VwGH 01.08.2022, Ra 2022/03/0171
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | VStG §9 Abs1 |
RS 1 | § 9 Abs. 1 VStG weist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch - auch ausländische (vgl. , mwN) - juristische Personen ihren zur Vertretung nach außen Berufenen zu, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach Abs. 2 bestellt sind. |
Normen | |
RS 2 | Aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG ergibt sich, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (Hinweis E vom , 93/04/0152). Dies ist nunmehr auch für den Bereich des Güterbeförderungsrechts durch die Bestimmung des § 23 Abs 7 GütbefG 1995 geschehen. Mit Rücksicht auf diese Sondernorm ist somit im Hinblick auf die im § 9 Abs 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Güterbeförderungsrechts § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar (vgl - zum Gewerberecht - wiederum das bereits zitierte E vom sowie das E vom , 87/04/0087, 0090, Slg Nr 12.590/A). Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (allenfalls der nach § 9 Abs 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/03/0119 E RS 1 |
Normen | VStG §31 VStG §32 Abs2 VStG §44a Z1 VStG §44a Z2 VStG §9 |
RS 3 | Wird ein Täter als Verantwortlicher einer juristischen Person bestraft, erfordert § 44a Z 1 VStG die eindeutige Anführung der Funktion im Unternehmen (etwa die Art der Organfunktion, derzufolge der Betroffene zur Vertretung nach außen berufen ist), welche die Verantwortlichkeit begründet. Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne einer Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist aber eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft, noch nicht erforderlich (vgl. , mwN). Es ist daher gegebenenfalls das mit Beschwerde angerufene VwG zu einer entsprechenden Korrektur berechtigt (und verpflichtet), ohne dass dem Verfolgungsverjährung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne etwa , und ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des P I in T (Slowakei), vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-S-2660/001-2021, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom war dem Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz (idF: GütbefG) iVm Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (idF: Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) angelastet worden, weil er am um 8:41 Uhr an einem näher genannten Ort „als Verantwortlicher/Direktor“ eines näher genannten Beförderungsunternehmens (iF: T s.r.o.) mit Sitz in T (Slowakei) nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des GütbefG bzw. des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 eingehalten worden seien: Es sei mit einem den Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeug ein gewerbsmäßiger Gütertransport mit Be- und Entladeort in Österreich (von Wien nach Wels) durchgeführt worden (Kabotage), ohne dass der Lenker einen ordnungsgemäß ausgefüllten Beleg gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 während der Beförderung mitgeführt habe und auf Verlangen dem Aufsichtsorgan aushändigen habe können. Der Revisionswerber habe dadurch „§ 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs“ verletzt, weshalb über ihn „gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 idgF“ eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt wurde.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass in der Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses anstelle „Verantwortlicher/Direktor“ die Wortfolge „gewerberechtlich Verantwortlicher“ trete, bei der Übertretungsnorm nach „§ 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG“ der Ausdruck „in der Fassung von BGBl. I Nr. 62/2017“ angefügt werde und bei der Strafnorm anstelle „idgF“ der Ausdruck „in der Fassung von BGBl. I Nr. 62/2017“ trete. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen - soweit für das Revisionsverfahren entscheidend - Folgendes zu Grunde:
Die Unternehmung T s.r.o. habe ihren Sitz in T in der Slowakei; handelsrechtlicher Geschäftsführer sei Mag. W S.
Um eine Transportlizenz für den Güterverkehr auf der Straße in der Slowakei zu erhalten, sei die Namhaftmachung eines die gewerberechtlichen Vorgaben erfüllenden Mitarbeiters des Unternehmens mit Wohnsitz in der Slowakei erforderlich. Im gegenständlichen Fall sei der Revisionswerber von der Unternehmung der zuständigen Behörde namhaft gemacht worden. Dementsprechend sei der solcherart namhaft gemachte Revisionswerber auch für die Einhaltung sämtlicher aus der Transporttätigkeit resultierenden - gewerberechtlichen - Verwaltungsvorschriften verantwortlich.
Die T s.r.o. habe am 3. und jeweils einen gewerblichen Gütertransport von Deutschland nach Österreich zu einer Unternehmung in Wien unter Verwendung einer gültigen Gemeinschaftslizenz durchgeführt.
Die verfahrensgegenständliche Kontrolle auf der A1 im örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde am um 8:41 Uhr sei im Zuge eines von der T s.r.o. durchgeführten innerösterreichischen gewerbsmäßigen Gütertransports (von Waren der Firma M in Wien zu einem Lager dieses Unternehmens bei der Firma Sch in Wels) erfolgt. Dabei habe der Lenker über Aufforderung des Kontrollorgans entsprechende Belege für diesen rein innerösterreichischen Gütertransport nicht vorweisen können. Es sei lediglich die gültige Gemeinschaftslizenz vorgewiesen worden und ein Warenübernahmeschein, aus dem sich weder der Transporteur noch der Empfänger der Ware noch das Datum deren Übernahme feststellen habe lassen. Nach Abschluss der Kontrolle seien am Kontrolltag gegen 11:30 Uhr Frachtdokumente zu den Transporten vom 3. und (jeweils von Deutschland nach Österreich) vorgelegt worden sowie zwei internationale Frachtbriefe für Transporte am 4. bzw. von der Firma M in Wien zu einem Empfänger in Deutschland. Die nachgereichten Frachtbriefe hätten den in digitaler Form auf dem Laptop im Lkw zur Tatzeit vorhandenen Belegen entsprochen.
