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VwGH 20.09.2023, Ra 2022/13/0013

VwGH 20.09.2023, Ra 2022/13/0013

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO OÖ 1994 §19
BauO OÖ 1994 §19 Abs1
LStG OÖ 1991 §2 Z2 lita
LStG OÖ 1991 §8
VwRallg
RS 1
§ 19 OÖ BauO 1994 verweist für die Definition einer öffentlichen Verkehrsfläche auf § 8 OÖ LStG 1991. Nach der dortigen Bestimmung gelten als Verkehrsfläche einer Gemeinde Gemeindestraßen, Güterstraßen, Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege. Gemäß § 2 Z 2 lit. a des OÖ LStG 1991 ist ein Gehsteig Bestandteil einer Straße und stellt damit jedenfalls eine Verkehrsfläche im Sinne des § 19 OÖ BauO 1994 dar. Der Umstand, dass § 19 Abs. 1 zweiter Satz OÖ BauO 1994 die Abgabenpflicht für solche Wege ausschließt, ändert nichts daran, dass es sich dabei grundsätzlich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Auch der Ausschussbericht zur OÖ BauO 1994 (Beilage 434/1994, 11 zu LGBl. Nr. 66/1994) verweist darauf, dass sich die Trennung der Beiträge für eine Fahrbahn und einen Gehsteig als nicht praktikabel erwiesen habe. Sinnvoll sei die Schaffung eines einheitlichen Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen ohne Unterschied, ob ein Gehsteig errichtet werde oder nicht. Auch damit wird erkennbar, dass der Gehsteig jedenfalls auch Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche ist.
Normen
BauO OÖ 1994 §20 Abs5
BauO OÖ 1994 §20 Abs7
RS 2
Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2003/17/0123, darauf hingewiesen, dass es nicht schlüssig erscheint, eine Anrechnung von Beiträgen davon abhängig machen zu wollen, ob eine im Sinn des § 20 Abs. 5 OÖ BauO 1994 ausgebaute Straße vorlag oder nicht. Dies würde nicht berücksichtigen, ob in der Vergangenheit die Entrichtung von Verkehrsflächenbeiträgen gegebenenfalls im Falle eines Straßenneubaus auch unabhängig von dem nunmehr konkret geforderten Ausbauzustand zulässig gewesen sein könnte. Ein Ausschluss der Anrechnung für einen solchen Fall ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Genauso wie schließlich auch die Entrichtung von Beträgen, die entweder nach der seinerzeitigen Rechtslage oder nach der derzeitigen Rechtslage nicht die volle Höhe des zulässigerweise vorschreibbaren Beitrags erreichten, anrechenbar wären, wären aber auch "Teilherstellungen" der Verkehrsfläche, die im Sinne des § 20 Abs. 7 zweiter Satz OÖ BauO 1994 anrechenbar wären, anzuerkennen, auch wenn damit nicht eine vollständig ausgebaute Straße im Sinn des § 20 Abs. 5 OÖ BauO 1994 hergestellt wurde.
Normen
BauO Linz Wels 1887 §11
BauO OÖ 1994 §19 Abs1
BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 2021/055
BauO OÖ 1994 §20 Abs7
RS 3
§ 20 Abs. 7 OÖ BauO 1994 sieht ausdrücklich auch die Anrechnung von Sachleistungen vor; bei der Errichtung des Gehsteiges (durch die Rechtsvorgänger der Grundstückseigentümer aufgrund einer auf der BauO Linz Wels 1887 beruhenden bescheidmäßigen Verpflichtung) handelt es sich um eine solche. Dass nach der derzeitigen Rechtslage für Fußgängerwege kein gesonderter Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben wird, weil die OÖ BauO 1994 dafür eine Ausnahme vorsieht, bedeutet nicht, dass Beiträge, die nach älteren Rechtslagen sehr wohl zu leisten gewesen sind, nicht mehr angerechnet werden können.
Normen
BauO OÖ 1875
BauO OÖ 1976
BauO OÖ 1976 §20
BauO OÖ 1976 §21
BauO OÖ 1994 §58 Abs6
VwRallg
RS 4
Nach § 58 Abs. 6 OÖ BauO 1994 darf ein Verkehrsflächenbeitrag überhaupt nicht mehr vorgeschrieben werden, wenn bereits nach den bisherigen baurechtlichen Bestimmungen ein nicht ermäßigter Beitrag zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche, der Fahrbahn oder des Gehsteigs (Fußwegs, Trottoirs) derselben geleistet wurde. Die Ansicht, dass diese Bestimmung nur für Beiträge nach der OÖ BauO 1976 gelte, widerspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch den dazu ergangenen Erläuterungen (Beilage 942/2006 zu LGBl. Nr. 96/2006), die ausdrücklich auf "sämtliche baurechtliche Bestimmungen bis zurück etwa zur Bauordnung für Oberösterreich vom 13. März 1875, GuVBl. Nr. 15" verweisen. Nur der zweite Satz der Bestimmung, der sich auf ermäßigte Beiträge bezieht, verweist auf die OÖ BauO 1976.
Normen
BauO OÖ 1994 §20 Abs7
BauO OÖ 1994 §58 Abs6
VwRallg
RS 5
§ 58 Abs. 6 OÖ BauO 1994 umfasst nur Beiträge, also Geldleistungen. Dies ergibt sich schon aus einem Vergleich mit § 20 Abs. 7 OÖ BauO 1994, der neben den Beiträgen ausdrücklich auch Sachleistungen anführt, hier also eine Differenzierung vornimmt. Auch die Erläuterungen (Beilage 942/2006 zu LGBl. Nr. 96/2006) sprechen nur von Zahlungen, die in der Vergangenheit an die Gemeinde geleistet wurden bzw. von "vollen" und "ermäßigten" Beiträgen.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/13/0014

