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VwGH 12.04.2022, Ra 2022/05/0023

VwGH 12.04.2022, Ra 2022/05/0023

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs3
RS 1
Nichtstattgebung - baurechtliche Angelegenheit - Ein möglicher Verfahrensaufwand durch im Nachhinein eventuell frustriert gesetzte behördliche Handlungen stellt hier keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der vom Amtsrevisionswerber zu vertretenden öffentlichen Interessen dar.
Normen
BauO Wr §124 Abs2
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a
BauO Wr §70a Abs8
BauRallg
VwRallg
RS 1
§ 70a Abs. 8 Wr BauO (in der Fassung LGBl. Nr. 61/2020) räumt dem Nachbarn in vereinfachten Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit ein,"bis längstens drei Monate nach Baubeginn (§ 124 Abs. 2)" näher genannte Rechte, u.a. auf Erhebung von Einwendungen, geltend zu machen. Diese verwiesene Bestimmung enthält jedoch keine Definition des Begriffs "Baubeginn"; vielmehr regelt § 124 Abs. 2 Wr BauO ausschließlich die Fristen für die Baubeginnsanzeige und die Rechtsfolge, sollte mit dem Bau entgegen der Baubeginnsanzeige nicht begonnen werden. D.h. in dieser Bestimmung wird zwar ebenfalls auf den Baubeginn abgestellt, eine nähere Bestimmung dieses Begriffes unterbleibt aber.
Normen
BauO Wr §124 Abs2
BauO Wr §124 Abs2a
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a
BauO Wr §70a
BauO Wr §70a Abs10
BauO Wr §70a Abs8
BauRallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
RS 2
Aus der Entstehungsgeschichte des § 70a Wr BauO ergibt sich, dass § 124 Abs. 2 letzter Satz Wr BauO (wonach eine Baubeginnsanzeige als nicht erstattet gilt, wenn mit dem Bau entgegen der Anzeige nicht begonnen wird) für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit von Nachbareinwendungen nach § 70a Abs. 8 Wr BauO nicht relevant ist. Der Baubeginn und nicht die Bauanzeige ist maßgeblich. § 124 Abs. 2a Wr BauO stellt im Hinblick auf die erforderliche Erkennbarkeit des Baubeginns nach außen (vgl. sinngemäß , zur NÖ BauO 2014, mwN) sicher, dass den Nachbarn durch das Anbringen der Bautafeln jene Informationen zur Verfügung stehen, die ihnen eine Akteneinsicht (zur Abklärung allfälliger Einwendungen) bei der zuständigen Baubehörde möglich machen. Dem wird schließlich auch durch die in § 70a Abs. 10 Wr BauO normierte Wiederaufnahmemöglichkeit des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens entsprochen, wonach ein mangelndes Verschulden eines Nachbarn, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, insbesondere dann vorliegt, wenn die Tafel gemäß § 124 Abs. 2a Wr BauO nicht zeitgerecht angebracht oder vorzeitig entfernt worden ist und die Bauführung für Nachbarn als solche nicht erkennbar war. Indem das VwG davon ausging, dass für den Beginn des Fristenlaufs von Nachbareinwendungen auf den angezeigten Baubeginn abzustellen sei, hat es die Rechtslage verkannt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien, den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-111/V/069/17420/2021/R-1 und VGW-111/V/069/17421/2021/R, gemäß § 30 Abs. 3 VwGG dahingehend abzuändern, dass der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-111/069/10645/2021-25 und VGW-111/V/069/10647/2021, betreffend eine Bauangelegenheit (weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.Ing. Dr. K und 2. Dipl.Ing. Dr. R, beide vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1; 3. L GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Michael Kuen, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gleichzeitig Revisionswerberin zu Ra 2022/05/0024), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zur Gänze zuerkannt werde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Der Erst- und die Zweitmitbeteiligte (im Folgenden: die Nachbarn) sind Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien, die an jene Liegenschaft angrenzt, auf der die dritte mitbeteiligte Partei und Revisionswerberin zu Ra 2022/05/0024 (im Folgenden: Bauwerberin) einen Dachgeschosszubau nach einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren errichtet. Die Nachbarn beantragten die Einsicht in den Bauakt, die Zustellung des Baubescheides, die Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren sowie (vor dem Hintergrund der gleichzeitig erhobenen Einwendungen) die Abweisung des Bauvorhabens als nicht bewilligungsfähig. Diese Anträge wurden von der belangten Behörde ab- oder zurückgewiesen und festgestellt, dass den Nachbarn keine Parteistellung zukomme, weil sie die dreimonatige Frist ab Baubeginn zur Erhebung von Einwendungen versäumt hätten.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wie folgt statt: Es gewährte den Nachbarn das Recht auf Akteneinsicht (Spruchpunkt I.a.), wies den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zurück (Spruchpunkt I.b.) und hob die Zurückweisung der Einwendungen auf (Spruchpunkt I.c.).

