VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | DeponieV 2008 §10 DeponieV 2008 §5 Abs3 Z5 UVPG 2000 Anh1 Z2 litd 31999L0031 Abfalldeponien-RL Art6 32003D0033 Abfalldeponien Kriterien |
RS 1 | Asbest ist nach der klaren Rechtslage (auch nach § 5 Abs. 3 Z 5 und § 10 DVO 2008 sowie Punkt 2.3.3. des Anhanges der Entscheidung des Rates vom , 2003/33/EG) nicht als nicht gefährlicher Abfall anzusehen, sondern es werden mit den genannten Vorschriften gerade Sonderregelungen für die Ablagerung von Asbest auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle getroffen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2022/05/0156 B RS 1 |
Normen | UVPG 2000 Anh1 UVPG 2000 §3 Abs2 idF 2018/I/080 VwGG §42 Abs2 Z1 |
RS 2 | Die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 58/2017 ist nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (vgl. ). Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 übertragbar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2023/04/0109 E RS 1 (hier § 3 Abs. 2 UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 und ohne den letzten Satz) |
Normen | UVPG 2000 Anh1 Z2 lita UVPG 2000 Anh1 Z25 lita UVPG 2000 §3 Abs2 VwGG §42 Abs2 Z1 |
RS 3 | Die Angabe der Schwellenwerte der unterschiedlichen Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G 2000 in verschiedenen Maßeinheiten (hier betreffend die Z 2 lit. a in Kubikmeter und betreffend die Z 25 lit. a in Hektar) kann kein Hindernis darstellen, das der Kumulierung entgegensteht. Denn anhand des Schwellenwertes des Tatbestandes der Z 25 lit. a des Anhanges 1 der Spalte 1 UVP-G 2000, der in dem Flächenmaß Hektar angegeben ist, kann - allenfalls unter Einbeziehung eines Sachverständigen - durch entsprechende Ermittlung der Fläche, auf der Grabungen stattfinden, und der Grabungstiefe das Volumen des Kies- und Sandaushubmaterials in Kubikmeter berechnet werden, was zur Möglichkeit der Zusammenrechenbarkeit der so erhaltenen Menge von Aushubmaterial in Kubikmetern mit dem geplanten zu deponierenden Material ebenso in Kubikmeter führt. Alternativ vorstellbar wäre eine Ermittlung des Aushubmaterials des Kies- und Sandabbaus in Tonnen und eine darauffolgende Umrechnung dieser Gewichtsmaßeinheit anhand der Dichte des Aushubmaterials in die Volumenmaßeinheit Kubikmeter. |
Normen | EURallg UVPG 2000 Anh1 VwGG §42 Abs2 Z1 VwRallg 32011L0092 UVP-RL |
RS 4 | Die Zwischenlagerung ist potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangeht. Sie ist somit vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der UVP-RL umfasst. Nichtsdestotrotz ist sie in Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht ausdrücklich erwähnt ( bis 0023). Vor dem Hintergrund dieser Rsp. ist die Ansicht, ein Zwischenlager falle nicht unter den Begriff der Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der UVP-RL, nicht haltbar. |
Normen | UVPG 2000 Anh1 UVPG 2000 §3 Abs2 VwGG §42 Abs2 Z1 |
RS 5 | Allein der Umstand, dass ein Vorhaben des Anhangs 1 UVP-G 2000 mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert erreicht, bewirkt noch nicht, dass gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. eine UVP durchzuführen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Fall nach der genannten Norm eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2018/04/0012 E RS 4 |
Normen | EURallg UVPG 2000 Anh1 UVPG 2000 §3 Abs2 VwGG §42 Abs2 Z1 32011L0092 UVP-RL |
RS 6 | Die Vorhaben, die bei der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind, sind unter den nachfolgenden Voraussetzungen bei dem Prüfschritt des Erreichens der Schwellenwerte einzubeziehen: Dies entweder, wenn unter Ermittlung eines zusätzlichen Faktors (wie beispielsweise der Dichte) ein Wert berechnet werden kann, der sich in weiterer Folge aufgrund der gleichen Maßeinheit des Schwellenwertes des zu prüfenden Vorhabens nach Anhang 1 UVP-G 2000 zur Kumulation eignet, oder wenn die Möglichkeit der - direkten - Umrechnung der Maßeinheiten der Schwellenwerte besteht. Dafür spricht sowohl der Text als auch der Zweck der UVP-RL (2011/92/EU). |
