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VwGH 06.09.2023, Ra 2022/09/0144

VwGH 06.09.2023, Ra 2022/09/0144

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §32
RS 1
Durch die Aufhebung eines Erkenntnisses, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, durch den VwGH tritt im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG die Gegenstandslosigkeit des Revisionsverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss ein (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/07/0072 B RS 1
Normen
AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
RS 2
Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel könnte insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/09/0159, und vom , Zl. 2010/08/0165). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/08/0013 B RS 3
Normen
AVG §37
AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
RS 3
Wenn das VwG im Hauptverfahren seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt (vgl. ; ; , 2002/07/0007; , 2006/08/0194).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/07/0075 B RS 2
Normen
AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
RS 4
Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/06/0102 E RS 2
Normen
AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
RS 5
Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme durch das VwG ist nicht revisibel (vgl. , zur Voraussetzung des fehlenden Verschuldens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 in einem Fall, in dem das VwG fallbezogen davon ausging, dass die Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Verfahren möglich und zumutbar gewesen wäre).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/01/0344 B RS 4
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
RS 6
Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/10/0064 B RS 2 (hier ohne den ersten Satz)
Normen
AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
RS 7
Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmsantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt wurden und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das VwG nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/11/0126 B RS 3
Normen
AVG §7 Abs1 Z1
AVG §7 Abs1 Z2
AVG §7 Abs1 Z3
AVG §7 Abs1 Z4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6
RS 8
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts haben sich der Ausübung ihres Amts dann zu enthalten, wenn Umstände vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Das Vorliegen einer Befangenheit muss mit Grund befürchtet werden, bei objektiver Betrachtung muss der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen können. Maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ro 2015/03/0021, und vom , Ro 2015/07/0038).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0211 B RS 4 (hier nur der erste Satz)
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
RS 9
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags dürfen weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden; insofern ist die Behörde bzw. das VwG bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden. § 32 VwGVG 2014 entspricht inhaltlich weitgehend § 69 AVG, demnach kann auf das bisherige Verständnis des § 69 AVG zurückgegriffen werden (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/10/0061 B RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Mag. X Y in Z, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6, gegen den Beschluss des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom , 1. VGW-PA-176/2020 und 2. VGW-PA-157/2021, betreffend die Wiederaufnahme von Verfahren i.A. Dienstbeurteilung nach dem Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz für den Beurteilungszeitraum 2017 bis 2019 (ad 1.) und für das Jahr 2020 (ad 2.), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision gegen den Beschluss des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom , soweit sie die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des zu VGW-PA-157/2021 geführten Verfahrens betreffend die Dienstbeurteilung nach dem Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz für das Jahr 2020 betrifft, wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist seit dem Richter des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht).

2 Die Dienstbeurteilungen des Revisionswerbers lauteten für die Jahre 2014 und 2015 auf „gut“ und für das Jahr 2016 auf „entsprechend“. Mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien (Personalausschuss) vom wurde die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für den Beurteilungszeitraum bis gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VWG-DRG) mit „nicht entsprechend“ festgesetzt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2020/09/0049, zurück.

3 Mit Erkenntnis vom wurde die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für den Beurteilungszeitraum bis wiederum mit „nicht entsprechend“ festgesetzt. Dagegen brachte der Revisionswerber fristgerecht eine außerordentliche Revision ein.

