VwGH 27.07.2022, Ra 2022/10/0108
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des F S in N, vertreten durch die AHP Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. KLVwG-1724/6/2021, betreffend naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom wurde - im Beschwerdeverfahren - dem Revisionswerber aufgetragen, zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes am Standort einer entfernten Hecke auf einem näher genannten Grundstück eine Hecke mit einer Länge von 430 m und einer Breite von 9 m anzulegen, wobei pro Laufmeter je 5 Stück näher umschriebener Gehölze zu pflanzen seien. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter der Überschrift „III. Revisionspunkt“ Folgendes vor:
„Das angefochtene Erkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der Revisionswerber ist durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Parteiengehör sowie auf freie Nutzung seines Eigentums verletzt. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.“
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. , 0071; , Ra 2022/10/0040; , Ra 2022/10/0037; , Ra 2022/10/0023 bis 0025; , Ra 2020/10/0129).
5 Mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Parteiengehör vermag der Revisionswerber nach der hg. Rechtsprechung keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. bis 0182; , Ra 2021/02/0205; , Ra 2021/06/0146, 0147; , Ro 2020/07/0001; , Ra 2017/10/0020).
6 Das vom Revisionswerber als Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. nochmals , 0071, mit Verweis auf ; , Ra 2019/11/0111; , Ro 2014/10/0023; siehe auch ).
7 Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. wiederum , 0071, mit Verweis auf ; siehe weiters , 0009; , Ra 2020/10/0067; , Ra 2018/10/0146).
8 Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100108.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-45964