Normen | EURallg VwGG §42 Abs2 Z1 32011L0092 UVP-RL AnhII 32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 lita 32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 litb |
RS 7 | Nach den unionsrechtlichen Regelungen sieht Art. 4 Abs. 2 UVP-RL (2011/92/EU) vor, dass bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Diese Entscheidung ist anhand einer Einzelfalluntersuchung (Buchstabe a) oder anhand von festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien (Buchstabe b) zu beurteilen. Art. 4 Abs. 2 letzter Satz UVP-RL erlaubt es den Mitgliedstaaten auch beide unter den Buchstaben a und b genannte Verfahren anzuwenden. Auf unionsrechtlicher Ebene wurden sohin zwei, - mangels gegenteilig lautender Hinweise im Wortlaut - gleichrangige Verfahren, zum einen die Einzelfalluntersuchung und zum anderen die Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien, geschaffen, die nach dem den Mitgliedsstaaten eingeräumten Ermessenspielraum auch beide angewendet werden können. Für eben diese Umsetzung beider in Art. 4 Abs. 2 UVP-RL genannter Verfahren, also der Kombination der Einzelfalluntersuchung mit der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien, hat sich der nationale Gesetzgeber entschieden. |
Normen | EURallg VwGG §42 Abs2 Z1 32011L0092 UVP-RL 32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1 |
RS 8 | Wesentliches Ziel der UVP-Richtlinie ist es nach deren Art. 2 Abs. 1, dass Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Das dabei zum Ausdruck kommende Ziel einer möglichst weitgehenden Überprüfung, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, gebietet eine weite Auslegung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2020/05/0022 E RS 6 (hier ohne den letzten Satz) |
Normen | EURallg VwGG §42 Abs2 Z1 31985L0337 UVP-RL 32011L0092 UVP-RL 32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1 32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 62013CJ0531 Marktgemeinde Straßwalchen VORAB |
RS 9 | Es kann dem unionsrechtlichen Gesetzgeber angesichts des Zieles der UVP-RL nicht zugesonnen werden, dass er eine dieser nach dem Wortlaut unzweifelhaft gleichrangigen Verfahrensvarianten des Art. 4 Abs. 2 UVP-RL zur Beurteilung der UVP-Pflicht hinsichtlich der Kumulation von Vorhaben an unterschiedlich strenge Voraussetzungen knüpfen wollte. Zu eben diesem Ergebnis würde jedoch eine Auslegung dahingehend führen, dass jene in der Rechtssache C- 531/13, Marktgemeinde Straßwalchen u.a. festgehaltene, zum inhaltsgleichen Art. 4 Abs. 2 der Vorgänger-RL [Richtlinie 85/337] zur gegenständlich anzuwendenden UVP-RL ergangene Judikatur, wonach die Pflicht zur Prüfung der Auswirkungen, die ein Projekt zusammen mit anderen haben könnte, nicht alleine auf gleichartige Projekte beschränkt ist ( Marktgemeinde Straßwalchen u.a., C-531/13), nur bei einer Einzelfallprüfung und nicht auch bei der Prüfung des Erreichens der Schwellenwerte zu berücksichtigen wäre. Darüber hinaus könnte diese gerade beschriebene Auslegung bei einer Umsetzung, bei der die beiden Verfahren der Einzelfalluntersuchung und der Festlegung von Schwellenwerten als einander nachfolgende Prüfungen kombiniert werden, wie nach innerstaatlichem Recht, zu dem paradoxen und zweckwidrigen Ergebnis führen, dass Vorhaben bei der vorangegangenen Prüfung des Erreichens des Schwellenwertes nicht miteinzuberechnen wären, aber sehr wohl im darauffolgenden Schritt der Einzelfallprüfung. Ein derartiger Wille kann dem unionsrechtlichen Gesetzgeber nicht unterstellt werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der Marktgemeinde W, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W118 2237586-1/39E, betreffend ein Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: R GmbH in B, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom stellte die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei vom fest, dass für das geplante Vorhaben der Baurestmassendeponie F. keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde.
