von den in den Gesetzesmaterialien genannten Agenturen - ausschließlich jene Personen anzusehen, die die angebotenen Unterkünfte den Gästen zur Verfügung stellen. Dies wird - in der Regel - bei reinen Vermittlungsplattformen nicht der Fall sein.
38 Entgegen den Ausführungen in der Amtsrevision führt diese Sichtweise keineswegs dazu, der Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG einen nur sehr eingeschränkten Anwendungsbereich zu belassen, weil durch eine „einfache Zwischenschaltung“ einer anderen Person oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft die „Meldepflicht sofort umgangen werden könnte“. Anzeigepflichtig ist nämlich stets derjenige Diensteanbieter, bei dem sich Unterkunftgeber registrieren. Im vorliegenden Fall sind das demnach die „Datenhalter“, denen die über die von der Zweitmitbeteiligten betriebenen Plattform X einlangenden Buchungsanfragen weitergeleitet werden.
39 Nach dem Gesagten hat das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der „Schnittstellenobjekte“ zu Recht keine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG angenommen, weil diese Unterkunftseinheiten nicht bei der Zweitmitbeteiligten registriert waren und die genannte Bestimmung lediglich für Unterkunftgeber eine Anzeigepflicht normiert, nicht aber für andere Vermittlungsplattformen, an die über die von der Zweitmitbeteiligten betriebenen Plattform X gestellte Buchungsanfragen weitergeleitet werden.
40 Aufgrund der Einstellung der diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren erweist sich auch die Neufestsetzung des Beitrags zu den Kosten der Strafverfahren als rechtmäßig (vgl. ; , Ra 2019/04/0121).
41 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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Normen | TourismusförderungsG Wr 1955 §15 TourismusförderungsG Wr 1955 §15 Abs2 VwRallg |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130038.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-46007