VwGH 23.06.2022, Ra 2022/03/0018
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | JagdG Tir 2004 §46a JagdG Tir 2004 §46a Abs1 JagdG Tir 2004 §46a Abs10 JagdG Tir 2004 §46a Abs7 JagdG Tir 2004 §46a Abs9 |
RS 1 | Adressat der Verpflichtung nach § 46a Abs. 7 erster Satz Tir JagdG 2004, wonach Rehwildfütterungsanlagen in Jagdgebieten, in denen auch andere Schalenwildarten vorkommen, einzuzäunen sind, ist der Jagdausübungsberechtigte. Dies ergibt sich mit Deutlichkeit schon aus dem dritten Satz des § 46a Abs. 7 Tir JagdG 2004, wonach über Antrag des Jagdausübungsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen kann, und steht in Einklang mit der Systematik des § 46a Tir JagdG 2004, der insgesamt den Jagdausübungsberechtigten betreffend Fütterungsanlagen in die Pflicht nimmt (Verpflichtung zur Anzeige von Errichtung, wesentlicher Änderung, Verlegung oder Auflassung und Betrieb von Fütterungsanlagen iSd Abs. 1; Entfernung von Fütterungsanlagen iSd Abs. 9; Bescheidadressat für einen Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrag iSd Abs. 10). |
Normen | JagdG Tir 2004 §46a Abs7 JagdGDV Tir 06te 2015 JagdGDV Tir 06te 2015 §10 |
RS 2 | Wenn § 46a Abs. 7 Tir JagdG 2004 vom Jagdausübungsberechtigten verlangt, Rehwildfütterungsanlagen "einzuzäunen", erschöpft sich diese Verpflichtung nicht in der einmaligen Herstellung des gebotenen Zustands; die rotwildsichere Einzäunung ist vielmehr so lange aufrecht zu halten, als die Rehwildfütterungsanlage betrieben wird, weil ansonsten das mit der Regelung verfolgte Ziel nicht erreicht werden könnte. Den Jagdausübungsberechtigten trifft demnach auch die Verpflichtung, betriebene Fütterungsanlagen in einem Zustand zu erhalten, der dem Tir JagdG 2004 und den Ausführungsbestimmungen der 6. DVO entspricht. |
Normen | VStG §22 VStG §31 Abs1 VStG §31 Abs2 |
RS 3 | Während bei einem Zustandsdelikt nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird (Hinweis E , 93/02/0083; E , 2004/05/0113), beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören (Hinweis E , 2006/05/0113). Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2007/02/0165 E RS 1 |
Normen | JagdG Tir 2004 §46a Abs7 JagdG Tir 2004 §70 Abs2 Z23 VStG §22 VStG §31 Abs1 VStG §31 Abs2 |
RS 4 | Ob ein Zustands- oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand vor dem Hintergrund des Zwecks der Strafnorm (vgl. , mwN). |
Normen | JagdG Tir 2004 §46a Abs7 JagdG Tir 2004 §70 Abs2 Z23 |
RS 5 | Gemäß § 46a Abs. 7 Tir JagdG 2004 sind Rehwildfütterungsanlagen in Jagdgebieten mit mehreren Schalenwildarten einzuzäunen. Nach § 70 Abs. 2 Z 23 Tir JagdG 2004 ist derjenige zu bestrafen, der entgegen § 46a Abs. 7 Tir JagdG 2004 eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen. Die Bestimmung pönalisiert damit die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Einzäunung. Zweck der Regelung ist es, ein Einspringen von Rotwild und ein Erreichen des Futters durch dieses von außerhalb der Einzäunung zu verhindern. Diese Gefahr besteht, solange die Anlage nicht ordnungsgemäß eingezäunt ist. Es handelt sich daher um ein Dauerdelikt, das so lange andauert, als der verpönte Zustand (das Fehlen einer ordnungsgemäßen Einzäunung) andauert. |
Normen | JagdG Tir 2004 §46a Abs13 JagdG Tir 2004 §46a Abs7 JagdGDV Tir 06te 2015 §10 |
RS 6 | Indem § 46a Abs. 13 Tir JagdG 2004 der Landesregierung überträgt, mit Verordnung nähere Vorschriften über die bauliche Ausführung von Fütterungsanlagen für Rotwild zu erlassen, überlässt das Gesetz die Konkretisierung des gesetzlichen Gebots nach § 46a Abs. 7 Tir JagdG 2004, wonach die Einzäunung von Rehwildfütterungsanlagen ein Einspringen von anderem Schalenwild und ein Erreichen des innerhalb der Einzäunung dargebotenen Futters von außerhalb verhindern soll, dem Verordnungserlasser. Wenn nun in § 10 zweiter Satz der 6. DVO dazu maximale Lattungsabstände festgelegt werden, dient dies insofern der Verwaltungsvereinfachung, als ansonsten in jedem Einzelfall die amtswegige Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die erforderliche "Rotwildsicherheit" durch die Behörde (regelmäßig wohl auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens) erfolgen müsste. Steht also fest, dass eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht den Einzäunungsvorgaben des § 10 der 6. DVO entspricht, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Einzäunung nicht rotwildsicher ist. |