3 Diese Beschwerde der revisionswerbenden Partei (und die Beschwerden anderer Beschwerdeführer) wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Begründung - soweit maßgeblich - (teilweise disloziert) fest, dass die mitbeteiligte Partei die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie auf einem näher angeführten Grundstück im Gemeindegebiet der revisionswerbenden Partei plane. Das Gesamtvolumen der Deponie betrage 900.000 m³. An der südlichen Bestandböschung solle ein Kompartimentsabschnitt für Asbeste im Sinne des § 10 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) mit einem Gesamtvolumen von 275.000 m³ errichtet werden. Im räumlichen Umfeld des gegenständlichen Vorhabens bestünden eine stillgelegte Baurestmassendeponie mit einer Kapazität laut Stilllegungsbescheid von 36.250 m³, eine stillgelegte Bodenaushubdeponie, ein nach dem Mineralrohstoffgesetz genehmigter Lärmschutzdamm mit einer Gesamtkubatur von 244.000 m³ (Schnittmaterial: Baurestmassen), ein Sand- und Kiesabbau, zwei Zwischenlager mit je 7.500 t für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch sowie eine Verhüttungsanlage.
5 In seiner rechtlichen Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht (zusammengefasst und soweit wesentlich) fest, dass nach Art. 6 lit. c) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom über Abfalldeponien (Deponie-RL) Deponien für nicht gefährliche Abfälle auch für stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii) entspreche und die die im Einklang mit Anhang II festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllten, genutzt werden könnten. Gemäß Pkt. 2.3.3. der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG könnten asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle gemäß Art. 6 lit. c) Z iii) Deponie-RL auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden. Bei Asbestabfällen handle es sich zwar unzweifelhaft um gefährliche Abfälle; sie dürften aber in Deponien für nicht gefährliche Abfälle deponiert werden. Für das erkennende Gericht ergebe sich daraus, dass unionsrechtlich nicht jede Deponie, auf der (auch) gefährliche Abfälle deponiert würden, als Deponie für gefährliche Abfälle zu betrachten sei. Daraus folge, dass auf Ebene des Unionsrechts eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle mit Asbestkompartiment nicht unter Z 9 des Anhanges I der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) zu subsumieren sei. Damit entfalle eine unmittelbar auf unionsrechtliche Vorgaben gestützte Verpflichtung zur Durchführung einer UVP im Falle der Errichtung einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle mit Asbestkompartiment. Z 9 des Anhanges I UVP-RL beziehe sich ausdrücklich auf „Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung [...] oder Deponierung gefährlicher Abfälle [...]“ und nicht lediglich auf den Umstand, ob gefährliche Abfälle deponiert würden. Auch ohne Verweis auf die Deponie-RL sei der zitierten Bestimmung klar zu entnehmen, dass auf die Deponieart abzustellen sei.
6 Der österreichische Gesetzgeber habe vom unionsrechtlich eingeräumten Ermessen für die Deponierung gefährlicher Abfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle im Rahmen der DVO 2008 Gebrauch gemacht. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 5 iVm § 10 DVO 2008 dürften Asbestabfälle unter den in § 10 DVO 2008 beschriebenen Voraussetzungen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung abgelagert werden. Grundsätzliche Voraussetzung dafür sei, dass die Abfälle in Kompartimenten oder Kompartimentsabschnitten abgelagert würden. Da sohin auch auf nationaler Ebene eine Lagerung von gefährlichen Abfällen auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle möglich sei, ohne dass die Deponie dadurch zu einer solchen für die Lagerung gefährlicher Abfälle werde, sei das vorliegende Projekt nicht unter die Z 1 lit. a) des Anhanges 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zu subsumieren.
7 Hinsichtlich des Umstandes, dass den Rechtsgrundlagen keine Obergrenze für das Ausmaß des Asbestkompartiments entnommen werden könne, könnte erwogen werden, in einem solchem Extremfall einen Missbrauch der Regelung zu prüfen. Im vorliegenden Fall bestehe für eine solche Prüfung keinerlei Veranlassung, zumal vom geplanten Gesamtvolumen von 900.000 m³ ein Kompartimentsabschnitt mit Asbestabfällen von 275.000 m³ und somit weniger als ein Drittel der Gesamtkubatur vorgesehen sei.
8 Bei der Prüfung, ob fallgegenständlich eine Kumulation von Vorhaben zu einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der UVP-Pflicht führe, kämen im räumlichen Umfeld als nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu kumulierende Projekte eine Baurestmassendeponie, eine Bodenaushubdeponie, ein Lärmschutzdamm, ein Sand- und Kiesabbau, zwei Zwischenlager für mineralische Baurestmassen und Betonbruch sowie eine Verhüttungsanlage in Frage. Die Bodenaushubdeponie sei bei der Kumulationsprüfung nicht zu berücksichtigen, weil es sich bei dieser Deponie um kein „Vorhaben“ nach Anhang 1 UVP-G 2000 handle, denn Deponien für Bodenaushub seien in Anhang 1 der aufgelisteten Deponietypen, die die zu deponierenden Stoffe exakt bezeichneten, nicht angeführt.
