VwGH 31.03.2023, Ra 2022/04/0118
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die dem Konsens zugrunde zu legenden Projektdaten beruhen regelmäßig auf dem im Genehmigungsantrag zum Ausdruck kommenden Willen des Projektwerbers (vgl. bereits ). |
Normen | |
RS 2 | Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht kein Anwaltszwang. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des R L in F, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-851534/153/HW/AHo-851569/2, betreffend gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; mitbeteiligte Partei: A GmbH in E, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Mitbeteiligten die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Produktionsanlage zur Grünfuttertrocknung samt Weiterverarbeitung erteilt.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) - unter anderem - die Beschwerde des Revisionswerbers unter Modifizierung einzelner Auflagen ab (Spruchpunkt A.I. und A.II.), legte die Frist für die Fertigstellung der Anlage neu fest (Spruchpunkt A.III.) und erklärte die Revision für unzulässig (Spruchpunkt A.IV.). Ferner wies es mit Beschluss den Antrag, es möge festgestellt werden, dass es sich bei der Anlage, soweit diese die Tätigkeit der Trocknung betrifft, um eine solche handelt, die nach den Regeln für eine IPPC-Anlage zu verhandeln und zu entscheiden ist, als unzulässig zurück. Die Revision gegen diesen Beschluss erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt B I. und B II.).
3 Das Verwaltungsgericht traf - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung mehrerer Amtssachverständiger - zusammengefasst folgende Feststellungen: Mit Eingabe vom habe die Mitbeteiligte einen Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Produktionsanlage zur Grünfuttertrocknung samt Weiterverarbeitung zu Cobs oder Ballen sowie der Ableitung der Dach- und vorgereinigten Oberflächenwässer in den Regenwasserkanal auf einem bestimmt bezeichneten Grundstück beantragt. Die belangte Behörde habe eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Kundmachung der Verhandlung an der Amtstafel der zuständigen Gemeinde und auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft Braunau verlautbart worden sei.
4 Die Produktions- und Arbeitsabläufe des gegenständlichen Projekts könnten zusammengefasst wie folgt beschrieben werden: Das Grünfutter werde mittels LKW oder Traktor auf dem Areal der Betriebsanlage angeliefert, für maximal 24 Stunden zwischengelagert und anschließend in der geplanten Produktionshalle aufgegeben. In einem ersten Schritt werde das Rohmaterial zerkleinert und gelange in eine Trocknungstrommel, die von einem Ofen, welcher mittels Erdgas befeuert werde, beheizt werde. Die Trocknung erfolge mittels Heißluft. Das getrocknete Material werde von der Trocknungsluft getrennt und gelange über Förderbänder zur Weiterverarbeitung. Es gebe zwei Möglichkeiten der Weiterverarbeitung: einerseits könnten Presslinge - so genannte Cobs (Pellets) - und anderseits Quaderballen erzeugt werden. Diese Verarbeitungsformen würden mittels Pressen bewerkstelligt werden. Die Abholung bzw. Auslieferung der fertigen Produkte erfolge wiederum mittels LKW oder Traktor. Die Anlage solle von 15. März bis 15. Dezember in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr im Vollbetrieb (inklusive Trocknung) stehen. Von 15. Dezember bis 15. März in der Zeit von 6:00 bis 18:00 Uhr erfolge ein Teilbetrieb ohne Trocknung. Die Produktionshalle werde in Mischbauweise ausgeführt. Im südwestlichen Bereich der Halle werde im Erdgeschoss ein Lagerraum, ein Aufenthaltsraum und ein Schaltraum situiert. Dieser Bereich werde zweigeschossig ausgeführt und im ersten Obergeschoss sei die Situierung eines „I-Raumes“ und eines Lagerbereiches vorgesehen. Südlich der Halle werde ein zweigeschossiges Bürogebäude zugebaut. Zur Ableitung der Abluft der Trocknungsanlage werde in der Betriebshalle ein Kamin mit einem Mündungsdurchmesser von 1,25 m und einer Höhe von 25 m errichtet.
