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VwGH 19.04.2023, Ra 2022/07/0079

VwGH 19.04.2023, Ra 2022/07/0079

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
RS 1
Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a VStG zu beziehen (vgl. etwa , Rn. 13; , Ra 2017/02/0186-0195, Rn. 21, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/04/0034 B RS 4
Normen
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
WRG 1959 §31 Abs2
RS 2
§ 31 Abs. 2 erster Satz WRG 1959 sieht nicht ausnahmslos eine Pflicht zur Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde vor, sondern unterscheidet danach, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht. Im letzteren Fall ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, im Fall einer Gefahr im Verzug hingegen der Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes (). § 31 Abs. 2 WRG 1959 enthält somit - je nachdem, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht - unterschiedliche Tatbestandselemente hinsichtlich der Verständigungspflicht. Es hätte somit bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. in der Anzeige als Verfolgungshandlungen auf Grund der Differenzierung in § 31 Abs. 2 WRG 1959 die sachlich zuständige Behörde genannt werden müssen, weil andernfalls nicht sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd. § 44a VStG vorgehalten werden. Bei diesen unterschiedlichen Tatbestandselementen des § 31 Abs. 2 WRG 1959, ist es geboten, die sachlich zuständige Behörde bereits in der Verfolgungshandlung eindeutig zu benennen.
Normen
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
WRG 1959 §31 Abs2
RS 3
Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/02/0129 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des R F in H, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG-2022/26/0392-8, betreffend Übertretungen des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 In Spruchpunkt 1. des - im Beschwerdeweg ergangenen - angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom wurde dem Revisionswerber vorgehalten, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.-GmbH zu verantworten, dass diese am als Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 trotz des Austritts einer unbekannten (nicht aber nur aus ein paar Tropfen bestehenden) Menge an Hydrauliköl aus einem defekten Saugwagen im Anwesen E.-Straße 132 (GP. 1134/1, KG W.) und der hiedurch entstandenen Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers nicht die gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 vorgeschriebene unverzügliche Meldung an die belangte Behörde „als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“ erstattet habe (Faktum I.).

2 Zudem habe es der Revisionswerber zu verantworten, dass die A.-GmbH nicht die gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 „vorgeschriebenen Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung unverzüglich ergriffen hat“ (Faktum II.).

3 Über den Revisionswerber wurden zum Faktum I. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) nach § 137 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 WRG 1959 und zum Faktum II. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) nach § 137 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 WRG 1959 verhängt.

4 In Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses vom erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

5 In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.-GmbH sei.

6 Am habe sich ein Saugwagen dieser Gesellschaft zur Abwicklung eines Bauauftrages auf der damaligen Baustelle an näher angeführter Adresse befunden. Bei diesem Einsatz sei es zu einem Unfallgeschehen gekommen, bei dem ein Austritt einer unbekannten (nicht aber nur aus ein paar Tropfen bestehenden) Menge an Hydrauliköl aus dem Saugwagen auf unbefestigtem Untergrund der Baustelle erfolgt sei.

7 Die Gefahr einer Verunreinigung des im Boden befindlichen Grundwassers sei durch das Anlegen eines Versickerungsgrabens noch verschärft worden. Eine „Gefahr im Verzug-Situation“ sei durch den beschriebenen Ölunfall nicht eingetreten.

8 Am sei in Bezug auf den geschilderten Ölunfall durch die A.-GmbH keine weitere Maßnahme mehr zur Hintanhaltung einer Gewässerverunreinigung erfolgt. Der Ölunfall sei auch nicht an die zuständige Behörde gemeldet worden. Ebenso wenig sei die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes verständigt worden.

9 Erst am habe die A.-GmbH eine Meldung über den am geschehenen Ölunfall an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorgenommen.

10 Am habe die A.-GmbH den Auftrag zur Sanierung der „Hydrauliköl-Schadenstelle“ auf der Baustelle erteilt.

11 Mit seiner Einrede der Verfolgungsverjährung - so führt das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen weiter aus - verkenne der Revisionswerber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wenn er nämlich vermeine, in der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei ihm nicht angelastet worden, „welche Behörde zu verständigen gewesen wäre“, übersehe er folgenden Umstand: Für die Tauglichkeit der Verfolgungshandlung im gegebenen Zusammenhang komme es nicht darauf an, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werden müsse, er sei der gebotenen Meldepflicht gegenüber einer bestimmten Behörde nicht nachgekommen; es sei nämlich für die Tauglichkeit der Verfolgungshandlung nicht erforderlich, im Stadium der Setzung einer Verfolgungshandlung zu determinieren, an welche zuständige Behörde die Meldung hätte erfolgen müssen (). Insofern sei die behördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom nicht als mangelhaft anzusehen, wenn sie nicht die konkrete Behörde genannt habe, an welche der Ölunfall zu melden gewesen wäre, sondern beim Vorwurf der unterlassenen Meldung sämtliche in Betracht kommenden Meldestellen angeführt habe.