Auch der Lärmschutzdamm sei bei der Kumulationsprüfung nicht einzubeziehen. Dessen Errichtung stelle eine zulässige Verwertungsmaßnahme dar und, selbst wenn von einer Scheinverwertung auszugehen sei, sei diese „verbotene“ Deponie keine „bestehende“ Deponie im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 und auch deshalb nicht bei der Kumulation miteinzurechnen. Im Fall einer „verbotenen“ Deponie wäre mit einem Beseitigungsauftrag nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) vorzugehen. Im Übrigen läge bei Qualifizierung des Dammes als Deponie nach Ausführungen des Amtssachverständigen auch eine Bodenaushubdeponie vor, die mangels Nennung in Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht zu kumulieren sei.
Hinsichtlich der zwei Zwischenlager für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch mit maximal je 7.500 t Betonbruch und mineralischen Baurestmassen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass „Zwischenlager“ nicht im Anhang 1 UVP-G 2000 geregelt seien. Auch die UVP-RL spreche ausschließlich von Abfallbeseitigungsanlagen. Abfallbeseitigungsanlagen seien Deponien. Zwischenlager stellten keine Deponien dar, wenn die Zwischenlagerung nicht länger als für drei Jahre vor der Verwertung und nicht länger als für ein Jahr vor der Beseitigung erfolge. Eine über diese Dauer hinausgehende Zwischenlagerung sei vorliegend nicht hervorgekommen. Darüber hinaus sei die genehmigte Kapazität der Anlage in Tonnen und nicht in Kubikmeter festgelegt worden. Die Zwischenlager seien daher kein gleichartiges Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000.
Der Sand- und Kiesabbau stelle ein Vorhaben im Sinne der Z 25 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 dar, allerdings werde - auch wenn die Umweltauswirkungen dieses Vorhabens und des beantragten Vorhabens im Wesentlichen gleich sein mögen - der Schwellenwert in Hektar und nicht in Kubikmeter ausgedrückt. Insoweit die revisionswerbende Partei dazu ausführe, dass es ein Leichtes sei, ein in Kubikmeter ausgedrücktes Volumen in ein Flächenmaß umzurechnen, komme es darauf nicht an und liege kein gleichartiges Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vor.
Hinsichtlich der Baurestmassendeponie, mit einem genehmigten Gesamtvolumen von 98.000 m³ und einem tatsächlichen abgelagerten Volumen von 36.250 m³ laut Stilllegungsbescheid, sei die belangte Behörde zutreffend von einem zu kumulierenden Vorhaben ausgegangen. Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Spalte 2 Z 2 lit. d) UVP-G 2000 von 1.000.000 m³ sei aber selbst nach Addition des Volumens des gegenständlich beantragten Vorhabens mit dem bewilligten Gesamtvolumen von 98.000 m³ nicht erreicht. Mangels Schwellenwerterreichung sei der räumliche Zusammenhang nicht weiter zu prüfen. Bei der Verhüttungsanlage und dem vorliegenden Vorhaben handle es sich um gänzlich unterschiedliche Anlagentypen mit nicht zusammenrechenbaren Schwellenwerten und somit nicht um gleichartige Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000. Im Ergebnis sei keine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen und erübrige sich eine Prüfung der Auswirkungen dieses Vorhabens in Verbindung mit anderen Vorhaben.