4 Mit Antrag vom begehrte der Revisionswerber die Wiederaufnahmen des mit Erkenntnis des Personalausschusses vom abgeschlossenen Verfahrens, VGW-PA-176/2020, und des mit Erkenntnis vom abgeschlossenen Verfahrens, VGW-PA-157/2021. Der Revisionswerber führte dazu zusammengefasst aus, ein Mitglied des Juristenverbandes, Dr. A, habe ihm am seine „Überzeugung“ mitgeteilt, dass es eine freundschaftliche Verbindung zwischen dem Vorsitzenden des Personalausschusses, dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, und Prof. B gebe, dem ehemaligen Präsidenten des Juristenverbandes. Prof. B betrachte den Revisionswerber als persönlichen Feind, weil dieser an seinem „Rauswurf“ beteiligt gewesen sei. Prof. B müsse sich an den mit ihm freundschaftlich verbundenen Präsidenten des Verwaltungsgerichts gewandt haben, zumal ein vermeintliches Überengagement des Revisionswerbers im Verband Eingang in die Begründung der ersten negativen Dienstbeurteilung gefunden habe. Der Präsident des Verwaltungsgerichts wäre verpflichtet gewesen, diese Verbindung offen zu legen und sich für befangen zu erklären, insbesondere im Hinblick auf dessen „strukturellen“ Befangenheit. Schließlich habe der Revisionswerber am ein an ihn persönlich adressiertes Kuvert erhalten, welches die Dienstbeurteilung eines anderen Mitglieds des Verwaltungsgerichts für den Beurteilungszeitraum bis enthalten habe. Die Beurteilung habe auf „gut“ gelautet, obwohl der genannte Richter trotz deutlich größerer Erfahrung quantitativ weit höhere Rückstände als der Revisionswerber gehabt habe. Diese neuen Beweise hätten allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Erkenntnis geführt. Das genannte Beweisstück hätte ihn anderenfalls in die Lage versetzt, den Verfassungsgerichtshof wegen Willkür anzurufen. Unter einem lehnte der Revisionswerber eine Beteiligung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts im Wiederaufnahmeverfahren ab.

5 Mit Schreiben vom stellte der Revisionswerber einen weiteren Wiederaufnahmeantrag. Der Revisionswerber verwies darin auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht in einem wegen der beiden negativen Dienstbeurteilungen eingeleiteten Amtsenthebungsverfahren. Die Aussage des als Zeugen einvernommenen Mitglieds des Personalausschusses (Dr. C), der im Dienstbeurteilungsverfahren für das Jahr 2020 auch als Berichter tätig gewesen sei, stelle ein neues Beweismittel dar. Durch dieses sei hervorgekommen, dass sich der Berichter auf das Zahlenmaterial des Präsidenten gestützt habe. Der Zeuge habe sich nicht daran erinnern können, die Auswahl vorzulegender Akten selbst getroffen zu haben. Ausgehend von dieser Aussage entspreche die Zahl der vermeintlich offenen Akten am Ende des Jahres 2020 nicht den Tatsachen, sei die Relation zwischen der Anzahl der monierten Fälle und der Anzahl der fehlerfrei erledigten Akten nicht berücksichtigt worden und entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Quervergleiche durchgeführt worden. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass dem Revisionswerber Akten physisch weggenommen und keinerlei Erhebungen zum Arbeitsumfeld in der Geschäftsabteilung des Revisionswerber getätigt worden seien.

6 Mit dem angefochtenen Beschluss vom gab der Personalausschuss den Anträgen auf Wiederaufnahme der beiden Dienstbeurteilungsverfahren gemäß § 14 DVG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht statt. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

7 Rechtlich begründete der Personalausschuss die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme zusammengefasst damit, dass die vorgelegte Dienstbeurteilung eines anderen Mitglieds des Verwaltungsgerichts kein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens sein könne. Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stelle weder eine neue Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar. Selbst wenn die Beurteilung in einem anderen Verfahren nicht rechtmäßig wäre, gäbe es kein Recht auf Gleichbehandlung „im Unrecht“. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bilde keinen Grund zur Wiederaufnahme.

8 Ebenso wenig könne das Mitwirken eines behauptetermaßen befangen gewesenen Organwalters an einer materiell rechtskräftigen Entscheidung Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein. Der Verpflichtung eines Mitglieds, sich bei vorliegender Befangenheit von Amts wegen zu enthalten und für seine Vertretung zu sorgen, stehe weder ein diesbezügliches Antragsrecht noch das subjektive Recht der Parteien und Beteiligten gegenüber, das befangene Organ abzulehnen. Eine etwaige Befangenheit könne nur im Rechtsmittelweg bei sachlichen Bedenken gegen die Entscheidung geltend gemacht werden.