Normen | |
RS 7 | Die Festlegung maximaler Lattungsabstände bei Einzäunung von Fütterungsanlagen dient der Vermeidung umfangreicher Ermittlungsverfahren und ist insoweit sachlich gerechtfertigt (vgl. Art. 7 B-VG). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. R K, Rechtsanwalt in I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG-2021/41/0114-4, betreffend Übertretungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber - insoweit in Bestätigung bzw. Konkretisierung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - vier Übertretungen des § 70 Abs. 2 Z 23 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) iVm § 46a Abs. 7 TJG 2004 iVm § 10 der Sechsten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 (6. DVO) angelastet, weil er es zu verantworten habe, dass jeweils am an vier näher genannten Rehwildfütterungsanlagen die Einzäunung derart ausgeführt gewesen sei, dass es anderem Schalenwild, wie etwa Rotwild, möglich gewesen wäre, einzuspringen, zumal die lichte Weite der Lattungen mehr als 18 cm (vertikal)bzw. mehr als 27 cm (horizontal) betragen habe (Spruchpunkte I und III) bzw. mehr als 27 cm (horizontal) betragen habe (Spruchpunkte II und IV). Über den Revisionswerber wurden deshalb vier Geldstrafen in der Höhe von Euro 300.-- (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht (soweit entscheidungswesentlich) Folgendes zu Grunde:
3 Der Revisionswerber sei seit dem Pächter der Genossenschaftsjagd A.
Am sei der belangten Behörde vom Waldaufseher der Gemeinde A mitgeteilt worden, dass Fütterungsanlagen im Genossenschaftsjagdgebiet A nicht den Bestimmungen des TJG 2004 bzw. der entsprechenden Durchführungsverordnung entsprechen würden.
Aufgrund dieser Meldung sei von der belangten Behörde am anlässlich eines Lokalaugenscheines im Genossenschaftsjagdgebiet A festgestellt worden, dass bei der Rehwildfütterung F. die Umzäunung instabil sei und teilweise fehle (nordseitig) und dass die angebrachten Latten in vertikaler und horizontaler Position zu weit auseinanderliegen würden; bei der Rehwildfütterung P. lägen die Latten in horizontaler Position zu weit auseinander; bei der Rehwildfütterung Z. sei die Umzäunung sehr instabil und fehle teilweise (nordseitig); bei der Rehwildfütterung S. lägen die Latten in horizontaler Position zu weit auseinander.
Bereits mit E-Mail vom sei der Revisionswerber von der belangten Behörde aufgefordert worden, die Umzäunung der Rehwildfütterungen entsprechend der 6. DVO herzustellen. Der Revisionswerber habe sich bis zum auf einem Auslandsaufenthalt befunden.
Die verfahrensgegenständlichen Fütterungsanlagen seien zum Zeitpunkt der Übernahme der Jagd durch den Revisionswerber bereits vorhanden gewesen und hätten sich bereits Jahre vor Pachtbeginn in jenem Zustand befunden, in dem sie sich beim Lokalaugenschein am dargestellt hätten.
Im Genossenschaftsjagdgebiet A komme Rotwild als Wechselwild vor.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen - aus, dass der Revisionswerber als Jagdpächter seit Jagdausübungsberechtigter des Genossenschaftsjagdgebietes A sei und damit für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften in seinem Jagdgebiet verantwortlich sei.
5 Da im Jagdgebiet Rotwild als Wechselwild vorkomme, bestehe grundsätzlich eine gesetzliche Einzäunungsverpflichtung für Rehwildfütterungsanlagen. Der Revisionswerber habe, insbesondere nach Durchsicht der aktenkundigen Lichtbildbeilage, nicht in Abrede gestellt, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages bestandenen Rehwildfütterungen nicht im Sinne der Vorgaben des § 10 der 6. DVO eingezäunt gewesen seien.