3 Begründend führte es aus, dass der Baubeginn mit Schreiben vom für den bekannt gegeben worden sei. Frühestens in der darauffolgenden Woche hätten erste Baumaßnahmen stattgefunden. Werde mit dem Bau entgegen der Baubeginnanzeige nicht begonnen, gelte diese gemäß § 124 Abs. 2 letzter Satz BO als nicht erstattet. Die dreimonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen sei daher noch nicht verstrichen. Die Nachbarn hätten am zulässige Einwendungen zur Gebäudehöhe erhoben und damit Parteistellung erlangt.

4 Der Amtsrevisionswerber beantragte, der von ihm gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit Beschluss vom teilweise statt: Es erkannte die aufschiebende Wirkung zu Spruchpunkt I.a. (Akteneinsicht) zu, wies den Antrag zu Spruchpunkt I.b. und I.c. jedoch ab.

5 Begründend führte es aus, dass das Rechtsschutzziel der Amtsrevision vereitelt wäre, müsste noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Akteneinsicht gewährt werden. Zu Spruchpunkt I.b. und I.c. habe der Amtsrevisionswerber aber nur damit argumentiert, dass im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses behördlich gesetzte Handlungen frustriert wären und gegebenfalls durch weitere Akte annulliert werden müssten. Damit lege der Amtsrevisionswerber keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar. Die Bauwerberin habe die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Übrigen nicht beantragt.

6 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret auszuführen. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

7 Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist bei einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihm zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind (vgl. ; , Ra 2021/01/0303, je mwN).

8 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

9 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa , mwN).

10 In seinem Antrag gemäß § 30 Abs. 3 VwGG, der Amtsrevision zur Gänze die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, argumentiert der Amtsrevisionswerber erneut damit, dass im Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behördlich gesetzte Handlungen frustriert wären und eventuell annulliert werden müssten. Den Nachbarn werde vom Verwaltungsgericht eine Rechtsposition zugebilligt, die ihnen im Fall der Bestätigung der Rechtsansicht der belangten Behörde bei weitem nicht zugekommen wäre. Dies stelle eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der vom Amtsrevisionswerber zu vertretenden öffentlichen Interessen dar.

