VwGH 14.02.2022, Ra 2022/06/0002
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Gemäß § 3 Abs. 1 Tir BauO 2018 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich u.a. nach ihrer Widmung für die vorgesehene Bebauung eignen. § 41 Abs. 2 lit. a Tir ROG 2016 zufolge dürfen im Freiland nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, errichtet werden, wobei die Ausführung einer betonierten Bodenplatte zulässig ist. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bauliche Anlagen, die nicht von dieser Bestimmung umfasst sind, im Freiland nicht errichtet werden dürfen. Eine Pflasterung im Ausmaß von 58,44 m2 erfüllt zweifelsohne nicht den Tatbestand eines Stadels in Holzbauweise und darf daher im Freiland nicht errichtet werden; sie kann auch nicht als Bodenplatte des Stadels beurteilt werden. Auf die Frage der Ortsüblichkeit war nicht mehr einzugehen (vgl. ). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der B P und 2. des S P, beide in W, beide vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , LVwG-2021/36/1760-3, betreffend Abweisung eines Bauansuchens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W (Behörde) vom , mit dem die „Einreichplanung“ für eine „barrierefreie, nicht versiegelte und reversible Pflasterung als Manipulationsfläche“ für den Zweitrevisionswerber als Rollstuhlfahrer wegen eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, die revisionswerbenden Parteien hätten mit Zustimmung der Behörde gemäß § 30 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) auf einem näher genannten Grundstück im Freiland einen Stadel im Sinn des § 41 Abs. 2 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) sowie einen Unterstand für Bienen errichtet. Gegenständlich sei nunmehr die „Einreichplanung“ vom betreffend die im Außenbereich an drei Seiten des Stadels errichtete Pflasterung im Ausmaß von 58,44 m2. Diese Pflasterung könne nicht als Bodenplatte des Stadels beurteilt werden, sei daher nicht von der Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 2 lit. a TBO 2016 umfasst und dürfe somit im Freiland nicht errichtet werden.
5 Die revisionswerbenden Parteien bringen in der Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, „[e]s existiert weder eine gesetzliche Regelung noch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob bzw. dass eine barrierefreie, nicht versiegelte und reversible Pflasterung als Manipulationsfläche für den Rollstuhlfahrer im Ausmaß von 58,44 m2“ vor bzw. um einen Stadel im Sinn des § 41 Abs. 2 lit. a TROG 2016 genehmigungsfähig sein könne.
6 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Pflasterung eine bauliche Anlage im Sinn des § 2 Abs. 1 TBO 2018 darstellt und daher anzeigepflichtig gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. ist; auch deren Lage im Freiland wurde nicht bestritten.
Gemäß § 3 Abs. 1 TBO 2018 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich u.a. nach ihrer Widmung für die vorgesehene Bebauung eignen. § 41 Abs. 2 lit. a (ein anderer Tatbestand kommt vorliegend nicht in Betracht) TROG 2016 zufolge dürfen im Freiland nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, errichtet werden, wobei die Ausführung einer betonierten Bodenplatte zulässig ist. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bauliche Anlagen, die nicht von dieser Bestimmung umfasst sind, im Freiland nicht errichtet werden dürfen.
Eine Pflasterung im Ausmaß von 58,44 m2 erfüllt zweifelsohne nicht den Tatbestand eines Stadels in Holzbauweise und darf daher im Freiland nicht errichtet werden; sie kann auch nicht als Bodenplatte des Stadels beurteilt werden. Auf die Frage der Ortsüblichkeit war nicht mehr einzugehen (vgl. ).
Die in der Zulässigkeitsbegründung formulierte Rechtsfrage lässt sich somit aus dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 lit. a TROG 2016 beantworten (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa , Rn. 6, mwN).
7 Der Hinweis auf die Technischen Bauvorschriften 2016, insbesondere dessen § 23 betreffend die allgemeinen Anforderungen an die Nutzungssicherheit von baulichen Anlagen geht mangels Zulässigkeit der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage ins Leere.
8 Die revisionswerbenden Parteien bringen weiter vor, es liege keine hg. Rechtsprechung zu der Frage vor, ob die Grundsätze der „UN-BRK“ (gemeint wohl: UN-Behindertenrechtskonvention, die als Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechts von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, mit Gesetzesvorbehalt in nationales Recht umgesetzt wurde) auch auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar seien; nähere Auszuführungen dazu enthält die Zulässigkeitsbegründung nicht. Mit diesem kursorischen Vorbringen ohne Bezugnahme auf den vorliegenden Sachverhalt und ohne jegliche Darlegung, inwiefern dieses internationale Übereinkommen Einfluss auf die Rechtslage nach der TBO 2018 oder dem TROG 2016 haben könnte, wird jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
9 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Verweis auf die Ausführungen zu den Revisionsgründen nicht ausreicht, um dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu entsprechen (vgl. , Rn. 6, mwN).
10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060002.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-45886