12 In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses verweist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, welche Maßnahmen auf Grund des Austritts des Hydrauliköls notwendig geworden seien, auf den Sanierungsbericht von Mag. Thomas S. vom . Es seien dies die Abtragung und die ordnungsgemäße Entsorgung des ölkontaminierten Erdreiches. Um möglichst wenig ölkontaminiertes Erdreich abtragen zu müssen, hätte das austretende Hydrauliköl bestmöglich aufgefangen und das auf den unbefestigten Untergrund ausgetretene Hydrauliköl mit Ölbindemitteln gebunden werden müssen. Dies sei gegenständlich unterlassen worden. Keinesfalls hätte ein Versickerungsgraben zur Beseitigung des ausgetretenen Hydrauliköls - wie vorliegend geschehen - angelegt werden dürfen, da solcherart das Hydrauliköl weiter in den Untergrund ausgebreitet worden sei.

13 Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

14 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

15 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17 Die maßgebenden Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Allgemeine Sorge für die Reinhaltung

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hierzu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(...)

Strafen

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 € zu bestrafen, wer

1. eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 29 Abs. 7, 29a Abs. 3, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3, 112 Abs. 6 oder 121 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht, trotz vorheriger Aufforderung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt;

(...)

13. als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt;“

18 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zum einen Verfolgungsverjährung und zum anderen eine Unbestimmtheit des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht.

19 Dieses Vorbringen erweist sich als zulässig und im Ergebnis auch begründet.

20 Zu Faktum I.:

21 Nach § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

22 Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

23 Unbestritten ist, dass zum ersten Mal in der Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom - somit außerhalb der in § 31 Abs. 1 VStG genannten Verfolgungsverjährungsfrist - im Zusammenhang mit der gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 unterlassenen Meldung die belangte Behörde „als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“ genannt wird.

24 In der „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom ist lediglich davon die Rede, dass die „vorgeschriebene Meldung ... nicht abgegeben“ worden sei. Im Anschluss daran wird der Gesetzestext des § 31 Abs. 2 WRG 1959 zitiert, wonach bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung unverzüglich die „Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr in Verzug der Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen“ sei. Diese Meldung habe der Revisionswerber unterlassen.

25 Das Verwaltungsgericht verweist in seinem angefochtenen Erkenntnis auf das hg. Erkenntnis vom , 2013/08/0096. Aus den in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Gründen sei die Aufforderung zur Rechtfertigung vom nicht als mangelhaft anzusehen, wenn sie nicht die konkrete Behörde genannt habe, an welche der Ölunfall zu melden gewesen wäre. Es habe beim Vorwurf der unterlassenen Meldung genügt, sämtliche in Betracht kommenden Meldestellen anzuführen.

26 Diese Rechtsansicht erweist sich als unzutreffend.

27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (, mwN).

28 Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich auf alle die der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a VStG zu beziehen (vgl. etwa , mwN).

29 § 31 Abs. 2 erster Satz WRG 1959 sieht nicht ausnahmslos eine Pflicht zur Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde vor, sondern unterscheidet danach, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht. Im letzteren Fall ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, im Fall einer Gefahr im Verzug hingegen der Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes ().

30 § 31 Abs. 2 WRG 1959 enthält somit - je nachdem, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht - unterschiedliche Tatbestandselemente hinsichtlich der Verständigungspflicht.

31 Es hätte somit bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. in der Anzeige als Verfolgungshandlungen auf Grund der Differenzierung in § 31 Abs. 2 WRG 1959 die sachlich zuständige Behörde genannt werden müssen, weil andernfalls nicht sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a VStG vorgehalten werden.

32 Das Verwaltungsgericht kann seinen Rechtsstandpunkt auch nicht auf das hg. Erkenntnis vom , 2013/08/0096 stützen. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, es sei nicht erforderlich, im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen zu determinieren, an welchen örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger die Meldung hätte erfolgen müssen. Im Revisionsfall handelt es sich jedoch - wie bereits ausgeführt - um unterschiedliche sachliche Zuständigkeiten, die davon abhängen, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht. Bei diesen unterschiedlichen Tatbestandselementen des § 31 Abs. 2 WRG 1959, ist es geboten, die sachlich zuständige Behörde bereits in der Verfolgungshandlung eindeutig zu benennen.

33 Zu Faktum II.:

34 Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat (vgl. , mwN).

35 Das Verwaltungsgericht verweist in der Begründung seines angefochtenen Erkenntnisses auf den Sanierungsbericht von Mag. Thomas S. vom , in dem jene Maßnahmen aufgezählt sind, deren Setzung der Revisionswerber verabsäumt hat. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung durch Unterlassung hätte diese individualisierte Beschreibung zur Konkretisierung des Tatvorwurfes aber im Spruch vorgenommen werden müssen.

36 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

37 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 

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Normen
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WRG 1959 §31 Abs2
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070079.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-45911