11 Dem nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung gemäß § 30 Abs. 3 VwGG ist somit keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen zu entnehmen. Angesichts dessen, dass es im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses geht (vgl. erneut , mwN), vermag der Amtsrevisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses darzutun. Ein möglicher Verfahrensaufwand durch im Nachhinein eventuell frustriert gesetzte behördliche Handlungen stellt hier keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der vom Amtsrevisionswerber zu vertretenden öffentlichen Interessen dar.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/05/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr.in Sembacher und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revisionen 1. des Magistrates der Stadt Wien (zu Ra 2022/05/0023) und 2. der L GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Michael Kuen, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13 (zu Ra 2022/05/0024), gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , 1. VGW-111/069/10645/2021-25 und 2. VGW-111/V/069/10647/2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. Dr. R F und 2. Dipl.-Ing. Dr. K F, beide in Wien, beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der zweitrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Die Zweitrevisionswerberin reichte am Baupläne zur Errichtung eines Dachgeschosszubaus auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien zur Genehmigung im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a Bauordnung für Wien - BO für Wien (im Folgenden: BO) ein. Der Erst- und die Zweitmitbeteiligte (im Folgenden auch: die Nachbarn) sind Eigentümer einer angrenzenden Liegenschaft. Die Nachbarn beantragten Einsicht in den Bauakt, die Zustellung des Baubescheides, die Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren sowie (vor dem Hintergrund der gleichzeitig erhobenen Einwendungen) die Untersagung der Bauführung. Diese Anträge wurden von der belangten Behörde ab- oder zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass den Nachbarn keine Parteistellung zukomme, weil sie die dreimonatige Frist - ab Baubeginn - zur Erhebung von Einwendungen versäumt hätten.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom  wie folgt statt: Es gewährte den Nachbarn das Recht auf Akteneinsicht (Spruchpunkt I.a.), wies den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zurück (Spruchpunkt I.b.) und hob die Zurückweisung der Einwendungen auf (Spruchpunkt I.c.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig (Spruchpunkt II.).

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Baubeginn mit Schreiben vom für den angezeigt worden sei. Eine weitere Baubeginnsanzeige sei nicht erstattet worden. Am sei keine Bautätigkeit erfolgt. Frühestens in der darauffolgenden Woche hätten erste Baumaßnahmen stattgefunden. Am sei im Zuge einer Vor-Ort-Erhebung durch die belangte Behörde festgehalten worden, dass der Baubeginn tatsächlich gesetzt worden sei. Am sei ein „I-Träger“ eingezogen gewesen.

4 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, § 70a Abs. 8 BO verweise auf § 124 Abs. 2 BO, der die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Zeitpunkts des Beginns der Bauführung normiere. Daraus sei abzuleiten, dass für den „Baubeginn“ im Sinn des § 70a Abs. 8 BO nicht auf den tatsächlichen, sondern den angezeigten Baubeginn abzustellen sei (Verweis auf ). Werde mit dem Bau entgegen der Baubeginnsanzeige nicht begonnen, gelte diese gemäß § 124 Abs. 2 letzter Satz BO als nicht erstattet. Eine Toleranzfrist sei nicht vorgesehen. Die Baubeginnsanzeige vom , mit der der Baubeginn für den angezeigt worden sei, gelte daher als nicht erstattet. Die dreimonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen sei im vorliegenden Fall daher noch nicht verstrichen. Die Nachbarn hätten am zulässige Einwendungen zur Gebäudehöhe erhoben und damit ex lege Parteistellung erlangt. Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die beiden außerordentlichen Revisionen. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.

6 In dem in der Zwischenzeit fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde mit Bescheid vom die Einwendungen der mitbeteiligten Parteien als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurück. Dagegen erhoben die mitbeteiligten Parteien wiederum Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

7 Mit Erkenntnis vom zu VGW-111/V/069/2404/2022-48 und VGW-111/V/069/2405/2022 behob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom ersatzlos (Spruchpunkt I.) und leitete „das modifizierte Bauansuchen betreffend Dachgeschossausbau sowie Wohnungszusammenlegungen“ auf der gegenständlichen Liegenschaft gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an den Magistrat der Stadt Wien weiter (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).

8 Begründend führte das Verwaltungsgericht in diesem Erkenntnis aus, dass die Zweitrevisionswerberin durch Projektmodifikationen vom bzw.  eine wesentliche Antragsänderung vorgenommen habe. Sie habe das Vorhaben erweitert, indem sie unter anderem einen Dachkörper um 1,03 Meter erhöht und eine Außenwand versetzt habe. Wesentliche Antragsänderungen seien als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten.

9 Da somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zum Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag und daher auch über die dagegen gerichteten Einwendungen der Nachbarn weggefallen sei, sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und der neue Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den Magistrat der Stadt Wien zur Entscheidung über die neue Sache weiterzuleiten.