5 Das schalltechnische Projekt sei vom Amtssachverständigen für Lärmschutz geprüft und als plausibel, schlüssig und nachvollziehbar bewertet worden. Es sei an vier Messpunkten eine Ist-Bestandsmessung durchgeführt worden. In allen Beurteilungszeiträumen (Tag, Abend, Nacht - ungünstigste Stunde) sei an den gewählten Rechenpunkten der planungstechnische Grundsatz eingehalten worden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es an diesen Rechenpunkten zu keiner nennenswerten Veränderung der örtlichen Schall-Ist-Situation kommen werde. Die Anhebung der Umgebungssituation liege bei rund ein Dezibel, was aus schalltechnischer Sicht als irrelevant eingestuft werden könne. Auch die betrieblichen Dauergeräusche könnten selbst bei Berücksichtigung der leisesten Nachtstunden als unkritisch eingestuft werden. Vibrationen, wie man sie von Waschmaschinen kenne, seien im Zusammenhang mit der Trockentrommelrotation nicht zu erwarten. Die maximalen Fahrbewegungen eines Tages seien im Gutachten enthalten. Allfällige Spitzenpegel ausgehend von Ladewegen seien im schalltechnischen Projekt mitberücksichtigt worden. Das Spitzenpegelkriterium werde eingehalten. Es seien bei der gegenständlichen Anlage keine maßgeblichen niederfrequenten Emissionen zu erwarten. Vom humanmedizinischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass sich durch das Projekt keine nachteiligen Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallemissionen ergeben würden.
6 Auf Basis des humanmedizinischen Gutachtens werde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Umgebungssituation die festgestellten Beleuchtungen keine gesundheitlich nachteiligen Wirkungen ergeben würden. Im gegenständlichen Projekt seien keine betriebsspezifischen blinkenden farbigen Werbebeleuchtungen ersichtlich. Die vorgebrachten bewegten Beleuchtungen durch Kraftfahrzeuge beträfen die Beleuchtungen von Fahrzeugen, die darauf abzielen würden, die Fahrwege auszuleuchten. Diese seien im Sinne der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben und würden auch in allen anderen durch Straßen erschlossenen Gebieten vorkommen. Das von den Antragstellern eingereichte lufttechnische Projekt sei vom zuständigen Amtssachverständigen geprüft und als schlüssig und nachvollziehbar bewertet worden. Auf Basis der Ausführungen des humanmedizinischen Amtssachverständigen werde festgestellt, dass durch Luftschadstoffe keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen bei den Beschwerdeführern zu erwarten seien. Insgesamt seien auf Basis des vorliegenden Projekts unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Auflagen keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu erwarten. Aus Maschinenbau- und anlagentechnischer Sicht könne nach dem Stand der Technik bei konsensgemäßer Errichtung und Betrieb davon ausgegangen werden, dass bei der Betriebsanlage bezogen auf die Maschine Grünfuttertrocknungsanlage eine Gefährdung durch Brand für Personen und Sachen nicht zu erwarten sein werde. Ebenso könne davon ausgegangen werden, dass bei der vorliegenden Betriebsanlage eine Gefährdung durch Explosionen nicht zu erwarten sein werde. Die Betriebsanlage entspreche hinsichtlich des Brandschutzes dem Stand der Technik, die notwendigen Parameter seien im Projekt angegeben.
7 Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar vor allem aus den Gutachten der Amtssachverständigen aus den Bereichen der Luftreinhaltung bzw. Chemie, Lichttechnik, Maschinenbautechnik und Anlagensicherheit, Schalltechnik und Humanmedizin. Die Feststellungen zum Bewilligungsumfang und zum Betriebsablauf der beantragten Anlage würden sich aus dem Projektunterlagen ergeben. In diesem Zusammenhang sei im Hinblick auf die Einwände der Beschwerdeführer gegen die Beauftragung der im behördlichen Verfahren tätigen Amtssachverständigen festzuhalten, dass Sachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten nicht an Weisungen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG gebunden seien, sondern deren Begutachtung allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhe. Die Ausübung ihrer Funktion stehe unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht, weshalb das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermöge. Den Beschwerdeführern sei es mit dem Vorbringen, sämtliche vorliegende Sachverständigengutachten würden den Anforderungen an ein ausführliches, schlüssiges, plausibles und nachvollziehbares Gutachten nicht entsprechen, nicht gelungen, die Fachkunde der befassten Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. An der Unbefangenheit der Amtssachverständigen hege das Verwaltungsgericht keine Bedenken.