Ra 2022/13/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision 1. der Dr. F, 2. der Mag. M und 3. des M, alle in L, alle vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-450845/8/Wg/HeK - 450847/2, betreffend Verkehrsflächenbeitrag nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Revisionswerbern Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind Eigentümer eines an der N-Straße befindlichen Grundstückes. Dieses ist durch Teilung eines Grundstückes der Rechtsvorgänger hervorgegangen. Im Jahr 1966 haben die Rechtsvorgänger der Revisionswerber entlang des (ursprünglichen) Grundstückes in Entsprechung einer bescheidmäßigen Verpflichtung einen Gehsteig errichtet.

2 Aufgrund der Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines dreigeschoßigen Wohn- und Bürogebäudes auf dem streitgegenständlichem Grundstück an der N-Straße wurde den Revisionswerbern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche „N-Straße“ vorzuschreiben.

3 In der dagegen gerichteten Stellungnahme brachten die Revisionswerber vor, dass bereits die Voreigentümer nach den damals geltenden baurechtlichen Vorschriften für die N-Straße Beiträge entrichtet hätten. Diese seien gemäß § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 anzurechnen.

4 Die Abgabenbehörde erließ daraufhin einen Bescheid, mit welchem gegenüber den Revisionswerbern ein Verkehrsflächenbeitrag von 1.715,35 € festgesetzt wurde. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die N-Straße eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde sei und sie entsprechend den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 als aufgeschlossen gelte. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vorgebrachten Einwendung, dass ein Anspruch auf Anrechnung bereits erbrachter Leistungen (hier: Herstellung eines Gehsteigs) bestehe, führte die Behörde aus, dass einerseits eine Herstellung eines Gehsteigs keine Leistung zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche darstelle und andererseits eine solche nicht glaubhaft gemacht worden sei und somit nicht berücksichtigt werden könne.

5 In der dagegen eingebrachten Beschwerde führten die Revisionswerber aus, dass sich bereits aus § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 die Anrechenbarkeit der Errichtung eines Gehsteigs ergebe. Auch § 58 Abs. 6 Oö. BauO 1994 nenne zudem ausdrücklich die Anrechenbarkeit der Errichtung eines Gehsteigs, Fußwegs und Trottoirs.