9 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht zum einen damit, dass die Frage, ob im Rahmen einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle ein Asbestkompartiment betrieben werden dürfe, auf Basis der referierten unionsrechtlichen Vorgaben hinreichend klar zu verneinen sei. Auch ein allfälliger Missbrauch der angeführten Bestimmungen sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ebenso sei die Revision zur Frage der Reichweite der Kumulationsbestimmungen des UVP-G 2000 in Zusammenhang mit dem Kriterium der Gleichartigkeit von Vorhaben nicht zulässig. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2018/04/0012 bis 0014, sei nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Kumulationsprüfung sämtliche Vorhaben mit vergleichbaren Auswirkungen berücksichtigt werden müssten. Im Übrigen, insbesondere zur Qualifikation des Lärmschutzdammes und der Beeinträchtigung des berührten Schutzgebietes, bewege sich der Fall auf Ebene der Sachverhaltsermittlungen, die einer Revision nicht zugänglich sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
11 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte. Ferner brachte die revisionswerbende Partei eine Stellungnahme beim Verwaltungsgerichtshof ein, auf die die mitbeteiligte Partei replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Zulässigkeit der Revision begründet die revisionswerbende Partei zunächst mit einem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur UVP-Pflicht von Baurestmassendeponien mit einem Asbestkompartiment. Zusammengefasst bringt die revisionswerbende Partei dazu vor, dass gefährliche Abfälle grundsätzlich nur auf Deponien für gefährlichen Abfall gelagert werden dürften. Derartige Deponien unterlägen unabhängig von ihrer Größe einer UVP-Pflicht nach Anhang Z 1 Spalte 1 lit. a) UVP-G 2000. Asbest dürfe nach näher zitierten abfallrechtlichen Bestimmungen auch auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle in einem gesonderten Kompartiment gelagert werden. Die Frage, wo etwas gelagert werden dürfe, sei aber völlig unabhängig von der Frage zu sehen, nach welchem rechtlichen Regime die Bewilligung der Lagerung zu erteilen sei. Es stelle sich die Frage, ob eine „Asbestabfalldeponie“ für 300.000 m³ Asbestabfälle nur deshalb nicht unter den Tatbestand des Anhang 1 Z 1 Spalte 1 lit. a) UVP-G 2000 falle, weil diese „Deponie“ als „Kompartiment“ einer Baurestmassendeponie ausgestaltet sei.
13 Darüber hinaus macht die revisionswerbende Partei einen Widerspruch der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Kumulationsprüfung zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend. Insbesondere sei das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Begründung, aufgrund von unterschiedlichen Maßeinheiten in den Tatbeständen des Anhanges 1 des UVP-G 2000 lägen keine gleichartigen Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vor, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach alle Vorhaben, die gleichartige Umweltauswirkungen aufwiesen, bei der Kumulationsprüfung berücksichtigt werden müssten.
14 Die Revision erweist sich aus dem letztgenannten Grund als zulässig und auch als berechtigt.
15 Die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom , in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. L 124 vom (UVP-RL) lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
...
Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
...
ANHANG I
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE
...
9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.
10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.
...
ANHANG II
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE
...
11. SONSTIGE PROJEKTE
...
b) Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
...“
16 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. ...
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
...
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin durch Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
...
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
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UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
Abfallwirtschaft | |||
Z 1 | a) Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen;b) ... | ||
Z 2 | a) ... | d) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m³;e) ... | f) ... |
... | |||
Bergbau | |||
Z 25 | a) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche5) von mindestens 20 ha;b) ... | c) ... | |
...“
17 Das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, das Asbestkompartiment sei als eigenständige Deponie für gefährliche Abfälle anzusehen und falle daher unter die Z 1 lit. a) der Spalte 1 des Anhanges 1 UVP-G 2000, gleicht dem Zulässigkeitsvorbringen der dort revisionswerbenden Partei zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2022/05/0156. Schon damals verneinte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund dieses Vorbringens in Zusammenschau mit der dortigen Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
18 Auch gegenständlich gelingt es der revisionswerbenden Partei nicht, die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich dieses Vorbringens aufzuzeigen.
19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. bis 0030, mwN).
20 Fallbezogen setzte sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - wie dargestellt - mit den einschlägigen, sowohl innerstaatlichen als auch unionsrechtlichen Rechtsvorschriften auseinander und kam sachverhaltsbezogen in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die geplante Deponie für nicht gefährliche Abfälle mit einem Asbestkompartiment nicht unter Anhang 1 Ziffer 1 lit. a) UVP-G 2000 falle. Dieser rechtlichen Beurteilung, und zwar auch im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 DVO 2008, setzt die revisionswerbende Partei in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zum einen nichts Stichhaltiges entgegen und weist zum anderen sogar selbst auf die bezughabenden Rechtsnormen (Art. 6 Deponierichtlinie, Punkt 2.3.3. des Anhanges der Entscheidung des Rates vom , 2003/33/EG, § 5 Abs. 3 Z 5 und § 10 DVO 2008) hin. Dass Asbest nach dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung in der Abfallverzeichnisverordnung als gefährlicher Abfall einzustufen ist, steht dem vorliegenden rechtlichen Ergebnis schon deshalb nicht entgegen, weil nach der klaren Rechtslage Asbest auch nach § 5 Abs. 3 Z 5 und § 10 DVO 2008 sowie Punkt 2.3.3. des Anhanges der Entscheidung des Rates vom , 2003/33/EG, nicht als nicht gefährlicher Abfall anzusehen ist, sondern mit den genannten Vorschriften gerade Sonderregelungen für die Ablagerung von Asbest auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle getroffen werden (vgl. ).
