VwGH 29.07.2022, Ra 2022/10/0087
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | B-VG Art133 Abs4 LMSVG 2006 §5 Abs1 Z1 LMSVG 2006 §5 Abs5 Z2 LMSVG 2006 §90 Abs1 Z1 VStG §5 Abs1 VStG §5 Abs1a idF 2018/I/057 VStG §9 Abs1 VwGG §34 Abs1 VwRallg |
RS 1 | Nach der lediglich in den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 1a VStG (vgl. ErläutRV 93 BlgNR 26. GP, S 5) zum Ausdruck gebrachten Auffassung soll mit Blick auf § 9 Abs. 1 VStG ein Verschulden dann nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (z.B. durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird (vgl. ,0010; zum Fehlen einer selbständigen normativen Kraft von Gesetzesmaterialen vgl. ; ; ). Damit hat der VwGH verdeutlicht, dass es eine authentische Interpretation der maßgeblichen Norm im Wege bloß von Gesetzesmaterialien nicht gibt (vgl. ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des A G in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. 405-10/1156/1/4/2022, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom legte das Landesverwaltungsgericht Salzburg dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - zur Last, dieser habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. GmbH zu verantworten, dass das näher bezeichnete vorverpackte Produkt „Q. Sahnezubereitung“ am an die Q. GmbH in S. geliefert und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl folgende Mängel bei der gezogenen Probe festgestellt worden seien:
2 Diese habe bei der kommissionellen sensorischen Untersuchung einen massiv abwegigen Geschmack (stark bitter) aufgewiesen und besitze daher eine der Verbrauchererwartung derart widersprechende Beschaffenheit, dass eine bestimmungsgemäße Verwendbarkeit (Genusstauglichkeit) nicht gewährleistet sei.
3 Die Probe sei daher nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und gemäß Abs. 1 Z 1 als nicht sicher zu beurteilen und unterliege somit dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 LMSVG.
4 Der Revisionswerber habe dadurch § 90 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 2 LMSVG verletzt, weshalb über ihn nach § 90 Abs. 1 LMSVG eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt wurde. Weiters wurde der Revisionswerber zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
5 Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
6 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse - aus, Bereichsleiter des Qualitätsmanagements im Labor der S. GmbH sei K.W., welcher seit ca. 25 Jahren im Qualitätsmanagement tätig sei.
7 Für jedes im Unternehmen produzierte Produkt liege eine Rezeptur vor. Nach diesen Rezepturen werde das Produkt zunächst pasteurisiert; dann würden die Zutaten zugegeben. Danach werde eine erste Kontrolle durchgeführt. Anschließend werde das Produkt über eine „UHT-Erhitzung“ gefahren, dabei zwei Sekunden lang auf 138 Grad erhitzt und danach abgefüllt. Am Anfang des Produktionsprozesses, nach 60 Minuten und wiederum am Ende des Produktionsprozesses werde jeweils eine Probe gezogen. Die gezogenen Proben würden ins Labor gebracht, wo zunächst eine chemische und eine sensorische Untersuchung erfolge. Dann würden die Proben drei Tage bei 30 Grad bebrütet; danach werde eine mikrobiologische Untersuchung auf die Gesamtkeimzahl durchgeführt. Erst wenn dieser Probenprozess in Ordnung sei, werde das Produkt - wie im vorliegenden Fall - freigegeben. Die Produkte blieben dann noch im Lager; nach 15 Tagen werde neuerlich eine Probe genommen und noch einmal die gleiche Untersuchung durchgeführt, so auch im konkreten Fall, in dem die Probe nach 15 Tagen (noch) in Ordnung gewesen sei.
8 Das vom Revisionswerber vorgebrachte „engmaschige Kontrollsystem“ genüge - so das Verwaltungsgericht - den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an ein (zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG geeignetes) wirksames Kontrollsystem nicht: Dafür sei insbesondere darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche iSd § 9 Abs. 1 VStG seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen sei und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehenden Übertretungen nicht habe verhindern können; der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genüge diesen Anforderungen nicht (Hinweis u.a. auf , sowie , 93/07/0022).
9 Mangels derartiger Darlegungen des Revisionswerbers ging das Verwaltungsgericht von dessen Verschulden aus.
10 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 3. Für diesen Revisionsfall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:
14 § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG (BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018)
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG (BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. II Nr. 401/2019)
„Lebensmittel
Allgemeine Anforderungen
§ 5. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, die
1. nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder
2. [...]
in Verkehr zu bringen.
[...]
(5) Lebensmittel sind
1. gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;
[...]
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90. (1) Wer
1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
2. [...],
in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. [...]“
15 4.1. Der Revisionswerber wendet sich in den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision zunächst gegen die wiedergegebene Auffassung des Verwaltungsgerichtes, mangels eines wirksamen Kontrollsystems treffe den Revisionswerber ein Verschulden an der festgestellten Verwaltungsübertretung.