10 Gegen dieses Erkenntnis wurde keine Revision erhoben.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen das Erkenntnis vom , 1. VGW 111/069/10645/2021-25 und 2. VGW 111/V/069/10647/2021, gerichteten vorliegenden Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und dabei erwogen:

12 Die Revisionen sind im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob der Beginn der Frist des § 70a Abs. 8BO an der Baubeginnsanzeige oder am Baubeginn anknüpft, zulässig und berechtigt.

13 Die relevanten Bestimmungen der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, in der zum Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 69/2018 lauten auszugsweise:

„Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

§ 70a (1) Wird den Einreichunterlagen gemäß § 63 oder gemäß § 63a die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigte Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 Anwendung. Hievon sind ausgenommen:

1. Bauvorhaben, für die eine Bewilligung von Abweichungen nach §§ 69, 76 Abs. 13 oder 119 Abs. 6 erforderlich ist;

2. Bauvorhaben, für die eine Bewilligung gemäß § 71 beantragt ist;

[...]

[...]

(8) Nachbarn (§ 134 Abs. 3) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (§ 124 Abs. 2) Einwendungen im Sinne des § 134a vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4) ist ausgeschlossen.

[...]

(10) Erfolgt keine rechtskräftige Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Abs. 8, gilt das Bauvorhaben als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 70 bewilligt. War die Bestätigung gemäß Abs. 1 inhaltlich unrichtig und ergibt sich daraus eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (§ 134a), ist das Verfahren auf Antrag eines in seinen Nachbarrechten verletzten Nachbarn wieder aufzunehmen, wenn der Nachbar ohne sein Verschulden daran gehindert war, dies gemäß Abs. 8 geltend zu machen; Verschulden liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Tafel (gemäß § 124 Abs. 2a) nicht zeitgerecht angebracht oder vorzeitig entfernt worden ist und die Bauführung für Nachbarn als solche nicht erkennbar war. Eine Wiederaufnahme ist unzulässig, wenn seit der Fertigstellungsanzeige mehr als drei Jahre verstrichen sind.

[...]

Bauführer und Bauwerber

§ 124. [...]

(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Beginns der Bauführung mindestens drei Tage vorher, bei Bauführungen auf Grund von Bauanzeigen (§ 62) spätestens am Tag des Baubeginns, der Behörde sowie dem Bauwerber und dem Prüfingenieur (§ 127 Abs. 3) bekanntzugeben. Wird mit dem Bau entgegen der Baubeginnsanzeige nicht begonnen, gilt diese als nicht erstattet.

(2a) Sofern es sich nicht um Bauführungen gemäß § 62 handelt, hat der Bauwerber bei Baubeginn eine von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft anzubringen, aus der hervorgeht,

1. um welches Bauvorhaben es sich handelt,

2. das Datum des Baubeginns und

3. die zuständige Behörde.

Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden. Grenzt die von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen oder Aufschließungswege, ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel anzubringen.

[...]

Parteien

§ 134. [...]

[...]

(4) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bzw. nach Ablauf der gemäß § 70 Abs. 2 gesetzten Frist bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt bzw. die Frist gemäß § 70 Abs. 2 gesetzt hat.

[...]“

14 Das Verwaltungsgericht stellte zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einwendungen der mitbeteiligten Parteien als Nachbarn zwar zunächst auf den „Baubeginn“ gemäß § 70a BO ab. In weiterer Folge leitete es aus § 70a Abs. 8 BO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 BO, der die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Beginns der Bauführung normiert, jedoch ab, dass für den „Baubeginn“ im Sinne des § 70a BO nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den angezeigten Baubeginn abzustellen sei. Dabei verwies es auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/05/0080. Da entgegen der Baubeginnsanzeige nicht mit den Bauarbeiten begonnen worden sei, gelte diese gemäß § 124 Abs. 2 letzter Satz BO als nicht erstattet und die dreimonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen sei noch nicht verstrichen. Das Verwaltungsgericht erachtete folglich die Einwendungen der mitbeteiligten Parteien als rechtzeitig und zulässig; sie hätten dadurch ex lege Parteistellung erlangt.

