VwGH 17.04.2023, Ra 2022/06/0096
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Flächenwidmungspläne sind grundsätzlich im Sinn der Bedeutung der festgelegten Widmung nach den im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. etwa , Rn. 17, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2021/06/0013 E RS 1 |
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RS 2 | Es richten sich (nur) die Inhalte der in einem Flächenwidmungsplan verwendeten Begriffe nach den Bestimmungen des ROG im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die anzuwendende Rechtslage betreffend - wie hier - die Entscheidung über den Baubewilligungsantrag "versteinert" wurde. Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen kommt im vorliegenden Fall daher das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Stmk ROG, LGBl. 49/2010 idF LGBl. Nr. 6/2020, zur Anwendung. Das Stmk ROG 1974, LGBl. 127/1974 idF LGBl. 22/2003, ist nur hinsichtlich der Auslegung des Flächenwidmungsplanes betreffend die Festlegung von Grundflächen als Aufschließungsgebiet gemäß § 23 Abs. 3 Stmk ROG 1974 maßgeblich. |
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RS 3 | Vorliegend war gemäß § 8 Abs. 4 Stmk ROG 2010 zu prüfen, ob die fehlenden Baulandvoraussetzungen für das als Aufschließungsgebiet festgelegte Baugrundstück durch die Baubewilligung erfüllt werden oder die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist. Der VwGH (vgl. ; , 2000/06/0137, mwN) führte zur diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 32 Abs. 2 Stmk ROG 1974 bereits aus, nur der Grund der Ausweisung als Aufschließungsgebiet bzw. sein Wegfall sei im Zusammenhang mit Frage der Zulässigkeit der Erteilung einer Baubewilligung trotz bestehender Widmung als Aufschließungsgebiet von Bedeutung; ob eine Baubewilligung trotz der vorliegenden Aufschließungswidmung erteilt werden könne, hänge nur davon ab, ob die Bewilligung der Beseitigung der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates gegebenen Aufschließungsmängel diene oder die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben sichergestellt sei. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. |
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RS 1 | Flächenwidmungspläne sind grundsätzlich im Sinn der Bedeutung der festgelegten Widmung nach den im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. etwa , Rn. 17, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2021/06/0013 E RS 1 |
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RS 2 | Es richten sich (nur) die Inhalte der in einem Flächenwidmungsplan verwendeten Begriffe nach den Bestimmungen des ROG im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die anzuwendende Rechtslage betreffend - wie hier - die Entscheidung über den Baubewilligungsantrag "versteinert" wurde. Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen kommt im vorliegenden Fall daher das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Stmk ROG, LGBl. 49/2010 idF LGBl. Nr. 6/2020, zur Anwendung. Das Stmk ROG 1974, LGBl. 127/1974 idF LGBl. 22/2003, ist nur hinsichtlich der Auslegung des Flächenwidmungsplanes betreffend die Festlegung von Grundflächen als Aufschließungsgebiet gemäß § 23 Abs. 3 Stmk ROG 1974 maßgeblich. |
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RS 3 | Vorliegend war gemäß § 8 Abs. 4 Stmk ROG 2010 zu prüfen, ob die fehlenden Baulandvoraussetzungen für das als Aufschließungsgebiet festgelegte Baugrundstück durch die Baubewilligung erfüllt werden oder die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist. Der VwGH (vgl. ; , 2000/06/0137, mwN) führte zur diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 32 Abs. 2 Stmk ROG 1974 bereits aus, nur der Grund der Ausweisung als Aufschließungsgebiet bzw. sein Wegfall sei im Zusammenhang mit Frage der Zulässigkeit der Erteilung einer Baubewilligung trotz bestehender Widmung als Aufschließungsgebiet von Bedeutung; ob eine Baubewilligung trotz der vorliegenden Aufschließungswidmung erteilt werden könne, hänge nur davon ab, ob die Bewilligung der Beseitigung der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates gegebenen Aufschließungsmängel diene oder die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben sichergestellt sei. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der T GmbH in G, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , LVwG 50.32-2920/2021-23, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Eisenerz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Eisenerz hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin beantragte mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Villa auf einer näher genannten Liegenschaft.