6 Insoweit der Revisionswerber Verfolgungsverjährung einwende, weil die Rehwildfütterungen vom Jagdausübungsberechtigten nach der Übergangsvorschrift zum LGBl. Nr. 64/2015 bis längstens eingezäunt werden hätten müssen, sei ihm entgegen zu halten, dass es sich bei den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen um Dauerdelikte handle. Bei einem Dauerdelikt sei nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat werde solange begangen, als der verpönte Zustand andauere (zitiert wird ).
7 Insoweit der Revisionswerber rüge, dass für ihn der Auftrag der belangten Behörde zur Instandsetzung der Fütterungsanlagen vom nicht umsetzbar gewesen wäre, weil er sich „bis einschließlich “ auf Urlaub im Ausland befunden habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Behebung von aufgezeigten Mängeln vom Jagdausübungsberechtigten nicht persönlich ausgeführt werden müsse, sondern auch in Auftrag gegeben werden könne. Dass ihm die E-Mail der belangten Behörde vom erst nach der Rückkehr aus dem Ausland bekannt geworden sei, habe er nicht dezidiert behauptet.
8 Wenn der Revisionswerber weiters geltend mache, dass die beschwerdegegenständlichen Rehwildfütterungen jedenfalls rotwildsicher gewesen seien und auf laufende Kameraüberwachungen verweise, werde auf die klare Bestimmung des § 10 der 6. DVO verwiesen, wonach eine rotwildsichere Einzäunung der Rehwildfütterungsanlagen nur vorliege, wenn die Einzäunung eine vertikale Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 18 cm oder eine horizontalen Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 27 cm aufweise. Die 6. DVO präzisiere, was in den wesentlichen Konturen bereits im TJG 2004 selbst vorgezeichnet worden sei.
9 Dass die in der 6. DVO vorgeschriebenen Abstände derart gering seien, dass diese insbesondere auch für flüchtendes trächtiges Rehwild eine Gefahr darstellten, dass § 10 der 6. DVO über den Gesetzestext hinausschieße und sohin das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis auf einer gesetzwidrigen Verordnung basiere, und dass eine rotwildsichere Einzäunung iSd § 46a Abs. 7 TJG 2004 auch bei größeren Lattenabständen gegeben sei, stelle eine durch keinerlei Fachexpertise hinterlegte reine Behauptung des Revisionswerbers dar; es bestehe daher kein Anlass, beim Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren anzuregen.
10 Bei Übernahme der Jagdpacht habe der Revisionswerber jedenfalls nicht davon ausgehen können, dass sich die vom Pachtvertrag umfassten vorhandenen Anlagen in gesetzes- und verordnungskonformen Zustand befunden hätten und dass der Vorpächter seinen gesetzlichen Verpflichtungen umfassend nachgekommen sei. Vielmehr sei der Revisionswerber nach Abschluss des Pachtvertrages verpflichtet gewesen, die Fütterungsanlagen im Jagdgebiet im Hinblick auf ihren rechtskonformen Zustand zu kontrollieren und in weiterer Folge die erforderlichen Schritte im Einvernehmen mit der Jagdgenossenschaft Axams und den Grundeigentümern zu setzen, wenn auch im Pachtvertrag lediglich festgehalten worden sei, dass die Fütterungsanlagen in einem ordentlichen Zustand gehalten werden müssten.
11 Spätestens aufgrund der E-Mail der belangten Behörde vom hätte dem Revisionswerber somit klar sein müssen, in welchem Umfang die nicht dem TJG 2004 entsprechenden Rehwildfütterungsanlagen abzuändern seien.
12 Insoweit sich schließlich der Revisionswerber damit rechtfertige, dass es ihm aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation auch objektiv nicht möglich gewesen sei, innerhalb der ab dem Schreiben der belangten Behörde vom zur Verfügung stehenden wenigen Tage die notwendigen Vorkehrungen (Beschaffung von Arbeitsmaterial, Arbeitskräfte, Organisation der Arbeiten unter Einhaltung der gesetzlichen Hygienebestimmungen, etc.) zu treffen und die von der belangten Behörde geforderten Änderungen an den Rehwildfütterungen vorzunehmen, genüge der Hinweis, dass die Verpflichtung der gesetzes- und verordnungskonformen Ausgestaltung der Rehwildfütterungen bereits mit Beginn des Pachtverhältnisses am bestanden habe. Die Mängelbehebung hätte nicht vom Revisionswerber persönlich ausgeführt werden müssen, vielmehr hätten die Arbeiten auch in Auftrag gegeben werden können.