6 In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung stützte sich die Behörde darauf, dass die Stammfassung der Oö. BauO 1994 (LGBl. Nr. 66/1994) in § 20 Abs. 8 nur eine Anrechnung von „Beiträgen“ der Rechtsvorgänger vorsehe und keine Naturalleistungen wie der durch die Oö. BauO-Novelle 1998 (LGBl. Nr. 70/1998) neugefasste § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994. Zudem sei eine Anrechnung nur dann denkbar, wenn Vorleistungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistet worden wären. Eine solche Errichtung liege aber nur vor, wenn ein Tragkörper hergestellt und eine bituminös gebundene Tragschicht oder eine Pflasterung auf den Tragkörper aufgebracht worden wäre. Beides liege bei einer Gehsteigherstellung nicht vor, weshalb auch kein Beitrag zur Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche bestehe. Auch ergebe sich aus einem historischen Rückblick, dass die Ausbaukriterien der Stammfassung des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 jenen des § 20 Abs. 6 Oö. BauO 1976 entsprächen. Daraus lasse sich schließen, dass sich die betreffenden Ausbaukriterien ausschließlich auf die Fahrbahn beziehen könnten. Die Errichtung eines Gehsteigs könne daher für sich alleine weder als Teil der Tragkörperherstellung noch Aufbringung einer bituminösen Tragschicht angesehen werden, woraus folge, dass die bloße Gehsteigherstellung nicht zur Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche beitrage. Zudem sei die Errichtung eines Gehsteigs keine Voraussetzung für die Verwirklichung des in Rede stehenden Abgabentatbestandes. Dies führe zur Konsequenz, dass eine Gehsteigerrichtung auch kein sonstiger oder früherer für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleisteter Beitrag sei. Der Hinweis auf § 58 Abs. 6 Oö. BauO 1994 ändere nichts daran, weil er nur eine Anrechnungsvorschrift für den Fall der Vorschreibung eines Beitrags nach der Oö. BauO 1976 vorsehe.

7 Die Revisionswerber stellten daraufhin einen Vorlageantrag. In diesem teilten sie die Ansicht der belangten Behörde, dass der Abgabentatbestand für den Verkehrsflächenbeitrag erst mit der Herstellung des Tragkörpers und die Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung eintrete. Weiters führten sie aus, dass daraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass lediglich Beiträge zur Errichtung dieses Tragkörpers und der Tragschicht anzurechnen seien. Vielmehr seien alle Leistungen der Rechtsvorgänger, somit auch jene der Gehsteigerrichtung anzurechnen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Oö. BauO 1976 unterschiedliche Beiträge für die Errichtung der Fahrbahn und des Gehsteigs vorgesehen habe. Die Formulierung „nach den bisherigen Vorschriften“ des § 58 Abs. 6 Oö. BauO 1994 erfasse nicht nur die Oö. BauO 1976, sondern auch die Bauordnung für Linz und Wels (LBO) 1887. Dies ergebe sich bereits aus dem Ausschussbericht der Oö. Baurechtsnovelle 2006 (Beilage 942/2006 zu LGBl. 96/2006), welcher ausführe „‘nach den bisherigen Bestimmungen‘ also nach sämtlichen baurechtlichen Bestimmungen bis zurück etwa zur Bauordnung für Oberösterreich vom 13. März 1875, GuVBl. Nr. 15“.