9 Betreffend die vorgelegte Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wies der Personalausschuss darauf hin, dass dem Revisionswerber in beiden Beurteilungsverfahren Parteiengehör eingeräumt worden sei, unter anderem zu den Erledigungszahlen und offen Akten, und es an ihm gelegen wäre, die Richtigkeit zu bestreiten. Auch die behaupteten Tatsachen, dem Revisionswerber seien Akten physisch weggenommen worden und die Problematik im Zusammenhang mit der Geschäftsabteilung seien nicht neu, sondern vom Revisionswerber bereits geltend gemacht worden, weshalb sich der Personalausschuss im Erkenntnis vom damit auseinandergesetzt habe. Soweit der Revisionswerber fehlende Quervergleiche ins Treffen führe, werde ein - im Übrigen auch in der dagegen erhobenen Revision vom vorgebrachter - Verfahrensfehler releviert, der im Rechtsmittelweg geltend zu machen sei und keinen Wiederaufnahmegrund darstelle.

10 Zum Ablehnungsantrag hinsichtlich des Präsidenten des Verwaltungsgerichts verwies der Personalausschuss darauf, dass dieser in seiner Stellungnahme vom nachvollziehbar dargelegt habe, zu Prof. B ausschließlich berufliche Kontakte unterhalten zu haben, wobei zu keinem Zeitpunkt ein Freundschaftsverhältnis bestanden habe. Die ins Treffen geführte Veranstaltung am sei eine Vereinsveranstaltung mit offenem Teilnehmerkreis gewesen.

11 Die Unzulässigkeit der Revision begründete der Personalausschuss fallunspezifisch mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage.

I. Zur Einstellung des Revisionsverfahrens betreffend die Wiederaufnahme des Dienstbeurteilungsverfahrens für den Zeitraum bis

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Ra 2021/09/0263-3, das Erkenntnis des Personalausschusses betreffend die Dienstbeurteilung für das Jahr 2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Damit tritt diese Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.

13 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Regelung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt und führt auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung.

14 Durch die Aufhebung eines Erkenntnisses, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof tritt im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG die Gegenstandslosigkeit des Revisionsverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss ein (vgl. , mwN).

15 Somit war das vorliegende Revisionsverfahren, soweit dieses die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Dienstbeurteilung für das Jahr 2020 betraf, - nach Einräumung von Parteiengehör durch den Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Gegenstandslosigkeit - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

16 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben, sodass - im Sinn der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG - kein Aufwandersatz zuerkannt wird.

II. Zur Zurückweisung der Revision betreffend die Wiederaufnahme des Dienstbeurteilungsverfahrens für den Zeitraum 2017 bis 2019

17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

19 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision zunächst darin gelegen, dass es zur Frage der Geltendmachung von im Laufe des Amtsenthebungsverfahrens hervorkommenden Beweisen für die Befangenheit des Vorsitzenden eines Personalausschusses keine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Erst durch die Aussagen der beiden im Amtsenthebungsverfahren zeugenschaftlich einvernommenen Berichter, insbesondere von Dr. C, der Berichter für das Beurteilungsjahr 2020 gewesen sei, sei hervorgekommen, dass sich die Berichter hauptsächlich auf das Zahlenmaterial des Präsidenten gestützt hätten. Dr. C hätte eingestanden, dass entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Quervergleich angestellt oder entlastende Faktoren, wie beispielsweise Lockdowns während der Pandemie, berücksichtigt worden seien und dieser keine Kenntnis vom Zusammenbruch der GA-B (Geschäftsabteilung) oder der „Wegnahme“ von Akten durch den Präsidenten während der Karenz gehabt habe. Bei Kenntnis der „wahren“ Sachlage hätten die Ausschussmitglieder zu einer anderen Beurteilung kommen müssen. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Befangenheit des Präsidenten des Verwaltungsgerichts verweist der Revisionswerber schließlich auch auf den aus Anlass des zu hg. Ra 2021/09/0263 geführten Revisionsverfahrens mit Beschluss vom , A 2022/0004-1, an den Verfassungsgerichtsgerichtshof gestellten Prüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes.