15 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 70a Abs. 8 BO (in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 61/2020) dem Nachbarn in vereinfachten Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit einräumt, „bis längstens drei Monate nach Baubeginn (§ 124 Abs. 2)“ näher genannte Rechte, u.a. auf Erhebung von Einwendungen, geltend zu machen. Diese verwiesene Bestimmung enthält jedoch keine Definition des Begriffs „Baubeginn“; vielmehr regelt § 124 Abs. 2 BO ausschließlich die Fristen für die Baubeginnsanzeige und die Rechtsfolge, sollte mit dem Bau entgegen der Baubeginnsanzeige nicht begonnen werden. D.h. in dieser Bestimmung wird zwar ebenfalls auf den Baubeginn abgestellt, eine nähere Bestimmung dieses Begriffes unterbleibt aber.

16 Welche Bedeutung dem Verweis auf § 124 Abs. 2 BO zukommt, ergibt sich erst aus der Entstehungsgeschichte. Diese lässt vermuten, dass es sich bei dem in § 70a Abs. 8 BO verbliebenen Verweis auf § 124 Abs. 2 BO um ein Redaktionsversehen handelt:

17 Nach der Rechtslage der BO idF vor der Verfahrensnovelle 2001, LGBl. Nr. 91/2001, war die Möglichkeit der Nachbarn, im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a BO Einwendungen zu erheben, mit drei Monaten „nach dem angezeigten Baubeginn (§ 124 Abs. 2 BO)“ begrenzt (vgl. damals noch Abs. 7 leg. cit.). Der Verweis auf § 124 Abs. 2 BO erwies sich insofern - aufgrund des Anknüpfens an den angezeigten Baubeginn - als zweckmäßig. Den Beginn des Laufs der Frist zur Erhebung von Einwendungen der Nachbarn mit dem Zeitpunkt der Erstattung der Baubeginnsanzeige festzusetzen, hat der Verfassungsgerichtshof jedoch als unsachlich und daher verfassungswidrig beurteilt (vgl. VfSlg 16.049/2000), da dieser Zeitpunkt zwar für die Behörde, in der Regel aber nicht für die Nachbarn erkennbar ist.

18 In der Folge wurde in § 70a BO der Beginn der Frist für die Einwendungen der Nachbarn mit dem „Baubeginn“ bestimmt (Abs. 8 leg. cit.), d.h. der Bezug auf den „angezeigten“ Baubeginn entfiel. Allerdings blieb der Verweis „(§ 124 Abs. 2)“ - vermutlich aufgrund eines redaktionellen Versehens - erhalten. Ergänzt wurde diese Bestimmung nunmehr durch die Verpflichtung des Bauwerbers, bei Baubeginn eine „deutlich und dauernd sichtbare und lesbare Tafel“ an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft anzubringen, die näher bestimmte Informationen (etwa über das Datum des Baubeginns) enthalten musste (vgl. § 70a Abs. 7 und 8 BO idF LGBl. Nr. 91/2001). Dadurch sollte gewährleistet werden, dass die Nachbarn jedenfalls vom Beginn der tatsächlichen Bauführung Kenntnis erlangen können, selbst wenn diese in einem nicht einsehbaren Teil der Liegenschaft stattfinden sollte, um die ihnen (nunmehr in Abs. 8 leg. cit.) eingeräumten Rechte wahrzunehmen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber beim Beginn des Laufs der Frist für die Einwendungen nunmehr auf den tatsächlichen Baubeginn abgestellt hat.

19 Eine ähnliche Problemlage stellt sich damals auch in Bauverfahren, die nicht als vereinfachte Baubewillligungsverfahren nach § 70a BO durchgeführt wurden, nämlich im Zusammenhang mit den Rechten des übergangenen Nachbarn nach § 134 Abs. 4 BO (vgl. Moritz, BauO für Wien6, [2019] Anm. zu § 134 Abs. 4). Auch den in diesen Verfahren übergangenen Nachbarn wurde ursprünglich das Recht zur Erhebung von nachträglichen Einwendungen eingeräumt, zeitlich aber ebenso befristet mit drei Monaten nach dem „angezeigten Baubeginn“. Das Abstellen auf den angezeigten Baubeginn wurde aber auch hier vom Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 18.234/2007) als unsachlich erachtet und § 134 Abs. 4 BO (idF LGBl. Nr. 61/1998) als verfassungswidrig aufgehoben.