8 Mit dem angefochtenen - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ab. Die Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

9 Begründend führte es aus, der belangten Behörde könne nicht entgegengetreten werden, wenn es die Anrechenbarkeit der Naturalherstellung eines Gehsteigs auf die streitgegenständliche Abgabenvorschreibung im Lichte des § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 verneine. Auch könne es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie sich darauf stütze, dass die Errichtung eines Gehsteigs keine Voraussetzung für die Verwirklichung des in Rede stehenden Abgabentatbestandes sei, sodass es sich bei einer Gehsteigerrichtung um keinen sonstigen oder früheren für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleisteten Beitrag (Sachleistung) im Sinne des § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 handle. Der Hinweis der Revisionswerber auf § 58 Abs. 6 Oö. BauO 1994 ändere auch nichts daran, zumal die belangte Behörde zu Recht darauf verweise, dass diese Bestimmung lediglich eine Anrechnungsvorschrift für den Fall bilde, dass nach den Vorschriften der Oö. BauO 1976 ein Beitrag vorgeschrieben worden sei. Auch die Formulierung „nach den bisherigen Vorschriften“ ändere nichts an dem Ergebnis, weil selbst wenn auch die LBO 1887 erfasst sei, § 58 Abs. 6 erster Satz Oö. BauO 1994 und die Materialien eindeutig auf „Beiträge“ abstellten. Damit könne aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht nur eine Geldleistung zu verstehen sein. Andernfalls hätte der Gesetzgeber nicht auf „Beiträge“, sondern allgemein auf „Leistungen“ abgestellt.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, die Rechtssache sei von der Auslegung des § 20 Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 7) Oö. BauO 1994 abhängig, insbesondere von der Frage, inwieweit Sachleistungen, die für die Errichtung des Gehsteigs erbracht worden seien, auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen seien. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:

12 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.

13 Die maßgebliche Bestimmung der Linzer Bauordnung (LBO), GuVBl. Nr. 22/1887, lautete:

„Fußweg (Trottoir)

§ 11. Jedes Gebäude hat an der Gassenseite einen Fußweg (Trottoir) mit entsprechendem Rinnsale zu erhalten, welche in das vorgeschriebene Niveau gelegt werden müssen. Längs der Gartenmauern oder sonstiger Einfriedungen müssen eben solche Fußwege und Rinnsale angelegt werden.

Die Breite und Art der Herstellung derselben sowie die Beschaffenheit des Materiales hat die Baubehörde zu bestimmen und gilt als Norm für die erstere ein Sechstel der Straßenbreite zwischen den beiderseitigen Baulinien gemessen.

Die Erbauer eines neuen Gebäudes oder eines Umbaues sind zur Herstellung eines Fußweges gegen die Seite einer öffentlichen Gasse, und zwar nicht bloß nach der Länge des Gebäudes, sondern auch längs des dazu noch etwa gehörigen Grundes noch vor Erteilung des Benützungskonsenses verpflichtet, wogegen die Rinnsale von Seite des Straßenbesitzers herzustellen sind.

Die weitere Erhaltung der Fußwege übernimmt die Gemeinde.

In Gassen, wo derzeit noch keine Fußwege bestehen oder die vorhandenen den von der Gemeindevertretung zu erlassenden Vorschriften nicht entsprechen, werden dieselben nach deren Beschluss herzustellen sein und sind die Kosten zu einem Dritttheil von dem betreffenden Hauseigentümer und zu zwei Dritttheilen von der Gemeinde zu tragen.

Auch haben in solchen Fällen die Hausbesitzer die der Herstellung des Fußweges hinderlichen Vorsprünge, Vorlegstufen, Stiegen, Schleudersteine etc. bei gleichen Verhältnissen der Kostentragung vor ihren Häusern thunlichst zu beseitigen.

Beschädigungen der Fußwege und Rinnsale, die durch Bauherstellung seitens des Haus- oder Grundbesitzers veranlasst werden, sind auf dessen Kosten wieder gutzumachen.“

14 § 21 der Oö. Bauordnung 1976 in der Stammfassung LGBl. Nr. 35/1976 lautete auszugsweise:

„Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Wird im Zuge einer im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet, so hat die Gemeinde einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung dieses Gehsteiges vorzuschreiben.

[...]“

15 Die §§ 19, 20 und 58 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 55/2021, lauten auszugsweise:

„§ 19.

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

[...]“

„§ 20.

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

[...]

(7) Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.“

„§ 58.

Übergangsbestimmungen

[...]