21 Ausgehend davon, dass die gegenständliche Deponie nicht unter Anhang 1 Spalte 1 Z 1 lit. a) UVP-G 2000 falle und nicht deshalb schon von einer UVP-Pflicht auszugehen sei, ist näher auf das Vorbringen der revisionswerbenden Partei einzugehen, wonach das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung zu den Kumulationsvorschriften abgewichen sei.
22 Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhangs 1 UVP-G 2000, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Wenn das Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen.
23 Die revisionswerbenden Parteien stützen ihr Vorbringen zum Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Prüfung der zu kumulierenden Vorhaben insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2018/04/0012 bis 0014.
24 In dieser Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
„34 Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Die Einzelfallprüfung hat nicht bloß abstrakt zu erfolgen, sondern es ist vielmehr eine konkrete Gefährdungsprognose zu erstellen. Eine bloß abstrakte Gefährlichkeitsprognose steckt nämlich schon hinter der Aufnahme bestimmter Anlagen in Anhang 1. Auf Ebene der Einzelfallprüfung muss daher eine konkrete, auf bestimmte Elemente des Einzelfalles abstellende Prüfung stattfinden (vgl. , mwN).
35 Bei der Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sind nach § 3 Abs. 2 vierter Satz UVP-G 2000 im Rahmen der Einzelfallprüfung die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 (vgl. zu diesen Kriterien auch Art. 4 Abs. 3 und Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL) heranzuziehen (vgl. , Rn. 20, mwN). Dabei sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen (vgl. , Rn. 40).
36 Dies entspricht der in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 festgelegten Aufgabe der UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima, c) auf die Landschaft und d) auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
37 Demnach ist bei der Einzelfallprüfung auf die Auswirkungen der für das Erreichen des Schwellenwerts der Spalten 2 und 3 des Anhangs 1 UVP-G 2000 heranzuziehenden Vorhaben auf die Umwelt, und zwar unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 (Merkmale und Standort des Vorhabens sowie Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt) und - bezogen auf die durch das Vorhaben betroffenen Schutzgüter - der von im räumlichen Zusammenhang stehenden Projekten ausgehenden Belastungen Bedacht zu nehmen. So führte der EuGH in seinem Urteil vom , Marktgemeinde Strasswalchen u.a., C-531/13, ausgehend von den unter Anhang III Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG angeführten Kriterien (weitgehend ident mit den unter Anhang III Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/92/EU angeführten Kriterien) aus, dass die Pflicht der Prüfung der Auswirkungen eines Projekts zusammen mit anderen Projekten zwecks Überprüfung, ob ein Projekt einer UVP unterzogen werden muss, nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt ist. In diese Vorprüfung ist einzubeziehen, ob die Umweltauswirkungen eines Projekts wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen (Rn. 45).
38 Da gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 die Feststellung einer UVP-Pflicht auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung voraussetzt, dass aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sind nur Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.“
25 Auch im hg. Erkenntnis vom , Ra 2023/04/0109, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Einzelfallprüfung nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 gleichartige Projekte einzuschränken ist. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.
26 Diese Rechtsprechung ist mit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach Vorhaben, bei denen die Umweltauswirkungen gleich bzw. im Wesentlichen gleich mit denen des beantragten Vorhabens seien, deshalb nicht zu kumulieren seien, weil deren Schwellenwerte in den Tatbeständen des Anhanges 1 UVP-G 2000 in unterschiedlichen Maßeinheiten angegeben sind, nicht in Einklang zu bringen.
27 Zutreffend weist die revisionswerbende Partei hinsichtlich des Sand- und Kiesabbaus, bei dem das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass die Umweltauswirkungen dieses Vorhabens im Wesentlichen gleich wie jene des gegenständlich geplanten Vorhabens seien, darauf hin, dass die Angabe der Schwellenwerte der unterschiedlichen Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G 2000 in verschiedenen Maßeinheiten (hier betreffend die Z 2 lit. a) in Kubikmeter und betreffend die Z 25 lit. a) in Hektar) gegenständlich kein Hindernis darstellen kann, das der Kumulierung entgegensteht.
