VwGH 21.01.2022, Ra 2022/08/0015
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | GSVG 1978 §14b Abs3 VwGG §30 Abs2 |
RS 1 | Nichtstattgebung - Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG - Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2010/08/0003). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2021/08/0119 B RS 1 (hier Feststellung der Versicherungspflicht nach § 14b Abs. 3 GSVG und Vorschreibung von Beiträgen) |
Norm | |
RS 1 | Der Eintritt einer gesetzlichen Versicherungspflicht und einer daran anknüpfenden Beitragspflicht ist nicht von einer vorherigen Mitteilung oder Aufklärung durch den zuständigen Versicherungsträger abhängig (vgl. zB [= VwSlg. 5486 A/1961]; , 2005/08/0101). |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/08/0016 B
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl.-Ing. E, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , L501 2229877-1/9E, betreffend Feststellung der Versicherungspflicht nach § 14b Abs. 3 GSVG und Vorschreibung von Beiträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, fest, dass der Antragsteller seit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.), und sprach aus, dass er zur Entrichtung von monatlichen Beiträgen (von bis in Höhe von € 71,29, von bis in Höhe von € 71,87, von bis in Höhe von € 73,44 und von bis in Höhe von € 75,11) verpflichtet sei (Spruchpunkt 2.). Mit Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ab. In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision begehrt dieser die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder (zwingende) öffentliche Interessen noch Nachteile Dritter entgegenstünden. Der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung bringe jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller mit sich, weil die Bezahlung der rückständigen Beiträge durch die für ihn „ohnehin prekäre wirtschaftliche Lage“ eine unverhältnismäßige Belastung darstelle. Belege seiner Einkommensverhältnisse lege er bei.
2 Tatsächlich liegen dem Antrag keine derartigen Belege bei.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , AW 2010/08/0003).
5 Der vorliegende - nicht näher konkretisierte und belegte - Antrag genügt den dargestellten Anforderungen nicht.
6 Dem Antrag war daher nicht Folge zu geben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Dipl. Ing. E M in S, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , L501 2229877-1/9E, betreffend Feststellung der Versicherungspflicht nach § 14b Abs. 3 GSVG und Vorschreibung von Beiträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revision richtet sich gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem - in Bestätigung eines Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen -, (im Folgenden: SVS) festgestellt wurde, dass der Revisionswerber seit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG unterliege und verpflichtet sei, für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 näher angeführte Beiträge zur Krankenversicherung nach §§ 14e iVm. 14f und 40 GSVG zu leisten. Dem in der Beschwerde erhobenen Verjährungseinwand hielt das Bundesverwaltungsgericht zum einen (unter Hinweis auf , 0060) entgegen, dass das Recht auf Feststellung der Pflichtversicherung von der die Verjährung normierenden Bestimmung des § 40 GSVG unberührt sei und die Pflichtversicherung daher auch für Zeiträume festgestellt werden könne, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt sei. Zum anderen hielt es fest, dass die (damals zuständige) SVA den Revisionswerber noch im Oktober 2019 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG für die vergangenen drei Jahre und der bestehenden Beitragsschuld verständigt habe, womit eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt worden sei (Hinweis auf ), sodass die Verjährung für die strittigen Beitragsjahre nicht eingetreten sei. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der in der Revision nach chronologischer Schilderung der Ereignisse vorgebrachte Umstand, dass dem Revisionswerber „erstmals im Jahr 2019“ das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und ein entsprechender Beitragsrückstand mitgeteilt worden seien, hat keinen Einfluß auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe, weil das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgehen durfte, dass der Eintritt einer gesetzlichen Versicherungspflicht und einer daran anknüpfenden Beitragspflicht nicht von einer vorherigen Mitteilung oder Aufklärung durch den zuständigen Versicherungsträger abhängig ist (vgl. zB [= VwSlg. 5486 A/1961]; , 2005/08/0101). Insoweit wirft daher das Zulässigkeitsvorbringen mit der Fragestellung, ob die Sozialversicherungsanstalt gemäß § 20c FSVG „unter Berücksichtigung der obigen Umstände“ entsprechende Informationen, was die „Versicherungspflicht etc.“ betrifft, „frühzeitig bekannt geben“ müsse, keine Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Verjährungseinwand des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Dass es dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, legt die Revision nicht dar.
6 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | GSVG 1978 §14b Abs3 VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080015.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-45922