8 Zu den Feststellungen betreffend Lärmtechnik hielt das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, die im schalltechnischen Projekt getroffenen Annahmen bzw. Betriebsabläufe seien eindeutig deklariert worden. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Widersprüche bezüglich der Anzahl der Fahrbewegungen im schalltechnischen Projekt würden nicht vorliegen. Geräuschquellen im Freien seien als Dauergeräusche berücksichtigt und mögliche Pegelspitzen in der Halle lärmtechnisch in das Gutachten miteinbezogen worden. Die Wahl der Messpunkte würde in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen fallen. Dieser Auswahl sei fallbezogen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Im Lärmprojekt seien die verschiedenen Schallimmissionen jeweils gesondert dargestellt und mit Spitzenpegel sowie zum Teil weiteren Beschreibungen - wie Rückfahrwarner oder Verladegeräusche - dargestellt worden. Insofern sei nicht ersichtlich, dass die lärmtechnische Beurteilung unschlüssig bzw. unvollständig sei. Hinsichtlich vorgebrachter Vibrationen sei im Gutachten festgehalten worden, dass bei entsprechender Lagerung und Fundamentierung der Anlagenteile nicht zu erwarten sei, dass die Fühlschwelle für Erschütterungen überschritten werde. Der projektierte Einsatz und die Anzahl und Länge von Fahrbewegungen seien aus lärmtechnischer Sicht nicht auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Zusammenfassend sei das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer als schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei anzusehen, sodass es den Feststellungen zugrunde gelegt werden könne.
9 Zum Gutachten des Amtssachverständigen für Lichttechnik sei festzuhalten, dass die Ausführungen schlüssig, widerspruchsfrei und gut nachvollziehbar seien. Aus der maximalen Gesamtanzahl der projektierten Fahrbewegungen im Zeitraum zwischen 22. 00 Uhr bis 6:00 Uhr ergebe sich, dass in diesem Zeitraum weniger als acht Fahrbewegungen pro Stunde vorkommen würden. Bei den zu berücksichtigenden Kraftfahrzeugen sei nicht zu erwarten, dass der Einsatz von Beleuchtungsanlagen in seinen Auswirkungen über Abblendlicht hinausgehe. Im Gutachten sei offengelegt, welche der Häuser in der Umgebung in lichttechnischer Hinsicht untersucht worden seien und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei auf die einzelnen Grundstücke der Beschwerdeführer eingegangen worden. Der Amtssachverständige habe schlüssig dargelegt, dass bis auf einen Bewertungspunkt die Grenzwerte der Blendung eingehalten würden. Für das betreffende Grundstück habe der Amtssachverständige eine zusätzliche Auflage vorgeschlagen. Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass aus lichttechnischer Sicht kein weiterer Messpunkt benötigt werde, zumal beim Lokalaugenschein keine zusätzlich zu berücksichtigenden Beleuchtungsanlagen festgestellt worden seien. Die Einholung des beantragten Gutachtens zur Frage der Blendung der Liegenschaften bei Unterstellung, dass es zu keiner Dimmung der Außenbeleuchtung komme, habe unterbleiben können, weil das zu beurteilende Projekt eine Dimmung vorsehe.