2 Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Eisenerz (Behörde) wies mit Bescheid vom diesen Antrag gemäß § 8 Abs. 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) iVm § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 5 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend führte es - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, das verfahrensgegenständliche Grundstück sei laut dem Flächenwidmungsplan 3.0. der Stadtgemeinde E. aus dem Jahr 2004 als „Aufschließungsgebiet - Erholungsgebiet“ gewidmet. Eine Anpassung dieses Flächenwidmungsplanes an die geänderte Rechtslage nach Inkrafttreten des StROG (§ 67 Abs. 14 StROG) sei nicht erfolgt, sodass die Widmung „Aufschließungsgebiet - Erholungsgenbiet“ nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 (Stmk. ROG 1974) auszulegen sei. Mangels entsprechender Übergangsbestimmung in § 67 StROG komme in Zusammenschau mit der seitens des Verwaltungsgerichtshofes etablierten „Versteinerungstheorie“ § 8 Abs. 4 und § 29 StROG nicht zur Anwendung, sondern die §§ 23 und 32 Abs. 2 Stmk. ROG 1974.
Da die Widmung als Aufschließungsgebiet gemäß § 23 Abs. 3 Stmk. ROG 1974 nicht aufgehoben worden sei, stehe der Erteilung der Baubewilligung § 5 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG entgegen. Der Ausnahmetatbestand des § 32 Abs. 2 Stmk. ROG 1974 komme nicht zur Anwendung, weil die Baubewilligung weder der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen diene (lit. a), noch die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert sei (lit. b). An dieser Rechtsfolge ändere sich auch durch die Erlassung des Bebauungsplanes „L“ (beschlossen am ) nichts, weil u.a. erst nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse eine Aufhebung der Festlegung als Aufschließungsgebiet gemäß § 23 Abs. 3 Stmk. ROG 1974 möglich sei. Diesbezüglich habe das StROG keine entscheidungsrelevante inhaltliche Änderung erfahren (§ 29 Abs. 3 StROG). Da kein vollwertiges Bauland (§ 5 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG) vorliege, erübrige sich eine Prüfung nach § 5 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG (Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, etc.).
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
5 Im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahrens wurde keine Revisionsbeantwortung eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 In der Zulässigkeitsbegründung rügt die Revisionswerberin, das angefochtene Erkenntnis stehe in Widerspruch zu der hg. Rechtsprechung betreffend die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage und der Zulässigkeit der Erteilung einer Baubewilligung im Aufschließungsgebiet gemäß § 8 Abs. 4 StROG (Hinweis u.a. auf und , 2000/06/0137). Darüber hinaus liege keine hg. Rechtsprechung zu der Frage vor, ob die Erlassung eines Bebauungsplanes die gleichzeitige Fertigstellung der Baulandvoraussetzung sicherstelle.
7 Die Revision ist aufgrund der Frage betreffend die Erteilung einer Baubewilligung im Aufschließungsgebiet zulässig.
8 § 5 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, lautet (auszugsweise):
„§ 5
Bauplatzeignung
(1) eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,
2. ...
5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und
6. ...
(2) ...“
§ 8 Abs. 4 und § 29 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG), LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. 6/2020, lauten (auszugsweise):
„§ 8
Planungsinstrumente
(1) ...
(4) Vor der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des § 29 Abs. 3 ist die Erteilung von Festlegungs- und Baubewilligungsbescheiden nach dem Steiermärkischen Baugesetz zulässig, wenn
1. die Bewilligungen der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen dienen oder
2. die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist.
(5) ...
§ 29
Baulandart
(1) Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit auszuweisen:
1. vollwertiges Bauland (Abs. 2),
2. Aufschließungsgebiete (Abs. 3),
3. Sanierungsgebiete (Abs. 4).
(2) ...
(3) Als Aufschließungsgebiete sind Flächen festzulegen, wenn
1. die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht gegeben sind und deren Herstellung zu erwarten ist,
2. das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen und dergleichen) der Verwendung als Bauland entgegensteht,
3. die Herstellung der Baulandvoraussetzungen über einen Bebauungsplan sicherzustellen ist oder
4. ...
Die Gründe für die Festlegung sind im Wortlaut anzuführen. Wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, kann das Aufschließungsgebiet in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Dies kann auch im Zuge der Erstellung eines Bebauungsplanes erfolgen. Die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet hat der Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für die Aufhebung zu beschließen. Diese Verordnung ist unter Abstandnahme vom Verfahren nach § 38 kundzumachen.
(4) ...“
Das LVwG legte seiner Entscheidung § 23 und § 32 Stmk. ROG 1974 idF LGBl. Nr. 22/2003, zugrunde. Diese lauteten (auszugsweise):
„§ 23
Bauland
(1) ...
(3) Innerhalb des Baulandes sind Grundflächen als Aufschließungsgebiete festzulegen, wenn sie zur Zeit der Planerstellung mangelhaft erschlossen und das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen u. dgl.) der Verwendung als Bauland entgegensteht. Die Gründe für die Festlegung sind im Wortlaut anzuführen. ...
§ 32
Rechtswirkung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne
(1) ...
