VwGH 05.09.2022, Ra 2022/13/0012
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | TourismusförderungsG Wr 1955 §11 Abs2 Z3 idF 2017/007 TourismusförderungsG Wr 1955 §11 idF 2017/007 VwRallg |
RS 1 | § 11 Abs. 2 Z 3 Wr TourismusförderungsG 1955 enthält eine bloß demonstrative Aufzählung der sonstigen Unterkünfte und nennt explizit "Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze u. dgl.". Wie aus den Materialien zur Novelle des Wr TourismusförderungsG 1955 (LGBl. Nr. 7/2017), Beilage Nr. 23/2016, LG - 1883-2016/0001, hervorgeht, soll nach der Intention des Gesetzgebers "jeglicher Aufenthalt gegen Entgelt von Gästen (bis zu drei Monaten) der Ortstaxepflicht" unterliegen. Dazu erfolge "eine autonome umfassende Definition der Unterkunft" in § 11 Wr TourismusförderungsG 1955. Ob ein Aufenthalt in einer Unterkunft eine Beherbergung im Sinne anderer Rechtsvorschriften, zB nach dem Privatrecht, Gewerberecht, Umsatzsteuerrecht, Melderecht, etc. darstellt, sei nicht maßgebend. Ebenso wenig sei die Erbringung von Betreuungsleistungen durch den Unterkunftgeber von Bedeutung. Selbst auf eine Nächtigung komme es zur Begründung der Ortstaxepflicht nicht an. |
Normen | BAO §293 VwGG §41 |
RS 2 | Wird ein vor dem VwGH angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, so hat der VwGH seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2021/02/0083 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der P GmbH in W, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7400019/2021, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , betreffend Ortstaxe samt Säumnis- und Verspätungszuschlag für die Zeiträume bis Dezember 2017 und Jänner bis Dezember 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom zog der Magistrat der Stadt Wien die revisionswerbende P GmbH als Gesellschafterin der F & P GnbR zur Haftung für die Ortstaxe für den Zeitraum vom bis Dezember 2017 iHv 6.600 € sowie für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2018 iHv 7.600 € heran und setzte einen Säumniszuschlag iHv 284 € und einen Verspätungszuschlag iHv 1.420 € fest. In der Begründung führte der Magistrat aus, die Revisionswerberin betreibe gemeinsam mit der F GmbH im Rahmen einer GnbR einen Reisemobilstellplatz in Wien mit dafür vorgesehener Infrastruktur. Aufgrund der am kundgemachten Änderung des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG) seien ab dem darauffolgenden Tag auch Nächtigungen auf Reisemobilstellplätzen ortstaxepflichtig. Der Aufforderung zur Einreichung von Abgabenerklärungen sei nicht nachgekommen worden. Auch sei keine Zahlung der Ortstaxe erfolgt. Die Festsetzung des Säumniszuschlags beruhe auf den zwingenden Vorschriften der §§ 217 und 217a BAO. Der Verspätungszuschlag sei auf Grund der §§ 135 und 135a BAO festgesetzt worden. Die Höhe von 10 % sei aufgrund der Nichteinreichung der Abgabenerklärungen trotz mehrfacher Aufforderung gerechtfertigt.
2 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Sie machte geltend, bei dem Reisemobilstellplatz handle es sich um einen Parkplatz und keinen Beherbergungsbetrieb. Es werde kein Gastgewerbe und keine Privatzimmervermietung betrieben. Auch würden keine Park-, Abstell- oder Aufstellmöglichkeiten für Wohnwagen, Mobilheime oder Zelte angeboten. Ein Reisemobilstellplatz sei per internationaler Definition ein speziell gekennzeichneter Parkplatz, der Freizeitfahrzeugen zur Verfügung stehe und sich gegenüber einem PKW-Stellplatz vor allem durch seine größere Länge und Breite, breitere Zu- und Abfahrten sowie größere Rangierflächen auszeichne. International seien Reisemobilstellplätze abgesonderte Bereiche allgemeiner Parkplätze oder eigene Parkareale und unterlägen keiner Ausstattungsverpflichtung. Es würden lediglich freiwillig Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten sowie Sanitäreinrichtungen zur Verfügung gestellt. Die zentrale Leistung bestehe in der Zurverfügungstellung standardisierter Stellplätze zum Abstellen von Fahrzeugen, die 24 Stunden täglich zugänglich bzw. befahrbar seien. Reisemobilstellplätze seien in Österreich mit „Asfinag“-Parkplätzen auf den Autobahnen oder mit Autohöfen neben Autobahnen vergleichbar. Es würden keine laufenden Betreuungsleistungen für die Mieter der Stellplätze erbracht. Im Gegensatz zu Camping- oder Wohnwagenplätzen sei kein Daueraufenthalt möglich und die Parzellengrößen würden kein typisches Campingleben ermöglichen. Auch gebe es keine Gastronomie-, Freizeit- oder sonstigen Dienstleistungsangebote, Spiel- oder Sportplätze, Zeltplätze, Grillplätze oder Liegeflächen. Jedenfalls sei die Bemessungsgrundlage zumindest um 30 % zu hoch angesetzt, sei in dem der Schätzung zu Grunde liegenden Gesamtumsatz des Jahres 2016 doch nicht nur der Umsatz mit Reisemobilen, sondern auch jener mit abgestellten Lastkraftwagen und Autobussen enthalten.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde als unbegründet ab.