20 Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Da § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG dem Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist, kann auch auf die dazu ergangene Judikatur zurückgegriffen werden (vgl. , mwN).

21 Nach der hg. Rechtsprechung zum geltend gemachten Wiederaufnahmegrund rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG etwa , mwN).

22 Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel kann zwar - wie bereits angesprochen - insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden. Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt aber weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (vgl. , mwN). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens bietet nämlich keine Handhabe dafür, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (vgl. ; , Ra 2015/09/0002; jeweils mwN).

23 Wenn das Verwaltungsgericht im Hauptverfahren seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden des Verwaltungsgerichts am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt (vgl. , mit zahlreichen Nachweisen aus der übertragbaren hg. Rechtsprechung zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG).

24 Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. , mwN). Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung, ob in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegen, ist nicht revisibel (vgl. , mwN).

25 Der vom Revisionswerber geltend gemachte Wiederaufnahmegrund ermöglicht somit nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. , mwN).

26 Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit aber nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. , mwN).

27 Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das Verwaltungsgericht nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist (vgl. erneut , mwN).

28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der bloß pauschale Hinweis in der Zulässigkeitsbegründung des Mangels an einheitlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht den oben dargelegten Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung entspricht (vgl. , mwN).

29 Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Revisionswerber zwar zuzustimmen, dass das nachträgliche Hervorkommen eines Sachverhalts, wonach aufgrund einer Verletzung der gesetzlichen Befangenheitsbestimmungen der im wiederaufzunehmenden Verfahren seiner Entscheidung vom Gericht zugrunde gelegte Sachverhalt unrichtig gewesen wäre und sachliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung bestünden, einen Wiederaufnahmegrund darstellen kann. Allerdings vermag die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass mit dem in den Anträgen auf Wiederaufnahme erstatteten Vorbringen Derartiges dargetan wurde.

30 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Auch Mitglieder der Verwaltungsgerichte haben sich gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (neben den in Z 1, 2 und 4 leg. cit. genannten Fällen) der Ausübung des Amts im Sinne des § 6 VwGVG zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. jeweils , mwN).

31 Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen ( bis 0396, mwN).

32 In diesem Sinn reicht der bloße Hinweis des Revisionswerbers, dass es einer von Dr. A geäußerten Erinnerung zufolge eine freundschaftliche Verbindung zwischen Prof. B und dem Präsident des Verwaltungsgerichts gebe und der Verweis auf eine Vereinsveranstaltung „Musik trifft Kunst“ im Jahr 2016 nicht aus, um eine Befangenheit des Präsidenten des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar erscheinen zu lassen, zumal derartige berufsbedingte Nahebeziehungen zu den typischen Elementen der Berufsausübung von Justizverwaltungsorganen zählen. Zudem sind die durch keine persönlichen Wahrnehmungen belegten Ausführungen und damit lediglich spekulativen Behauptungen, dass sich Prof. B an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts gewandt habe, damit dieser „Vergeltungsmaßnahmen“ für ihn setze, mangels jeglicher Konkretisierung nicht geeignet, eine Befangenheit darzutun.

33 Der Personalausschuss hat davon abgesehen mit näheren beweiswürdigenden Erwägungen, welche in der Revision nicht substanziiert bekämpft werden, ein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts und dem ehemaligen Präsidenten des Juristenverbands verneint.