(6) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20) ist nicht vorzuschreiben, wenn bereits nach den bisherigen baurechtlichen Bestimmungen ein nicht ermäßigter Beitrag zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche, der Fahrbahn oder des Gehsteigs (Fußwegs, Trottoirs) derselben geleistet wurde. Wurde nach den bisher geltenden §§ 20 und 21 der Oö. Bauordnung 1976 bereits ein ermäßigter Beitrag geleistet, ist dieser Beitrag anzurechnen.

[...].“

16 Im Ausschussbericht (Beilage 434/1994 zu LGBl. Nr. 66/1994) wird zu § 20 ausgeführt:

„Der geltende § 20 über den Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen sowie der geltende § 21 über den Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen erweisen sich als in der Praxis zu umständlich und schwer vollziehbar. So hat sich zum einen die Trennung der Beitragsvorschreibung für die Fahrbahn und den Gehsteig einer öffentlichen Verkehrsfläche schon alleine wegen der Schwierigkeit der Zuordnung der Fußgeherzonen als nicht praktikabel erwiesen. [...] Es ist daher eine Bereinigung dieser beiden Bestimmungen sowohl aus der Sicht des Vollzuges als auch aus der Sicht der Erkennbarkeit für den Bürger zweckmäßig. Sinnvoll ist dabei (unter Entfall des geltenden § 21) die Schaffung eines einheitlichen Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen ohne Unterschied, ob ein Gehsteig errichtet wird oder nicht; [...].

Die im § 20 Abs. 8 vorgesehenen Berücksichtigungspflichten von Beiträgen, die entweder aufgrund einer privatrechtlichen oder aufgrund anderer gesetzlichen Bestimmungen geleistet wurden, sind - wie die Erfahrungen in der Praxis gezeigt haben - dringend geboten.“

17 Der Ausschussbericht zu § 20 Abs. 7 der Baurechtsnovelle 1998 (Beilage 208/1998 zu LGBl. Nr. 70/1998), der den bisherigen § 20 Abs. 8 ersetzte, lautete:

„Aus Sicht des Beitragspflichtigen ist es wohl ausreichend, daß die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten ‚Vorleistungen‘ nach § 20 Abs. 7 neu (= Abs. 8 alt) im vollen Umfang angerechnet werden.“

18 Im Ausschussbericht zu § 58 Abs. 6 (Beilage 942/2006 zu LGBl. Nr. 96/2006), wird ausgeführt:

„1. Wurde ‚nach den bisherigen Bestimmungen‘ (also nach sämtlichen baurechtlichen Bestimmungen bis zurück etwa zur Bauordnung für Oberösterreich vom 13. März 1875, GuVBl. Nr. 15) bereits ein Beitrag in voller Höhe geleistet, so ist er im Fall des Entstehens einer Beitragspflicht gemäß der Oö. Bauordnung 1994 (etwa bei Errichtung eines Zubaus) nicht mehr vorzuschreiben. Damit sind alle vor dem in voller Höhe geleisteten Verkehrsflächenbeiträge ein für alle Mal ‚erledigt‘.

2. Wurde ‚nach den bisher geltenden §§ 20 und 21‘ (also nach den §§ 20 und 21 der Oö. Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35, wobei die betreffenden Regelungen zum Großteil durch die Oö. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 33/1988, in die Oö. Bauordnung 1976 Eingang gefunden haben) bereits ein ermäßigter Beitrag geleistet, so ist dieser Beitrag im Fall des Entstehens einer Beitragspflicht gemäß der Oö. Bauordnung 1994 anzurechnen.

Im praktischen Vollzug der Gemeinden bereitet § 58 Abs. 6 jedoch immer wieder Probleme und Schwierigkeiten, insbesondere dahingehend, dass oft unklar ist, ob bereits vor vielen Jahrzehnten geleistete Zahlungen ihrer Art nach tatsächlich Zahlungen darstellen, die nunmehr als Beiträge zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde zu werten sind. Diese Probleme sollen durch die Neuformulierung des § 58 Abs. 6 beseitigt werden, wobei jedoch festzuhalten ist, dass sich am bisherigen Regelungsgehalt dieser Bestimmung nichts ändert.