10 Im humanmedizinischen Gutachten sei eine nachvollziehbare Berücksichtigung der Lärmimmissionen, Lichtimmission, des Geruchs und der Luftschadstoffe sowie von Wasserdampf bzw. Luftfeuchtigkeit erfolgt. Der Sachverständige für Humanmedizin habe ausführlich zu den Einwendungen betreffend Gefährdungen durch Nitrat und Mikrobiologie Stellung bezogen und nachvollziehbar gefolgert, dass gesundheitlich nachteilige Wirkungen in den Nachbarschaftsbereichen nicht zu erwarten seien bzw. dass sich kein erhöhtes Risiko ergebe, das kausal auf die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage zurückzuführen wäre. Auf Basis der gutachterlichen Ausführungen sei es nachvollziehbar, dass ein gesundheitliches Risiko für die Nachbarschaft durch Rückstände bei den Futtermitteln nicht ersichtlich sei. Unerwünschte Rückstände/Stoffe auf dem Grünfutter seien im Zusammenhang mit dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu beurteilen. Zu den Ausführungen in dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Verfasser nicht um einen Sachverständigen für Humanmedizin handle. Selbst unter Berücksichtigung dieses Gutachtens würden für das Gericht keine Bedenken an der Richtigkeit der Ausführungen des humanmedizinischen Amtssachverständigen entstehen. Hinsichtlich des Gutachtens für Luftreinhaltung (und Chemie) sei auf die Maßgeblichkeit der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektbeschreibung hinzuweisen, sodass nachvollziehbar sei, dass der Beurteilung die im Projekt enthaltenen Angaben zu Betriebsstunden, maximaler Menge Trockengut pro Tag bzw. Jahr und den KFZ-Bewegungen zugrunde gelegt worden seien. Im Projekt seien die maximalen Betriebsstunden pro Jahr sowie die maximale Materialmenge von Trockengut mit 144 Tonnen pro Tag bzw. 20.000 Tonnen pro Jahr festgelegt worden. Der Amtssachverständige habe die Wasserdampfemissionen sowie eine fallweise Geruchsbelästigung in seine Betrachtungen miteinbezogen. Hinsichtlich Geruchsbelästigung sei dem Sachverständigen zufolge im Projekt eine sehr hohe Emissionsfracht angesetzt worden. Diese als plausibel zu erachten erscheine dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Die Anzahl der Betriebsstunden sei im Projekt festgelegt worden. Für die Ausbreitung der Geruchsemissionen seien durch den Sachverständigen meteorologische Ausbreitungsbedingungen herangezogen worden. Auf Basis der durch die geplante Anlage maximal erwartbaren Jahresgeruchsstunden werde nachvollziehbar von irrelevanten Zusatzbelastungen ausgegangen, zumal es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass Geruchszusatzbelastungen bis zu einem gewissen Umfang irrelevant sein könnten, wenn diese weder zur erheblichen Belästigung noch zu Gesundheitsgefährdungen führen würden. Hinsichtlich der Luftschadstoffe ergebe sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen nachvollziehbar, dass die Abgasemissionen als Emissionsgemisch unter Berücksichtigung des Wasserdampfes aus der Trocknung im lufttechnischen Projekt berücksichtigt seien. Die Beurteilung der Luftschadstoffe auf dieser Basis scheine nachvollziehbar und schlüssig. Zusammenfassend sei zu dem Gutachten festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine Widersprüche der eingeholten Gutachten aufzuzeigen vermochten. Zudem könne ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nach der Rechtsprechung nur durch ein gleichwertiges Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft werden. Dies sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. Die Vorlage von im Internet aufgefundenen Artikeln vermöge die Einholung eines Gutachtens nicht zu ersetzen, zumal in diesen Artikeln nicht auf das konkrete Projekt Bezug genommen werde.
11 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführer hätten moniert, dass die Kundmachung gemäß § 356 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 durch Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern nicht erfolgt sei. Zudem hätte eine coronabedingte „Behördenwarnung“ viele Personen von der Teilnahme an der Verhandlung abgehalten. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf die Stellung als übergangene Parteien berufen würden. Sämtlichen Beschwerdeführern sei Parteistellung zuerkannt worden. Soweit diese vorbringen würden, dass (möglicherweise) weitere Personen nicht zur Verhandlung erschienen seien und es allfällige übergangene Parteien gäbe, würden die Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen. Die Wahrnehmung anderer als eigener Rechte stünde den Nachbarn im gegenständlichen Verfahren nämlich nicht zu. Zudem sei den Ausführungen der Behörde zu entnehmen, dass die Kundmachung der Verhandlung an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Amtstafel bzw. Internetseite der Bezirkshauptmannschaft Braunau verlautbart worden sei. Weder der Anschlag auf dem Betriebsgrundstück noch der Anschlag in den der Betriebsanalage unmittelbar benachbarten Häusern diene der Verständigung von Nachbarn in weiter entfernten Häusern. Ein Kundmachungsmangel liege daher nicht vor.