34 Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit einer behaupteten „strukturellen“ Befangenheit des Präsidenten des Verwaltungsgerichts auf den vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrag verweist, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 282-283/2022-17, hinzuweisen, mit dem der Antrag abgewiesen wurde. Wie oben bereits dargestellt begründet im Übrigen die Verletzung der gesetzlichen Befangenheitsbestimmungen für sich alleine noch nicht den nicht Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel, geht es dabei doch um Prozessstoffsammlungsverletzungen. Das bloße Mitwirken eines befangenen Organs an der Entscheidung reicht - worauf der Personalausschuss zutreffend hingewiesen hat - nicht aus, um den angeführten Wiederaufnahmetatbestand zu erfüllen.

35 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung auch gegen die rechtliche Beurteilung des Personalausschusses, wonach die im Wiederaufnahmeantrag geltend gemachten Umstände (insbesondere fehlender Quervergleich, „Wegnahme“ von Akten während der Karenz, widriges Arbeitsumfeld) keinen Wiederaufnahmegrund bilden würden, weil diese bereits im Hauptverfahren geltend gemacht hätten werden können und zum Teil auch geltend gemacht worden seien.

36 Mit dem pauschal gehaltenen Vorbringen des Revisionswerbers, er habe erst durch die Einvernahme der beiden Berichter im Amtsenthebungsverfahren von diesen Tatsachen erfahren und - „selbst wenn“ - sei ohnehin seinen sämtlichen Zeugenanträgen im Hauptverfahren nicht gefolgt worden, vermag die Revision den Ausführungen des Personalausschusses nicht substantiiert entgegenzutreten und eine Unvertretbarkeit der einzelfallbezogenen Beurteilung des Personalauschusses, dass den Revisionswerber ein Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieser Umstände treffe, nicht aufzuzeigen.

37 Ergänzend wird darüber hinaus angemerkt, dass der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ohne jegliche Differenzierung ein gemeinsames Vorbringen zu den Anträgen auf Wiederaufnahme beider Dienstbeurteilungsverfahren, nämlich sowohl für den Beurteilungszeitraum bis als auch für das Jahr 2020 erstattet hat. Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde zudem im Wiederaufnahmeantrag nur auf die Aussage des Berichters im späteren Dienstbeurteilungsverfahren (Dr. C.) im Amtsenthebungsverfahren Bezug genommen und bezieht sich das Vorbringen im Antrag nur auf dieses. Wenn nunmehr in der Zulässigkeitsbegründung auch auf eine Aussage des Berichters des früheren Dienstbeurteilungsverfahrens für die Jahre 2017 bis 2019 im Amtsenthebungsverfahren Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass einer Berücksichtigung schon entgegensteht, dass nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden dürfen; die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden (vgl. erneut , mwN).

38 Auch auf das erst vom Revisionswerber in der Revision erstattete Vorbringen, durch die vorgelegte Dienstbeurteilung eines anderen Richters sei klargestellt, dass weder bei diesem noch bei sonst einem Richter des Verwaltungsgerichts jene Beurteilungskriterien hinsichtlich Rückstände angelegt worden seien wie beim Revisionswerber, weil seit Einrichtung des Verwaltungsgerichts sonst niemand negativ beurteilt worden sei, weil allen versichert worden sei, dass bei ausreichender Quantität (Erreichen von 180 Punkten bei Vollzeitrichter) ohne Ermittlungsverfahren ein „ausgezeichnet“ vergeben werde, ist aus denselben Erwägungen im Revisionsverfahren nicht weiter einzugehen. Zudem lässt die Revision diesbezüglich jegliche Relevanzdarlegung vermissen, stellt die Dienstbeurteilung doch keine rechnerische Zusammenfassung von einzelnen vorliegenden Teilbewertungen dar, sondern ist das Ergebnis einer gesamthaften Würdigung aller Aspekte der Tätigkeit (vgl. , mwN).

39 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §37
AVG §69 Abs1 Z2
AVG §7 Abs1 Z1
AVG §7 Abs1 Z2
AVG §7 Abs1 Z3
AVG §7 Abs1 Z4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §32
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §6
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verschulden
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090144.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-45956