Dass im Übrigen auch ermäßigte Beiträge, die auf Grund der vor der Oö. Bauordnung 1976 geltenden Rechtslage geleistet wurden, anzurechnen sind, ergibt sich bereits aus der allgemeinen Anrechnungsregel des § 20 Abs. 7.“

19 § 2 und § 8 des Oö. Straßengesetzes 1991 in der jeweils geltenden Fassung lauten auszugsweise:

„§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Straße: eine Grundfläche, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dient oder dienen soll;

2. Bestandteil einer Straße:

a) die unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette und der Grenzabfertigung dienende Flächen,

b) [...]“

§ 8 Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen)

(1) Verkehrsflächen des Landes sind Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind.

(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:

1. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderates gewidmet und als solche eingereiht sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2).

2. Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raumes dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (§§ 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind.

3. Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht sind.“

20 Unstrittig ist im Revisionsverfahren, dass die Rechtsvorgänger der Revisionswerber einen Gehsteig entlang der N-Straße aufgrund einer auf der LBO 1887 beruhenden bescheidmäßigen Verpflichtung errichtet haben. Strittig ist alleine, ob diese Errichtung auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen ist.

21 Das Landesverwaltungsgericht begründet die Nichtanrechenbarkeitder Sachleistung damit, dass die bloße Gehsteigherstellung nichts zur Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche im abgabenrechtlichen Sinn beitrage, zumal die Errichtung eines Gehsteiges keine Voraussetzung für die Verwirklichung des in Rede stehenden Abgabentatbestandes sei, sodass es sich bei einer Gehsteigerrichtung auch um keinen sonstigen oder früheren für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleisteten Beitrag (Sachleistung) im Sinne des § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 handeln könne.

22 § 19 Oö. BauO 1994 verweist für die Definition einer öffentlichen Verkehrsfläche auf § 8 Oö. Straßengesetz 1991. Nach der dortigen Bestimmung gelten als Verkehrsfläche einer Gemeinde Gemeindestraßen, Güterstraßen, Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege. Gemäß § 2 Z 2 lit. a des Oö. Straßengesetz 1991 ist ein Gehsteig Bestandteil einer Straße und stellt damit jedenfalls eine Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Oö. BauO 1994 dar.

23 Der Umstand, dass § 19 Abs. 1 zweiter Satz Oö. BauO 1994 die Abgabenpflicht für solche Wege ausschließt, ändert nichts daran, dass es sich dabei grundsätzlich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Auch der Ausschussbericht zur Oö. Bauordnung 1994 (Beilage 434/1994, 11 zu LGBl. Nr. 66/1994) verweist darauf, dass sich die Trennung der Beiträge für eine Fahrbahn und einen Gehsteig als nicht praktikabel erwiesen habe. Sinnvoll sei die Schaffung eines einheitlichen Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen ohne Unterschied, ob ein Gehsteig errichtet werde oder nicht. Auch damit wird erkennbar, dass der Gehsteig jedenfalls auch Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche ist.

24 Wenn das Landesverwaltungsgericht, wie auch die Revisionsbeantwortung, davon ausgehen, dass für die Anrechnungsbestimmung des § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 die Erfüllung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 für die jeweilige Verkehrsfläche erforderlich wäre und der revisionsgegenständliche Gehsteig das nicht erfülle, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gehsteig ein Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche ist, für die der Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben wurde. Weder das Landesverwaltungsgericht noch die Behörde hegten Zweifel daran, dass Teile dieser Verkehrsfläche die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 erfüllen.