20 Durch die Techniknovelle 2007, LGBl. Nr. 24/2008, wurde in der Folge § 134 BO dahingehend geändert, dass auch für die übergangenen Nachbarn beim Beginn des Fristenlaufs auf den „Baubeginn“ abgestellt wurde (Abs. 4 leg. cit.). Gleichzeitig sollte es auch diesem Personenkreis ermöglicht werden, durch eine Tafel auf der Liegenschaft vom Beginn einer Bauführung Kenntnis zu erlangen. Aus diesem Grunde wurde in derselben Novelle der Inhalt des § 70a Abs. 7 BO nahezu unverändert in den neu eingefügten § 124 Abs. 2a BO „verschoben“ und damit der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auch auf Bauverfahren, die nicht nach § 70a BO abgeführt wurden, erstreckt. Damit sollte übrigens auch für den Bauwerber Rechtssicherheit betreffend den Bestand seiner Baubewilligung hergestellt werden (siehe auch Erl. BlgWrLT Nr. 29/2007). Auch in diesem Zusammenhang kommt die Intention des Gesetzgebers, nunmehr auf den tatsächlichen Baubeginn abzustellen, zum Ausdruck.

21 Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass § 124 Abs. 2 letzter Satz BO (wonach eine Baubeginnsanzeige als nicht erstattet gilt, wenn mit dem Bau entgegen der Anzeige nicht begonnen wird) für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit von Nachbareinwendungen nach § 70a Abs. 8 BO nicht (mehr) relevant ist. An dieser Beurteilung vermag auch das vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/05/0080, keine Zweifel zu erwecken, waren doch in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall der angezeigte und der tatsächliche Baubeginn ident.

22 Aus all dem folgt, dass im Revisionsfall der Baubeginn und nicht die Bauanzeige maßgeblich ist. § 124 Abs. 2a BO stellt dabei im Hinblick auf die erforderliche Erkennbarkeit des Baubeginns nach außen (vgl. sinngemäß , zur NÖ BO 2014, mwN) sicher, dass den Nachbarn durch das Anbringen der Bautafeln jene Informationen zur Verfügung stehen, die ihnen eine Akteneinsicht (zur Abklärung allfälliger Einwendungen) bei der zuständigen Baubehörde möglich machen.

23 Dem wird schließlich auch durch die in § 70 Abs. 10 BO normierte Wiederaufnahmemöglichkeit des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens entsprochen, wonach ein mangelndes Verschulden eines Nachbarn, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, insbesondere dann vorliegt, wenn die Tafel gemäß § 124 Abs. 2a BO nicht zeitgerecht angebracht oder vorzeitig entfernt worden ist und die Bauführung für Nachbarn als solche nicht erkennbar war.

24 Indem das Verwaltungsgericht davon ausging, dass für den Beginn des Fristenlaufs von Nachbareinwendungen auf den angezeigten Baubeginn abzustellen sei, hat es die Rechtslage verkannt.

25 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

27 Der Antrag der mitbeteiligen Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil einer mitbeteiligten Partei gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nur im Falle der Abweisung der Revision ein Anspruch auf Aufwandersatz zukommt.

28 Für das fortzusetzende Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:

29 Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (vgl. , mwN) oder mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. etwa , und zu allem und Ra 2019/18/0336, jeweils mwN).

30 Dies bedeutet im konkreten Fall, dass die in Folge des hier angefochtenen und mit dieser Entscheidung aufgehobenen Erkenntnisses im fortgesetzten Verfahren ergangenen Entscheidungen der Baubehörde und des Verwaltungsgerichtes als beseitigt gelten.

31 Das Verwaltungsgericht hat nun erneut - anhand der dargelegten Grundsätze - zu prüfen, ob die Einwendungen der mitbeteiligten Parteien gegen die ursprünglichen, am eingereichten Baupläne von der belangten Behörde zu Recht als präkludiert erachtet wurden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050023.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-45877