28 Denn anhand des Schwellenwertes des Tatbestandes der Z 25 lit. a) des Anhanges 1 der Spalte 1 UVP-G 2000, der in dem Flächenmaß Hektar angegeben ist, kann - allenfalls unter Einbeziehung eines Sachverständigen - durch entsprechende Ermittlung der Fläche, auf der Grabungen stattfinden, und der Grabungstiefe das Volumen des Kies- und Sandaushubmaterials in Kubikmeter berechnet werden, was zur Möglichkeit der Zusammenrechenbarkeit der so erhaltenen Menge von Aushubmaterial in Kubikmetern mit dem geplanten zu deponierenden Material ebenso in Kubikmeter führt. Alternativ vorstellbar wäre eine Ermittlung des Aushubmaterials des Kies- und Sandabbaus in Tonnen und eine darauffolgende Umrechnung dieser Gewichtsmaßeinheit anhand der Dichte des Aushubmaterials in die Volumenmaßeinheit Kubikmeter.
29 Die zuletzt dargestellte Berechnungsart liegt auch betreffend die Zwischenlager für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch nahe, denn das vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Gewicht von 7.500 t an zwischengelagertem Material könnte bei Ermittlung der Dichte des Materials durch einem Sachverständigen in die Volumeneinheit Kubikmeter des gegenständlichen Vorhabens in der Z 1 im Anhang 1 UVP-G 2000 umgerechnet werden.
30 Hinsichtlich der Zwischenlager verneinte das Bundesverwaltungsgericht ferner das Vorliegen eines gleichartigen Vorhabens im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, weil Zwischenlager nicht im Anhang 1 UVP-G 2000 geregelt seien und die UVP-RL ausschließlich von Abfallbeseitigungsanlagen spreche, die etwa Deponien darstellten. Ein Zwischenlager sei jedoch keine Deponie. Dieser Begründung hält die revisionswerbende Partei in ihrer Stellungnahme zu Recht das - zeitlich nach der gegenständlich angefochtenen Entscheidung ergangene - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2020/05/0022 bis 0023, entgegen. Demnach ist die Zwischenlagerung potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangeht. Sie ist somit vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der UVP-RL umfasst. Nichtsdestotrotz ist sie - wie auch das Bundesverwaltungsgericht fallgegenständlich festhielt - in Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. nochmals bis 0023).
31 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes, ein Zwischenlager falle nicht unter den Begriff der Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der UVP-RL, nicht haltbar. Im fortgesetzten Verfahren wird es unter Zugrundelegung der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2020/05/0022 bis 0023 dargelegten Auslegung des Begriffes der Abfallbeseitigungsanlage der UVP-RL zu beurteilen haben, ob Österreich durch die nicht ausdrückliche Berücksichtigung von Zwischenlagern im Anhang 1 UVP-G 2000 seinen Ermessensspielraum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12; , Kraaijeveld BV u.a., C-72/95; , WWF u.a., C-435/97) überschritten hat oder ob Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden kann (vgl. erneut bis 0023).
32 Allein der Umstand, dass ein Vorhaben des Anhangs 1 UVP-G 2000 mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert erreicht, bewirkt noch nicht, dass gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. eine UVP durchzuführen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Fall nach der genannten Norm eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. bis 0014).
33 Vorliegend kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass mangels Erreichens des Schwellenwertes des Tatbestandes der Z 2 lit. d) des Anhanges 1 UVP-G 2000 die Voraussetzungen für die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht vorgelegen seien und eine solche nicht durchzuführen gewesen sei. Es beendete seine Prüfung sohin, bevor es in eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eintrat.
34 Der oben dargestellten Ansicht, dass bei der Möglichkeit der Umrechnung von verschiedenen Maßeinheiten der Schwellenwerte unter Ermittlung eines Faktors die Vorhaben dieser unterschiedlichen Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu kumulieren sind, steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die oben herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Rn. 24f), wie auch die darin zitierte Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Rechtssache Marktgemeinde Straßwalchen u.a., eine Konstellation betraf, bei der - anders als vorliegend - eine Einzelfallprüfung der UVP-Pflicht durchgeführt wurde.
35 Denn diese Judikatur ist auf den gegenständlichen Revisionsfall, bei dem das Bundesverwaltungsgericht - als der Einzelfallprüfung vorgelagerten Schritt - das Erreichen des Schwellenwertes prüfte und das Verfahren aufgrund einer Verneinung dieses Erreichens vor einer Einzelfallprüfung beendete, sinngemäß zu übertragen. Es steht außer Frage, dass die Vorhaben, die bei der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind, unter den nachfolgenden Voraussetzungen bei dem Prüfschritt des Erreichens der Schwellenwerte einzubeziehen sind: Dies entweder, wenn unter Ermittlung eines zusätzlichen Faktors (wie beispielsweise der Dichte) ein Wert berechnet werden kann, der sich in weiterer Folge aufgrund der gleichen Maßeinheit des Schwellenwertes des zu prüfenden Vorhabens nach Anhang 1 UVP-G 2000 zur Kumulation eignet, oder wenn die Möglichkeit der - direkten - Umrechnung der Maßeinheiten der Schwellenwerte besteht.