16 Das Verwaltungsgericht habe dabei den durch die Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 in § 5 VStG eingefügten Abs. 1a, die Gesetzesmaterialien dazu (Hinweis auf RV 193 BlgNR 26. GP) und bereits ergangene hg. Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt (Hinweis auf , 0021); der Gesetzgeber habe in den Erläuterungen zu der angeführten Novelle „quasi in authentischer Interpretation des § 5 Abs 1 VStG, erkennbar die von der höchstgerichtlichen Judikatur bis dahin aufgestellten Anforderungen an ein ‚wirksames Kontrollsystem‘ reduziert“.
17 4.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der durch die Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 neu eingefügte § 5 Abs. 1a VStG lediglich für Fälle, in denen „die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist“, anordnet, dass die Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht gilt. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde dem - nach dem angefochtenen Erkenntnis verwaltungsstrafrechtlich unbescholtenen - Revisionswerber stets eine gemäß § 90 Abs. 1 LMSVG mit „Geldstrafe bis zu 50 000 Euro“ zu ahndende Verwaltungsübertretung angelastet, lag doch der in dieser Norm (auch) angesprochene „Wiederholungsfall“ unbestritten nicht vor.
18 Ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 1a VStG war somit von vornherein nicht gegeben (vgl. etwa auch ).
19 4.3. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2019/03/0009, 0010 (Rz 27), zu den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Erläuterungen zu § 5 Abs. 1a VStG bereits das Folgende ausgeführt:
„Weiters soll nach der lediglich in den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 1a VStG zum Ausdruck gebrachten Auffassung mit Blick auf § 9 Abs. 1 VStG ein Verschulden dann nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (z.B. durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird (vgl. ErläutRV 93 BlgNR 26. GP, S 5; zum Fehlen einer selbständigen normativen Kraft von Gesetzesmaterialen vgl. im Übrigen aus der ständigen Rechtsprechung etwa ; , und ).“
20 Damit hat der Verwaltungsgerichtshof verdeutlicht, dass es eine authentische Interpretation der maßgeblichen Norm im Wege bloß von Gesetzesmaterialien, wie sie der Revisionswerber behauptet, nicht gibt (vgl. etwa das zitierte Erkenntnis VwGH Ra 2016/10/0090, mwN).
21 Selbst unter Zugrundelegung der gerade wiedergegebenen, in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 vertretenen Auffassung wäre allerdings vorliegend eine im Revisionsmodell aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, ist dieses doch im Kern mangels Überwachung der vom Revisionswerber beauftragten Personen einzelfallbezogen gerade nicht von einer ausreichend „qualitätsgesicherten Organisation“ im beschriebenen Sinn ausgegangen (vgl. zur im Regelfall einzelfallbezogenen Beurteilung von betrieblichen Kontrollsystemen etwa wiederum VwGH Ra 2020/11/0059, mwN).
22 5.1. Schließlich bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision vor, er sei in dem durch § 44a Z 2 VStG eingeräumten Recht darauf, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheine, verletzt worden (Hinweis u.a. auf ).
23 Das Verwaltungsgericht habe dem Revisionswerber im angefochtenen Erkenntnis die Übertretung von „§ 5 Abs 1 Z 1 und Abs 5 Z 1 LMSVG“ (so etwa S. 5 der Revision) vorgeworfen. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG sei allerdings Gesundheitsschädlichkeit erforderlich; eine diesen Vorwurf tragende Feststellung sei nie getroffen worden.
24 5.2. Dieses Vorbringen ist unzutreffend:
25 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber entgegen seinem Vorbringen - durch Bestätigung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses - die Verletzung von § 90 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 2 LMSVG vorgeworfen.
26 § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG definiert, welche Lebensmittel „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ sind; § 5 Abs. 1 Z 1 LMSVG stellt in seiner zweiten Variante auf das In-Verkehr-Bringen von derartigen für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Lebensmitteln ab. In Verbindung mit der eingangs wiedergegebenen Tatumschreibung war dem Revisionswerber zweifelsfrei eine eindeutige Zuordnung der ihm vorgeworfenen Tat zu dem damit umschriebenen Tatbestand möglich (vgl. zu diesem grundlegenden Erfordernis des § 44a Z 2 VStG etwa , VwSlg. 17.767 A, oder , 2011/17/0210, jeweils mwN).
27 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
28 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art133 Abs4 LMSVG 2006 §5 Abs1 Z1 LMSVG 2006 §5 Abs5 Z2 LMSVG 2006 §90 Abs1 Z1 VStG §5 Abs1 VStG §5 Abs1a idF 2018/I/057 VStG §9 Abs1 VwGG §34 Abs1 VwRallg |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100087.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-45960