(2) Vor Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 3 ist die Erteilung von Festlegungs- und Baubewilligungsbescheiden nach dem Steiermärkischen Baugesetz zulässig, wenn
a) die Bewilligungen der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen dienen oder
b) die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist.
(3) ....“
9 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides oder Erkenntnisses gegebene Rechtslage anzuwenden, sofern der Gesetzgeber nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist (vgl. , Rz 8).
Flächenwidmungspläne sind grundsätzlich im Sinn der Bedeutung der festgelegten Widmung nach den im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. , Rz 8).
Darüber hinaus sind verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse so zu begründen, dass sie eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit ermöglichen (, Rz 9).
10 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Widmung des Baugrundstückes als „Aufschließungsgebiet - Erholungsgebiet“ nicht aufgehoben wurde und das Bauvorhaben damit zunächst im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG steht. Strittig ist jedoch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung vor Aufhebung der Festlegung als Aufschließungsgebiet gemäß § 8 Abs. 4 StROG vorliegen.
11 Die Revisionswerberin rügt zutreffend, das LVwG habe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Versteinerungstheorie“ in Zusammenhang mit der Auslegung von Flächenwidmungsplänen missverstanden. Demnach richten sich nämlich (nur) die Inhalte der in einem Flächenwidmungsplan verwendeten Begriffe nach den Bestimmungen des ROG im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens; daraus ergibt sich - entgegen der vom LVwG offenbar vertretenen Ansicht - jedoch nicht, dass die anzuwendende Rechtslage betreffend - wie hier - die Entscheidung über den Baubewilligungsantrag „versteinert“ wurde. Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen kommt im vorliegenden Fall daher das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende StROG, LGBl. 49/2010 idF LGBl. Nr. 6/2020, zur Anwendung. Das Stmk. ROG 1974, LGBl. 127/1974 idF LGBl. 22/2003, ist nur hinsichtlich der Auslegung des Flächenwidmungsplanes betreffend die Festlegung von Grundflächen als Aufschließungsgebiet gemäß § 23 Abs. 3 Stmk. ROG 1974 maßgeblich.
12 Es war daher gemäß § 8 Abs. 4 StROG zu prüfen, ob die fehlenden Baulandvoraussetzungen für das als Aufschließungsgebiet festgelegte Baugrundstück durch die Baubewilligung erfüllt werden oder die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist.
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. ; , 2000/06/0137, mwN) führte zur diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 32 Abs. 2 Stmk. ROG 1974 bereits aus, nur der Grund der Ausweisung als Aufschließungsgebiet bzw. sein Wegfall sei im Zusammenhang mit Frage der Zulässigkeit der Erteilung einer Baubewilligung trotz bestehender Widmung als Aufschließungsgebiet von Bedeutung; ob eine Baubewilligung trotz der vorliegenden Aufschließungswidmung erteilt werden könne, hänge nur davon ab, ob die Bewilligung der Beseitigung der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates gegebenen Aufschließungsmängel diene oder die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben sichergestellt sei. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
13 Das LVwG verneinte das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 32 Abs. 2 Stmk. ROG 1974 (inhaltsgleich mit § 8 Abs. 4 StROG); eine Baubewilligung sei - trotz bestehender Widmung als Aufschließungsgebiet - nicht zu erteilen, weil die Baubewilligung weder der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen diene noch die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert wäre. Damit gibt das LVwG aber lediglich den Wortlaut dieser Bestimmung wieder, ohne nachvollziehbar zu begründen, auf welchen Ermittlungsergebnissen diese Beurteilung basiert. Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Ausführungen dazu, welche Gründe im Zeitpunkt der Erlassung des maßgeblichen Flächenwidmungsplanes im Jahr 2004 zur Widmung als „Aufschließungsgebiet - Erholungsgebiet“ geführt hatten und weshalb das LVwG davon ausging, dass diese Aufschließungsmängel nicht mit der Baubewilligung behoben bzw. gleichzeitig mit der Fertigstellung des Bauvorhabens beseitigt werden könnten. Trifft es nämlich zu, dass - wie die Revisionswerberin vorbringt - das Grundstück wegen der mangelnden inneren Erschließung/Parzellierung als Aufschließungsgebiet festgelegt worden war, dieser Mangel jedoch nicht mehr vorliege bzw. durch die Fertigstellung des Bauvorhabens beseitigt wäre, ist nicht erkennbar, inwiefern der Erteilung der beantragten Baubewilligung § 5 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG entgegenstünde.
14 Angesichts der aufgezeigten Begründungsmängel kann nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 8 Abs. 4 StROG vorliegen. Eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit ist somit nicht möglich.
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen vorrangig aufzugreifender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
16 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060096.L04 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-45893