VwGH 22.08.2023, Ra 2022/10/0130
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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RS 1 | Die Festlegung der Amtsstunden, während derer die Behörde zur Entgegennahme von schriftlichen Anbringen jeglicher Art verpflichtet ist (§ 13 Abs. 5 AVG), ist ausschließlich eine Angelegenheit des Verwaltungsorganisationsrechts und keine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrensrechts (). Bei der Festlegung von Amtsstunden handelt es sich demnach um eine organisatorische Maßnahme der jeweiligen Behörde; der Lauf der Amtsstunden stellt als solcher keine verfahrensrechtliche Frist dar. Beginn und Ende der Amtsstunden sind nach dem Inhalt der jeweiligen Kundmachung zu ermitteln. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des K K in P, vertreten durch die Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H. in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , LVwG 52.27-3562/2021-5, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem ForstG 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem ihm ein forstpolizeilicher Auftrag erteilt worden war, als verspätet zurück. Zudem sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Bescheid der belangten Behörde vom sei dem Revisionswerber am zugestellt worden. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe daher mit Ablauf des geendet. Der Revisionswerber habe seine Beschwerde am letzten Tag der Frist „nach 14:59:59 Uhr“ per E-Mail übermittelt, was sich aus dem Sendedatum „15:00“ Uhr ergebe. Sie sei im elektronischen Akt der belangten Behörde um 15:00 Uhr eingegangen. Der auf die Sekunde genaue Eingang der E-Mail könne - auch durch die belangte Behörde - nicht mehr festgestellt werden. Die für diesen Tag maßgeblichen Amtsstunden habe die belangte Behörde laut Kundmachung im Internet auf ihrer Homepage mit „8:00-15:00 Uhr“ angegeben. Dort sei zudem folgender Hinweis veröffentlicht:
„Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, wird es erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Es gilt daher auch erst zu diesem Zeitpunkt (am nächsten Werktag) als eingebracht und eingelangt.“
3 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass die belangte Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden wirksam durch entsprechende Erklärung mit der Wirkung zum Ausdruck gebracht habe, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt seien, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten würden. Aus der Kundmachung der Amtsstunden der belangten Behörde ergebe sich unzweifelhaft, dass diese um 15:00 Uhr endeten, sodass ab 15:00:00 Uhr eingebrachte elektronische Anbringen als außerhalb der Amtsstunden eingebracht gälten. Da der letztmögliche Zeitpunkt zur fristwahrenden Einbringung der Beschwerde um 14:59:59 Uhr gewesen sei, sei die Beschwerde als verspätet anzusehen.
4 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 1377/2022-5, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
5 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.
6 Die belangte Behörde hat mitgeteilt, von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung abzusehen.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision unter anderem vor, dass die Rechtsfrage ungelöst sei, ob ein per E-Mail eingebrachtes, um exakt 15:00 Uhr eingelangtes Rechtsmittel bei Amtsstunden „bis 15:00 Uhr“ als „außerhalb der Amtsstunden“ eingebracht und somit - vorausgesetzt, es handle sich um den letzten Tag der Frist - als verspätet anzusehen sei.
9 Die Revision erweist sich im Hinblick darauf als zulässig. Sie ist auch begründet.
10 Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
11 Nach § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
12 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelten Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (vgl. ).
13 Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hat die belangte Behörde eine derartige Kundmachung organisatorischer Beschränkungen im Sinne des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG vorgenommen und im Internet auf ihrer Homepage bekanntgemacht.
14 Das Verwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung davon aus, der letztmögliche Zeitpunkt zur fristwahrenden Einbringung der Beschwerde sei - bei Lauf der Amtsstunden „bis 15:00 Uhr“ - um 14:59:59 Uhr gewesen.
15 Die Festlegung der Amtsstunden, während derer die Behörde zur Entgegennahme von schriftlichen Anbringen jeglicher Art verpflichtet ist (§ 13 Abs. 5 AVG), ist ausschließlich eine Angelegenheit des Verwaltungsorganisationsrechts und keine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrensrechts ().
16 Bei der Festlegung von Amtsstunden handelt es sich demnach um eine organisatorische Maßnahme der jeweiligen Behörde; der Lauf der Amtsstunden stellt als solcher keine verfahrensrechtliche Frist dar. Beginn und Ende der Amtsstunden sind nach dem Inhalt der jeweiligen Kundmachung zu ermitteln.
17 Mit der fallbezogen zu beurteilenden Kundmachung über die Amtsstunden der belangten Behörde, die wörtlich davon spricht, dass elektronische Anbringen, die „außerhalb der Amtsstunden“ übermittelt werden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet werden und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt (am nächsten Werktag) als eingebracht und eingelangt gelten, bringt die belangte Behörde zum Ausdruck, dass nur innerhalb der kundgemachten Amtsstunden eingebrachte und eingelangte elektronische Anbringen als am selben Tag eingebracht behandelt werden. Nach diesem Verständnis liegt eine genau zum Ende der Amtsstunden eingelangte Eingabe noch innerhalb der von 8:00 bis 15:00 Uhr laufenden Amtsstunden.
18 Nach den hierfür maßgeblichen Feststellungen das angefochtenen Beschlusses (vgl. Rn 2) liegt ein solcher Fall hier vor.
19 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, sodass sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen erübrigt.
20 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100130.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-45966