12 Den Beschwerden würde weitgehend das Vorbringen zugrunde liegen, dass die eingereichten Anlagenteile tatsächlich in weit höherem Ausmaß genützt werden würden. Dem sei zu entgegnen, dass in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren die Behörde an den Inhalt des jeweiligen Antrags gebunden sei. Die behördliche Genehmigung umfasse daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt. Mögliche Abweichungen vom genehmigten Betrieb wären in weiterer Folge allenfalls unter dem Aspekt einer - genehmigungspflichtigen - Änderung der Betriebsanlage zu beurteilen. Die Frage, ob die Betriebsanlage wie beantragt betrieben werden könne, sei Entscheidung des Anlageninhabers. Diese Frage sei nicht Beurteilungsgegenstand der beigezogenen Sachverständigen. Befürchtungen bzw. Vermutungen, die Bewilligungswerberin würde in Überschreitung der gewerbebehördlichen Genehmigung weitere Tätigkeiten entfalten, seien keine zielführenden Einwendungen. Das beantragte Projekt lasse sich den vorliegenden Unterlagen entnehmen, wobei im Besonderen darauf hinzuweisen sei, dass sowohl im schalltechnischen als auch im lufttechnischen Projekt angeführt sei, dass bei ständigem Maximalbetrieb täglich Frischgut zu 144 Tonnen Trockengut verarbeitet werde. Weiters sei eine Produktion von bis zu 20.000 Tonnen Trockengut pro Jahr vorgesehen. Diese Beschreibungen, welche Teil des eingereichten und genehmigten Projekts seien, würden als Projektbestandteile der fachlichen und rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sein. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer sei angesichts dieser Beschreibungen eine tägliche und jährliche Maximalmenge im eingereichten Projekt festgelegt. In diesem Zusammenhang sei es nicht erforderlich, dass täglich exakt 144 Tonnen Trockengut produziert würden, sondern müsse die Betriebsanlage so betrieben werden, dass die Produktionsmenge 144 Tonnen/Tag nicht übersteige. In der Betriebsbeschreibung werde die Herstellung von Cobs inklusive Lagerung und Verladung beschrieben. Es ergebe sich aus dem eingereichten Projekt nicht, dass auch eine Lagerung und Verladung von Ballen in der gegenständlichen Betriebsanlage stattfinden würde. Beantragt und genehmigt sei nur der Einsatz eines Elektro-Radladers. Ob die Betriebsanlage im Zeitraum „Teilbetrieb ohne Trocknung“ sinnvoll betrieben werden könne, sei von der Behörde nicht zu prüfen. Es sei für diesen Zeitraum keine weitere gewerbliche Tätigkeit genehmigt. Sollte hervorkommen, dass während des Teilbetriebs keine sinnvolle gewerbliche Tätigkeit ausgeführt werden könne, entstehe den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil.
13 Zum Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des aus ihrer Sicht durchzuführenden IPPC-Verfahrens sei festzuhalten, dass die Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer IPPC-Anlage keine zusätzliche über § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 hinausgehende Parteistellung hätten. Der durch das IPPC-Verfahren vorgesehene Schutzanspruch sei deckungsgleich mit dem Schutz vor Gesundheitsgefährdung und Belästigung sowie dem Eigentumsschutz gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 Gewerbeordnung 1994. Im Übrigen stelle die gegenständliche Anlage keine IPPC-Anlage dar. Der in der maßgeblichen Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 mehrfach verwendete Begriff „Kapazität“ meine die erreichbare Kapazität bei vollständiger Ausnutzung des erteilten Genehmigungsumfangs, wobei einschränkende Projektbestandteile oder Auflagen bei der Bemessung zu berücksichtigen seien. Der beantragte Produktionsumfang der Betriebsanlage betrage 144 Tonnen pro Tag bzw. 20 Tonnen pro Jahr weshalb auf Basis des zugrundeliegenden Einreichprojekts der Schwellenwert für das Vorliegen einer IPPC-Anlage nicht erreicht werde. Zudem betrage die Produktionskapazität an Fertigerzeugnis „Grünfutterpellets“ bei gleichzeitigem Vollbetrieb beider Pressen maximal sieben Tonnen pro Stunde. Die Leistung des Heukühlers und die Fördermenge des zuführenden Kratzkettenförderers von jeweils 10 Tonnen pro Stunde seien dem Anlagenschema entsprechend die technischen Begrenzungsfaktoren für die Produktionskapazität der Ballenpressen. Auch aufgrund dieser technisch einschränkenden Projektbestandteile sei die Erreichung des Schwellenwerts für IPPC-Anlagen von 300 Tonnen/Tag ausgeschlossen. Der Feststellungsantrag, dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine nach den Regeln für eine IPPC-Anlage zu verhandelnde und entscheidende Anlage handle, sei als unzulässig zurückzuweisen. Immissionen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die keinen Teil der Betriebsanlage bilde, könnten nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden.