36 Dafür spricht sowohl der Text als auch der Zweck der UVP-RL.
37 Nach den unionsrechtlichen Regelungen sieht Art. 4 Abs. 2 UVP-RL vor, dass bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Diese Entscheidung ist anhand einer Einzelfalluntersuchung (Buchstabe a) oder anhand von festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien (Buchstabe b) zu beurteilen. Art. 4 Abs. 2 letzter Satz UVP-RL erlaubt es den Mitgliedstaaten auch beide unter den Buchstaben a und b genannte Verfahren anzuwenden.
38 Auf unionsrechtlicher Ebene wurden sohin zwei, - mangels gegenteilig lautender Hinweise im Wortlaut - gleichrangige Verfahren, zum einen die Einzelfalluntersuchung und zum anderen die Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien, geschaffen, die nach dem den Mitgliedsstaaten eingeräumten Ermessenspielraum auch beide angewendet werden können.
39 Für eben diese Umsetzung beider in Art. 4 Abs. 2 UVP-RL genannter Verfahren, also der Kombination der Einzelfalluntersuchung mit der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien, hat sich der nationale Gesetzgeber entschieden.
40 Wesentliches Ziel der UVP-RL ist es nach Art. 2 Abs. 1 UVP-RL, dass Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. erneut bis 0023).
41 Es kann dem unionsrechtlichen Gesetzgeber angesichts dieses Zieles nicht zugesonnen werden, dass er eine dieser nach dem Wortlaut unzweifelhaft gleichrangigen Verfahrensvarianten des Art. 4 Abs. 2 UVP-RL zur Beurteilung der UVP-Pflicht hinsichtlich der Kumulation von Vorhaben an unterschiedlich strenge Voraussetzungen knüpfen wollte. Zu eben diesem Ergebnis würde jedoch eine Auslegung dahingehend führen, dass jene in der Rechtssache Marktgemeinde Straßwalchen u.a. festgehaltene, zum inhaltsgleichen Art. 4 Abs. 2 der Vorgänger-RL [Richtlinie 85/337] zur gegenständlich anzuwendenden UVP-RL ergangene Judikatur, wonach die Pflicht zur Prüfung der Auswirkungen, die ein Projekt zusammen mit anderen haben könnte, nicht alleine auf gleichartige Projekte beschränkt ist (vgl. Marktgemeinde Straßwalchen u.a., C-531/13, Rn. 45), nur bei einer Einzelfallprüfung und nicht auch bei der Prüfung des Erreichens der Schwellenwerte zu berücksichtigen wäre.
42 Darüber hinaus könnte diese gerade beschriebene Auslegung bei einer Umsetzung, bei der die beiden Verfahren der Einzelfalluntersuchung und der Festlegung von Schwellenwerten als einander nachfolgende Prüfungen kombiniert werden, wie nach innerstaatlichem Recht, zu dem paradoxen und zweckwidrigen Ergebnis führen, dass Vorhaben bei der vorangegangenen Prüfung des Erreichens des Schwellenwertes nicht miteinzuberechnen wären, aber sehr wohl im darauffolgenden Schritt der Einzelfallprüfung. Ein derartiger Wille kann dem unionsrechtlichen Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
43 Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere aufgrund der verfehlten Annahme, dass Vorhaben alleine aufgrund der Angabe in unterschiedlichen Maßeinheiten im Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht zu kumulieren seien, die in der Folge zu unterbliebenen Feststellungen führte, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen musste nicht weiter eingegangen werden.
44 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Normen | DeponieV 2008 §10 DeponieV 2008 §5 Abs3 Z5 EURallg UVPG 2000 Anh1 UVPG 2000 Anh1 Z2 lita UVPG 2000 Anh1 Z2 litd UVPG 2000 Anh1 Z25 lita UVPG 2000 §3 Abs2 UVPG 2000 §3 Abs2 idF 2018/I/080 VwGG §42 Abs2 Z1 VwRallg 31985L0337 UVP-RL 31999L0031 Abfalldeponien-RL Art6 32003D0033 Abfalldeponien Kriterien 32011L0092 UVP-RL 32011L0092 UVP-RL AnhII 32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1 32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 lita 32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 litb 62013CJ0531 Marktgemeinde Straßwalchen VORAB |
Schlagworte | Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070025.L00 |
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Fundstelle(n):
GAAAF-45905