25 Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , 2003/17/0123, darauf hingewiesen, dass es nicht schlüssig erscheint, eine Anrechnung von Beiträgen davon abhängig machen zu wollen, ob eine im Sinn des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 ausgebaute Straße vorlag oder nicht. Dies würde nicht berücksichtigen, ob in der Vergangenheit die Entrichtung von Verkehrsflächenbeiträgen gegebenenfalls im Falle eines Straßenneubaus auch unabhängig von dem nunmehr konkret geforderten Ausbauzustand zulässig gewesen sein könnte. Ein Ausschluss der Anrechnung für einen solchen Fall ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Genauso wie schließlich auch die Entrichtung von Beträgen, die entweder nach der seinerzeitigen Rechtslage oder nach der derzeitigen Rechtslage nicht die volle Höhe des zulässigerweise vorschreibbaren Beitrags erreichten, anrechenbar wären, wären aber auch „Teilherstellungen“ der Verkehrsfläche, die im Sinne des § 20 Abs. 7 zweiter Satz Oö BauO 1994 anrechenbar wären, anzuerkennen, auch wenn damit nicht eine vollständig ausgebaute Straße im Sinn des § 20 Abs. 5 Oö BauO 1994 hergestellt wurde.

26 § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 sieht ausdrücklich auch die Anrechnung von Sachleistungen vor; bei der Errichtung des Gehsteiges handelt es sich um eine solche. Dass nach der derzeitigen Rechtslage für Fußgängerwege kein gesonderter Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben wird, weil die Oö. BauO 1994 dafür eine Ausnahme vorsieht, bedeutet nicht, dass Beiträge, die nach älteren Rechtslagen sehr wohl zu leisten gewesen sind, nicht mehr angerechnet werden können.

27 Nach § 58 Abs. 6 Oö. BauO 1994 darf ein Verkehrsflächenbeitrag überhaupt nicht mehr vorgeschrieben werden, wenn bereits nach den bisherigen baurechtlichen Bestimmungen ein nicht ermäßigter Beitrag zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche, der Fahrbahn oder des Gehsteigs (Fußwegs, Trottoirs) derselben geleistet wurde. Das Landesverwaltungsgericht begründet die Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung damit, dass sie nur für Beiträge nach der Oö. BauO 1976 gelte. Diese Ansicht widerspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch den dazu ergangenen Erläuterungen, die ausdrücklich auf „sämtliche baurechtliche Bestimmungen bis zurück etwa zur Bauordnung für Oberösterreich vom 13. März 1875, GuVBl. Nr. 15“ verweisen. Nur der zweite Satz der Bestimmung, der sich auf ermäßigte Beiträge bezieht, verweist auf die Oö. BauO 1976.

28 Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, dass § 58 Abs. 6 Oö. BauO 1994 nur Beiträge, also Geldleistungen umfasst. Dies ergibt sich schon aus einem Vergleich mit § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994, der neben den Beiträgen ausdrücklich auch Sachleistungen anführt, hier also eine Differenzierung vornimmt. Auch die Erläuterungen sprechen nur von Zahlungen, die in der Vergangenheit an die Gemeinde geleistet wurden bzw. von „vollen“ und „ermäßigten“ Beiträgen. Da die Vorgänger der Revisionswerber eine Sachleistung erbracht haben, ist § 58 Abs. 6 Oö. BauO 1994 daher im Revisionsfall nicht anwendbar. Eine Anrechnungsverpflichtung ergibt sich somit nur aus § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 nach Maßgabe der dort geltenden Bestimmungen.

29 Das angefochtene Erkenntnis ist nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

30 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Streitgenossenzuschlag steht nach den genannten Rechtsvorschriften nicht zu.

Wien, am

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BauO Linz Wels 1887 §11
BauO OÖ 1875
BauO OÖ 1976
BauO OÖ 1976 §20
BauO OÖ 1976 §21
BauO OÖ 1994 §19
BauO OÖ 1994 §19 Abs1
BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 2021/055
BauO OÖ 1994 §20 Abs5
BauO OÖ 1994 §20 Abs7
BauO OÖ 1994 §58 Abs6
LStG OÖ 1991 §2 Z2 lita
LStG OÖ 1991 §8
VwRallg
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130013.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-46000