4 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht aus, die Revisionswerberin sei Gesellschafterin der F & P GnbR und betreibe an einem näher bezeichneten Standort in Wien einen Reisemobilstellplatz. Dieser verfüge über eine Ver- und Entsorgungsstation für Frisch- und Abwasser, einen Stromanschluss für Reisemobile, eine Rezeption, einen Kaffee- und Lebensmittelautomaten, einen Hundespielplatz, ein tägliches Brötchenservice sowie Sanitäranlagen, die mit einem Code gesichert seien. Für eine verspätete Abreise nach zwölf Uhr am Abreisetag werde eine Pauschalgebühr verlangt. Die Reisemobilbesitzer würden in der Regel in ihren Wohnmobilen auf diesem Reisemobilstellplatz für eine unbestimmte Dauer übernachten. Die Abrechnung erfolge tageweise (22 € pro Tag).
7 Die Beweise für die festgestellten Tatsachen ergäben sich aus dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen der Parteien sowie den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Vertreters der Revisionswerberin und dem Werbevideo, welches seit der Erstellung durchgehend im Beschwerdezeitraum auf der Homepage der Revisionswerberin für potenzielle Kunden abrufbar gewesen sei.
8 Strittig sei, ob der von der Revisionswerberin betriebene Reisemobilstellplatz unter den Begriff „Sonstige Unterkünfte“ iSd § 11 Abs. 2 Z 3 WTFG idF LGBl. Nr. 7/2017 zu subsumieren sei, woraus sich die Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. ergeben würde. Nach § 11 Abs. 2 Z 3 WTFG seien „Sonstige Unterkünfte: insbesondere Räume, die zum Wohnen, Schlafen bzw. sonstigen Aufenthalt benützt werden können, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen sowie Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze u. dgl.“.
9 § 11 Abs. 2 Z 3 WTFG enthalte eine demonstrative Aufzählung sonstiger Unterkünfte. Der Gesetzgeber habe durch die Nennung einer Vielzahl möglicher Unterkunftsarten einen weiten Begriffsumfang gewählt, um den unbestimmten Gesetzesbegriff „Sonstige Unterkünfte“ zu umschreiben. Zusätzlich zu den in der Bestimmung explizit genannten Unterkünften seien auch andere Unterkünfte steuerpflichtig, da ihnen die Eignung zur Aufenthaltnahme zukomme. Auf die Erbringung von Betreuungsleistungen und deren Umfang komme es nach den Gesetzesmaterialien nicht an (Hinweis auf Beilage Nr. 23/2016, LG - 01883-2016/0001).
10 Auch die Dauer der Aufenthaltnahme sei für die grundsätzliche Ortstaxepflicht nicht entscheidend. Nach dem Gesetz komme es insbesondere darauf an, ob die Reisemobile zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden können. Das sei unstrittig der Fall, habe die Revisionswerberin doch selbst vorgebracht, dass es sich bei Wohn- bzw. Reisemobilen um Fahrzeuge mit Einrichtungen handle, die zum Wohnen und Aufenthalt geeignet seien. Sowohl Wohnwagenplätze als auch Reisemobilstellplätze böten den Kunden die Möglichkeit, auf einem gesicherten Platz im eigenen Fahrzeug zu übernachten bzw. mehr als nur ein paar Stunden Aufenthalt zu nehmen. Ein Vergleich mit Autobusabstellplätzen sei nicht zulässig, entspreche es doch der Lebenserfahrung, dass Reisende in der Regel nicht in Autobussen übernachten würden, während dies in Reisemobilen, die über eine entsprechende Einrichtung wie Bett, Küche etc. verfügten, eher wahrscheinlich sei. Auch eine Vergleichbarkeit mit den Parkgaragen und Parkplätzen von „APCOA Parking“ scheide aus, sei auf diesen doch die Übernachtung im Fahrzeug verboten. Gleiches gelte nach der Kampierverordnung 1985 für öffentliche Parkplätze im Wiener Stadtgebiet.