4 Im Rahmen der Beweiswürdigung legte das Verwaltungsgericht u.a. dar, es sei unbestritten und zudem durch den Lenker im Zuge der Anhaltung bestätigt worden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Transport um einen innerösterreichischen (von Wien nach Wels) gehandelt habe. Das Fehlen eines entsprechenden Belegs sei vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung damit erklärt worden, dass der Fahrer irrtümlich die Papiere verfrüht bei einem Disponenten abgegeben habe.
Dass der Revisionswerber zur Tatzeit der gewerberechtlich Verantwortliche der T s.r.o. gewesen sei, stütze sich zum einen auf deren Beantwortung der Anfrage der belangten Behörde, wonach eben der Revisionswerber die „verantwortliche Person“ sei. Zum anderen habe der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung dazu befragt ausgeführt, er sei „für den Transport dieser Firma verantwortlich“, aber nicht „gewerberechtlicher Geschäftsführer“. Ergänzend befragt, wer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die T s.r.o. in der Slowakei verantwortlich sei, habe er ausgeführt, es müsse ein Mitarbeiter der Firma genannt werden, damit die Firma eine Transportlizenz bekomme, und dieser sei dann für sämtliche Transporte zuständig. Das sei er gewesen, er sei „also für sämtliche aus der Transporttätigkeit resultierenden Verwaltungsvorschriften verantwortlich in der Slowakei“; er sei also „auch verantwortlich für den Transport von Gütern“. Er sei „sozusagen so etwas Ähnliches wie ein gewerberechtlicher Geschäftsführer“.
5 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht zunächst die maßgebenden Vorschriften des GütbefG und der Verordnung (EG) Nr. 1972/2009 dar und führte dann (mit näherer Begründung) aus, dass die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 normierten Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Kabotage nicht gegeben gewesen seien, weil weder ein Beleg für die zuvor erfolgte grenzüberschreitende Beförderung noch ein Beleg für den innerösterreichischen Transport vorgewiesen worden sei. Es sei daher das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Dass mit der Person des Revisionswerbers im slowakischen Unternehmen ein gewerberechtlich Verantwortlicher für die Belange des Gütertransportwesens zur Tatzeit bestellt gewesen sei, habe der Revisionswerber ausdrücklich zugestanden und „mit dem Hinweis versehen, dass die Unternehmung ansonsten keine Transportlizenz von der zuständigen slowakischen Behörde bekommen hätte“. Des Weiteren werde vom Revisionswerber auch eingeräumt, dass es sich bei einer derart namhaft gemachten Person um eine „Art gewerberechtlichen Geschäftsführer“ handle. Somit sei im gegenständlichen Fall iSd § 23 Abs. 7 GütbefG von der Bestellung eines gewerberechtlich Verantwortlichen „nach anderen Verwaltungsvorschriften“ auszugehen, wobei auch auf die Übersetzung von „zodpovedný zástupca“ aus dem slowakischen Gewerbegesetz mit „Verantwortlicher Vertreter“ zu verweisen sei.
Der Revisionswerber sei somit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht für die angelastete Tat verantwortlich.
Der vom Revisionswerber geltend gemachte Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG (weil nicht klargestellt worden sei, welche Belege er mitführen hätte müssen) liege nicht vor: Die jeweils erforderliche Tatumschreibung sei daran zu messen, ob eine Gefahr der Doppelbestrafung bestehe und der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt werde (Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Da dem Revisionswerber ausdrücklich vorgeworfen worden sei, dass er - abgesehen von der gegenständlich nicht relevanten Gemeinschaftslizenz und dem völlig aussagelosen Warenübernahmeschein - überhaupt keinen Beleg nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 mitgeführt bzw. vorgewiesen habe, sei eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten nicht zu erkennen. Zudem schreibe die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht das Mitführen bestimmter konkreter Belege vor, sondern mache Vorgaben zum Inhalt der erforderlichen Belege.
Im weiteren wird (jeweils näher begründet) ausgeführt, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben und das geltend gemachte Kontrollsystem unzureichend sei, sowie schließlich die Strafbemessung begründet.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche -Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht einleitend geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der (näher zitierten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, und führt dazu (zusammengefasst) Folgendes aus:
Die mangelnde Konkretisierung der Funktion des Revisionswerbers im Unternehmen verstoße gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG; die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene nachträgliche Änderung sei nicht ausreichend präzise und damit inhaltlich unzureichend, weil sie offen lasse, ob dem Revisionswerber die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zugekommen sei; zudem sei sie wegen zwischenzeitigen Eintritts der Verfolgungsverjährung unzulässig gewesen, weil sie erst mit dem angefochtenen Erkenntnis und damit mehr als ein Jahr nach dem Tatzeitpunkt erfolgt sei.