14 Auf Basis des festgestellten Sachverhalts würden sich durch das Projekt keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Beschwerdeführer ergeben. Befürchtungen bzw. Vermutungen, es würden in Überschreitung der gewerbebehördlichen Genehmigung weitere Tätigkeiten entfaltet, würden keine tauglichen Einwendungen darstellen. Die maximalen Fahrbewegungen eines Tages seien im Projekt enthalten und nach dem „worst-case“ Szenario beurteilt worden. Dem Lärmschutz sei sehr wohl durch die Auflagen der Vorsehung maximaler Halleninnenpegel bzw. Schallleistungspegel Rechnung zu tragen, weil es nicht rechtswidrig sei, dem Anlagenbetreiber zu überlassen, auf welche Weise ein definiertes Ziel erreicht werde. Die Einhaltung dieser Verpflichtung werde durch die Auflage der verpflichtenden Vorlage messtechnischer Nachweise Rechnung getragen. Ein Recht auf die Vorschreibung bestimmter Auflagen komme den Nachbarn nicht zu. Auf Basis der vorliegenden Gutachten seien auch unter Berücksichtigung des bewegten Lichts durch Kraftfahrzeuge am Betriebsgelände und der Störung durch wechselnde Helligkeiten keine gesundheitlich nachteiligen Wirkungen zu befürchten. Die von den Beschwerdeführern monierte Dimmung sei im lichttechnischen Projekt bereits als Maßnahme berücksichtigt und damit Projektbestandteil. Eine Blendung könne aufgrund der örtlichen Gegebenheiten weitgehend ausgeschlossen werden bzw. würden die Grenzwerte der ÖNORM Nr 1052 für Blendung eingehalten werden. Zugunsten eines der Beschwerdeführer sei eine Auflage zur Unterbrechung der Sichtbeziehung hinsichtlich seiner Liegenschaft vorzuschreiben. Die Auswirkungen von Beleuchtungsanlagen der Kraftfahrzeuge bzw. des Scheinwerferlichts seien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gesondert zu beurteilen. Diesbezüglich würden sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten jedoch keine Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen ergeben. Dasselbe gelte für die geprüfte Belästigung durch Geruch bzw. Immissionen von Luftschadstoffen. Ausgehend von der Beurteilung der Amtssachverständigen seien weder relevante Immissionen noch besondere neue chemische Reaktionen durch die Anlage im Zusammenhang mit Ammoniak zu erwarten. Auf Basis des Gutachtens der Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik und Anlagensicherheit ergebe sich, dass bei konsensgemäßer Errichtung und Betrieb insbesondere bei vollständiger Umsetzung der Maßnahmen unter der bezüglich Explosionsschutz festgeschriebenen Auflagen davon auszugehen sei, dass bei der gegenständlichen Betriebsanlage eine Gefährdung durch Explosionen für Personen und Sachen nicht zu erwarten sei. Mit dem angefochtenen Bescheid ergebe sich keine Genehmigung für den Betrieb der Anlage mit Inputstoffen, bei denen sich explosionstechnische Kennwerte ergeben würden, die kritischer einzustufen seien als jene gegenüber den dem ex-Konzept zugrundeliegenden Stoffen. Eine Änderung der Inputstoffe würde eine Änderung der beantragten Anlage bedeuten. Die Auflagenpunkte seien entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer jeweils ausreichend bestimmt. In gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren könne der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz geltend machen, nicht jedoch jede Minderung des Verkehrswerts. Eine Gefährdung dinglicher Rechte im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 sei nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich sei. Dazu sei auf die Beurteilung der Amtssachverständigen hinzuweisen, wonach durch die geplante Betriebsanlage Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Licht, Geruch, Luftschadstoffe bzw. Wasserdampf betreffend die Beschwerdeführer nicht zu erwarten seien. Daher sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern es zu einer Verunmöglichung der bestimmungsgemäßen Nutzung des Eigentums der Beschwerdeführer kommen solle. Dass allfällige Veränderungen der Tier- und Pflanzenwelt - etwa durch Befeuchtung - gegenständlich zu einer Verunmöglichung bestimmungsgemäßer Nutzung führen würde, sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Zwar könne durch Wasserdampf Nebel entstehen, es sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass dies die Substanz der Gebäude beschädige. Im Zusammenhang mit dem Abfallkonzept sei dem Vorbringen zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen könnten. Dasselbe gelte für das Vorbringen betreffend ein erhöhtes Verkehrsaufkommen. Ob dem Projekt gegebenenfalls privatrechtliche Rechtsverhältnisse entgegen stünden, sei nicht Gegenstand des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Zusammenfassend sei betreffend die Auswirkung der gegenständlichen Betriebsanlage unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auf Basis der fachlichen Ausführungen aus den Bereichen Gewerbetechnik, Maschinenbau- und Anlagensicherheit, Lärmtechnik, Lichttechnik, Luftreinhaltetechnik und Chemie sowie Humanmedizin nach dem Stand der Technik bzw. dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erwarten, dass bei Einhaltung der Auflagen voraussehbare Gefährdungen des Eigentums und der Gesundheit der Beschwerdeführer vermieden sowie Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen betreffend die Beschwerdeführer ein zumutbares Maß nicht überschreiten würden. Soweit Einwendungen berechtigt gewesen seien, hätten diesbezüglich Auflagen vorgeschrieben werden können, sodass insoweit eine teilweise Stattgabe der Beschwerden erfolgt sei.
15 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die - nach Ablehnung und Abtretung einer beim Verfassungsgerichtshof vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit dortigem Beschluss vom , E 1268/2022, erhobene - außerordentliche Revision. Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
16 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 4.1. Die Revision bringt zunächst vor, es sei vom Verwaltungsgerichtshof die Frage zu klären, ob sich ein Nachbar auf den Umstand, dass es sich um eine IPPC-Anlage handle, berufen und daraus subjektive Rechte ableiten könne, sowie ob ein Nachbar einen Feststellungsantrag stellen könne, der darauf gerichtet sei, dass eine bestimmte Betriebsanlage eine IPPC-Anlage sei und was die Voraussetzungen für einen solchen Antrag seien.
20 Diese Fragen vermögen die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf eine solche Feststellung zwar formell zurückgewiesen hat. In seiner Begründung hat das Verwaltungsgericht aber auch detailliert begründet, weshalb fallbezogen keine IPPC-Anlage vorliege. Das Verwaltungsgericht hat (im Ergebnis) sohin inhaltlich über den diesbezüglichen Antrag abgesprochen, sodass der Revisionswerber durch die formale Fassung als Zurückweisungsbeschluss nicht in seinem Recht auf meritorische Entscheidung verletzt sein kann.
21 Für die Lösung abstrakter oder hypothetischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. ).
22 4.2. Ferner vermeint die Revision, der Verwaltungsgerichtshof werde zu beantworten haben, welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden, dass das IPPC-Anlagenrecht mit dem Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage breche, wenn wie hier zwei Anlagenteile vorlägen, die keine zwingende mechanische Verbindung hätten. Ungeachtet dessen, dass die Weiterverarbeitung nach der Trocknung nach der Annahme des Verwaltungsgerichts auf 7 t/h bzw. 168 t/d beschränkt sei, verfüge der Anlagenteil die Trocknung betreffend über eine sehr viel höhere Kapazität und liege damit über dem Schwellenwert von 300 t/d.