11 Da die Ortstaxe durch die Revisionswerberin nicht gemäß § 15 WTFG ordnungsgemäß angezeigt bzw. gemäß § 13 WTFG ordnungsgemäß entrichtet worden sei, sei die grundsätzliche Berechtigung zur Verhängung eines Verspätungszuschlags gemäß § 135 BAO gegeben. Die Höhe von 10 % sei im Hinblick darauf, dass die Anzeige der Aufenthaltnahme von Kunden bewusst unterlassen worden und von einem gravierenden Verschulden auszugehen sei, gerechtfertigt.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den ortstaxepflichtigen Aufenthalten nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz (WTFG) in der durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2017 geänderten Fassung, insbesondere zur Frage, ob ein Reisemobilstellplatz der Ortstaxepflicht unterliege.
17 Dem ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa ; , Ra 2019/13/0077, jeweils mwN). Das ist hier der Fall:
18 § 11 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG), LGBl. Nr. 13/1955 idF LGBl. Nr. 7/2017, lautet auszugsweise wie folgt:
„Gegenstand der Ortstaxe
§ 11. (1) Alle Gäste, das sind Urlauber und Urlauberinnen, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die im Gebiet der Stadt Wien in einer Unterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nehmen, haben die Ortstaxe zu entrichten. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen entrichtet wird.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Unterkünfte: Beherbergungsbetriebe und sonstige Unterkünfte.
2. Beherbergungsbetriebe: [...]
3. Sonstige Unterkünfte: insbesondere Räume, die zum Wohnen, Schlafen bzw. sonstigen Aufenthalt benützt werden können, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen sowie Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze u. dgl.
(3) [...]“
19 § 11 Abs. 2 Z 3 WTFG enthält, worauf das Bundesfinanzgericht zu Recht hinweist, eine bloß demonstrative Aufzählung der sonstigen Unterkünfte und nennt explizit „Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze u. dgl.“.
20 Wie aus den Materialien zur Novelle des WTFG (LGBl. Nr. 7/2017), Beilage Nr. 23/2016, LG - 1883-2016/0001, hervorgeht, soll nach der Intention des Gesetzgebers „jeglicher Aufenthalt gegen Entgelt von Gästen (bis zu drei Monaten) der Ortstaxepflicht“ unterliegen. Dazu erfolge „eine autonome umfassende Definition der Unterkunft“ in § 11 WTFG. Ob ein Aufenthalt in einer Unterkunft eine Beherbergung im Sinne anderer Rechtsvorschriften, zB nach dem Privatrecht, Gewerberecht, Umsatzsteuerrecht, Melderecht, etc. darstellt, sei nicht maßgebend. Ebenso wenig sei die Erbringung von Betreuungsleistungen durch den Unterkunftgeber von Bedeutung. Selbst auf eine Nächtigung komme es zur Begründung der Ortstaxepflicht nicht an.
21 Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts verfügt der verfahrensgegenständliche Reisemobilstellplatz über eine Ver- und Entsorgungsstation für Frisch- und Abwasser, einen Stromanschluss für Reisemobile, eine Rezeption, einen Kaffee- und Lebensmittelautomaten, einen Hundespielplatz, ein tägliches Brötchenservice sowie Sanitäranlagen, die mit einem Code gesichert sind. Für eine verspätete Abreise nach zwölf Uhr am Abreisetag wird eine Pauschalgebühr verlangt. Die Reisemobilbesitzer übernachten in der Regel in ihren Wohnmobilen auf diesem Reisemobilstellplatz für eine unbestimmte Dauer. Die Abrechnung erfolgt tageweise (22 € pro Tag).
22 Warum das Bundesfinanzgericht ausgehend von diesen Feststellungen nicht zum Ergebnis hätte gelangen dürfen, dass der verfahrensgegenständliche Reisemobilstellplatz dazu geeignet ist, Gästen gegen Entgelt (ortstaxepflichtige) Unterkunft zu bieten, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die Rechtslage ist insoweit klar und eindeutig.
23 Soweit gegenteilige Judikatur des Bundesfinanzgerichts ins Treffen geführt wird, genügt der Hinweis, dass diese noch zur Rechtslage vor der Änderung durch die Novelle des WTFG, LGBl. Nr. 7/2017, ergangen ist.
24 Wenn die Revision schließlich im Zulassungsvorbringen einen Verstoß gegen die höchstgerichtliche Rechtsprechung rügt, weil das Bundesfinanzgericht im Zusammenhang mit dem verhängten Säumnis- und Verspätungszuschlag von einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme ausgegangen sei, ist auf den Berichtigungsbeschluss des Bundesfinanzgerichts vom zu verweisen. Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. ). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.
25 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
26 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am
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Normen | BAO §293 TourismusförderungsG Wr 1955 §11 Abs2 Z3 idF 2017/007 TourismusförderungsG Wr 1955 §11 idF 2017/007 VwGG §41 VwRallg |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130012.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-45999