Da der Revisionswerber nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer der T s.r.o. sei, treffe ihn keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften des GütbefG.
Schließlich fehle es an der iSd § 44a Z 2 VStG gebotenen Angabe der richtigen Fundstelle der vorgeworfenen Übertretung, zumal nicht nur hinsichtlich des GütbefG, sondern auch hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung anzugeben gewesen wäre.
11 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
12 Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. L 300 vom , S. 72 (iF auch: VO bzw. Verordnung), wurde geändert durch die Verordnungen (EU) Nr. 612/2012 der Kommission vom , Nr. 517/2013 des Rates vom , und 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom .
13 Art. 8 Abs. 3 Unterabsatz 2 der VO blieb von diesen Änderungen unberührt und lautet:
„Die in Unterabsatz 1 genannten Belege müssen für jede Beförderung folgende Angaben enthalten:
a) Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
b) Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;
c) Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;
d) Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;
e) die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;
f) die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
g) das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.“
14 § 23 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 62/2017, lautet auszugsweise:
„Strafbestimmungen
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
[...]
8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;
[...]
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
[...]
(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
[...]“
15 § 9 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008, lautet auszugsweise:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
...“
16 § 9 Abs. 1 VStG weist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch - auch ausländische (vgl. , mwN) - juristische Personen ihren zur Vertretung nach außen Berufenen zu, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach Abs. 2 bestellt sind.
17 Eine Verwaltungsvorschrift, die in diesem Sinne „anderes“ bestimmt, ist (seit der Novellierung des GütbefG durch BGBl. I Nr. 23/2006, womit § 23 GütbefG neu gefasst und Abs. 7 eingefügt wurde) § 23 Abs. 7 GütbefG. Wurde also die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 GewO 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nur dann, wenn ein solcher nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (bzw. allenfalls der nach § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. schon ).
18 Wird ein Täter als Verantwortlicher einer juristischen Person bestraft, erfordert § 44a Z 1 VStG die eindeutige Anführung der Funktion im Unternehmen (etwa die Art der Organfunktion, derzufolge der Betroffene zur Vertretung nach außen berufen ist), welche die Verantwortlichkeit begründet. Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne einer Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist aber eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft, noch nicht erforderlich (vgl. , mwN). Es ist daher gegebenenfalls das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht zu einer entsprechenden Korrektur berechtigt (und verpflichtet), ohne dass dem Verfolgungsverjährung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne etwa , und ).
19 Der Revision zuwider hält sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Leitlinien der eben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs:
20 Festzuhalten ist zunächst, dass die Revision nicht mehr in Abrede stellt, dass die iSd Art. 8 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Verordnung erforderlichen Belege nicht mitgeführt wurden und demgemäß nicht vorgewiesen werden konnten. Ebensowenig wird die Beurteilung des im Unternehmen der T s.r.o. bestehenden Kontrollsystems als unzureichend in Frage gestellt.
21 Ausgehend von den schlüssig begründeten, im Wesentlichen ohnehin auf dem Vorbringen des Revisionswerbers fußenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Funktion des Revisionswerbers im Unternehmen der T s.r.o. hat es zu Recht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die gegenständliche Übertretung des GütbefG nicht dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der T s.r.o. (Mag. W S) zugewiesen, sondern dem Revisionswerber als dem iSd § 23 Abs. 7 GütbefG „nach anderen Verwaltungsvorschriften“ genehmigten Geschäftsführer.
22 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene „nachträgliche Konkretisierung“ des Spruches verstößt nach der oben dargelegten Judikatur weder gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG noch liegt deshalb die geltend gemachte Verjährung vor.
23 Was schließlich die von der Revision geltend gemachte unzureichende Konkretisierung der Fundstelle der übertretenen Verwaltungsvorschrift anlangt, reicht gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG ein Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2021/03/0328: Von der Revision wird nicht dargelegt, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts den danach entscheidenden Maßstäben nicht genügen würde. Warum nämlich die vom Verwaltungsgericht bestätigte und ergänzte Formulierung der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Gesetzesbestimmung geeignet gewesen wäre, die Verteidigungsrechte des Revisionswerbers zu beeinträchtigen oder ihn der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen, ist nicht ersichtlich (zudem: die Angabe der bei Durchführung von Kabotage iSd Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung erforderlichen Belege blieb von den dargestellten Änderungen der Verordnung unberührt).
24 Nach dem Gesagten werden in der Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt; die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | GewO 1994 §39 GütbefG 1995 §23 Abs7 GütbefG 1995 §6 Abs2 VStG §31 VStG §32 Abs2 VStG §44a Z1 VStG §44a Z2 VStG §9 VStG §9 Abs1 VStG §9 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030171.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-45859