23 Dem ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht bei seinen Betrachtungen primär mit Verweis auf einschlägige Rechtsprechung darauf abgestellt hat, dass zur Beurteilung, ob der in Anlage 3 der GewO 1994 festgelegte Schwellenwert erreicht werde, auf den Antrag des Genehmigungswerbers abzustellen sei, weil sich der dortige Begriff der „Kapazität“ auf die erreichbare Kapazität bei vollständiger Ausnutzung des erteilten Genehmigungsumfangs beziehe, wobei einschränkende Projektbestandteile oder Auflagen zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne auch Vogelsang in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4 (2020), Rz 244, mwN). Insofern das Verwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung - wohlbegründet - auf den dem Genehmigungsverfahren zugrundeliegenden Projektumfang stützt, der in der Folge den Konsens definiert, geht das Vorbringen betreffend eine von diesem Konsens unabhängige, über den Umfang der Bewilligung hinausgehende Produktionskapazität eines bestimmten Anlagenteiles ins Leere.
24 Alleine das Argument, bei der projektierten Produktionsmenge handle es sich um eine willkürliche Betreiberangabe, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal die dem Konsens zugrunde zu legenden Projektdaten regelmäßig auf dem im Genehmigungsantrag zum Ausdruck kommenden Willen des Projektwerbers beruhen (vgl. bereits ).
25 4.3. Inwiefern die Rechtsprechung des EuGH betreffend die verpönte Zersplitterung von Projekten im Zusammenhang mit Beurteilungen von Schwellenwerten nach der UVP-Richtlinie bzw. der von der Revision ins Treffen geführte Kumulationstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen sollte, ist nicht nachvollziehbar, liegt doch verfahrensgegenständlich ohnehin nur ein einzelner Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung vor. Die Frage einer Zersplitterung des Projekts ist daher fallgegenständlich kein relevantes Thema.
26 4.4. Im Weiteren breitet die Revision über 50 Seiten weitwendig eine Vielzahl von Verfahrensmängeln und inhaltliche Rechtswidrigkeiten aus. Eine gesonderte Darstellung grundsätzlicher Rechtsfragen im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG ist daraus nicht ersichtlich. In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. etwa , mwN). Die Aufzählung diverser Rechtsfragen, die der Verwaltungsgerichtshof zu lösen haben werde, wird der Anforderung einer konkret auf den Fall bezogenen Darstellung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gerecht.
27 Soweit das Vorbringen Bezüge zum angefochtenen Erkenntnis aufweist, ist anzumerken:
28 Ausführungen betreffend Mängel des angefochtenen Bescheids stellen keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage dar.
29 Zum Vorbringen des Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Verfahrensmangels ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die Zulässigkeit einer Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn die Relevanz des gerügten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt inwiefern der Verfahrensmangel abstrakt geeignet ist, im Falle eines den vorgebrachten Fehler vermeidenden und insofern mängelfreien Verfahrens zu einer - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. anstelle vieler etwa , Rn. 15; bzw. jüngst , Rn. 17, jeweils mwN). Dies gilt ebenso im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Verletzung des Parteiengehörs.
30 Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarstellung ist den weitwendigen Ausführungen zur vorgebrachten unterlassenen Mängelbehebung des Genehmigungsantrags ebenso wenig zu entnehmen wie dem Vorbringen betreffend die Verletzung des Parteiengehörs oder etwa der vorgebrachten Unterlassung der Erörterung von Rechtsfragen, weshalb die Zulässigkeitsbegründung den von der eben zitierten Rechtsprechung formulierten Anforderungen nicht entspricht. Dass die Amtssachverständigen selbst keine Prüfungen vorgenommen hätten, sondern das Projekt ausschließlich auf Basis der Angaben der Projektwerberin beurteilt hätten, ist angesichts der ausführlichen Darstellung der Erhebungen durch die Sachverständigen im angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar.
31 Betreffend die vorgebrachten Mängel der Kundmachung ist auf die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um übergangene Parteien handelt. Mögliche „pandemiebedingt“ unterbliebene Teilnahmen unbekannter Personen an der mündlichen Verhandlung vermögen weder einen den Revisionswerber betreffenden Verfahrensmangel zu begründen noch den Revisionswerber in seinen Rechten zu verletzen. Zum Fernbleiben des Rechtsvertreters des Revisionswerbers von der mündlichen Verhandlung ist zudem zu erwidern, dass einerseits kein Anwaltszwang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht und andererseits es überdies offen gestanden wäre, gegebenenfalls eine Substitution zu veranlassen. Inwiefern hier ein die Zulässigkeit der Revision begründender Verfahrensmangel vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich.
32 4.5. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
33 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040118.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-45873