13 Der Revisionswerber habe daher die ihm in Spruchpunkt I. bis IV. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt und jedenfalls fahrlässige Tatbegehung iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu verantworten.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit u.a. vorbringt, zur Frage, ob es sich bei Übertretungen wie den revisionsgegenständlichen um ein Zustandsdelikt oder ein Dauerdelikt handle, fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Die Revision erweist sich aus dem geltend gemachten Grund als zulässig, sie ist allerdings nicht begründet.
16 Die im Revisionsfall relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004 idF LGBl. Nr. 111/2021 (TJG 2004), lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 46a
Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Abs. 13 erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu prüfen, wobei sie darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet liegt. Widerspricht die geplante Fütterungsanlage hinsichtlich ihrer Ausführung oder Lage den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach Abs. 13, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Kann eine Beurteilung des Vorhabens innerhalb dieses Zeitraums nicht abschließend erfolgen, insbesondere weil hierfür Ermittlungen zu verschiedenen Vegetationszeiten erforderlich sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Monaten diese Frist in angemessenem Ausmaß, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten zu erstrecken. Im Hinblick auf die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild hat eine solche Untersagung auch dann zu erfolgen, wenn sich die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet oder in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren bzw. von landwirtschaftlichen Anbauflächen befindet, es sei denn der Bestand der Fütterungsanlage an diesem Standort wäre aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden anderen Standorten vorzuziehen. Die Auflassung und die Verlegung von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild ist unter Bedachtnahme auf bestehende oder zu errichtende Fütterungsanlagen für Rotwild bzw. Muffelwild des Jagdausübungsberechtigten und solcher in benachbarten Jagdgebieten auch dann zu untersagen, wenn deren Erhaltung zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist.
(3) Ist das angezeigte Vorhaben nicht nach Abs. 2 zu untersagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist, binnen zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid die hiefür erforderlichen Auflagen für die Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzuschreiben.
(4) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 oder 3 nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(5) Wird innerhalb von zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Einreichunterlagen auszuhändigen.
...
(7) Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, einzuzäunen. Die Einzäunung ist so auszuführen, dass anderes Schalenwild nicht einspringen und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futter nicht erreichen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen, wenn der Jagdausübungsberechtigte glaubhaft macht, dass im näheren Einzugsbereich der Rehwildfütterungsanlage kein anderes Schalenwild als Rehwild, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommt. Ein solcher Antrag ist tunlichst mit der Anzeige nach Abs. 1 zu verbinden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.
(8) Haben sich jene Verhältnisse geändert, die für die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb einer Fütterungsanlage maßgeblich waren, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid - unbeschadet des § 52 Abs. 2 - die zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlichen Auflagen oder die Änderung der Fütterungsanlage vorzuschreiben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Auflagen oder Änderungen nicht vorzuschreiben, wenn
a)der mit der Erfüllung der Auflagen bzw. mit den Änderungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, steht oder
b)lediglich geringfügige Beeinträchtigungen der Waldkulturen, welche die Wiederbewaldung nach § 13 des Forstgesetzes 1975 nicht gefährden, im unmittelbaren Bereich der Fütterungsanlage eingetreten sind.
...
(10) Wurde eine anzeigepflichtige Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder verlegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen. Wurde eine solche Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige wesentlich geändert bzw. entgegen der Verpflichtung nach Abs. 7 ohne Einzäunung errichtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid die Herstellung des der Anzeige entsprechenden bzw. des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine Fütterungsanlage abweichend von der Anzeige oder den nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen ausgeführt wurde und diese Abweichung eine wesentliche Änderung der Fütterungsanlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Anzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten stattdessen mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.
...
(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließenden Einreichunterlagen, die Kriterien der Standortwahl, die bauliche Ausführung, die Ausstattung sowie die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild zu erlassen.
...
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
...
22.außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach §§ 46 und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer
...
22.entgegen § 46a Abs. 1 eine Fütterungsanlage für Rotwild, Muffelwild oder Rehwild errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, ohne dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
23.entgegen § 46a Abs. 7 eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen,
24.den Bestimmungen einer Verordnung aufgrund von § 46a Abs. 13 über die bauliche Ausführung, die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen oder den Auflagen eines aufgrund von § 46a Abs. 3 oder 8 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt oder einem Auftrag zur Änderung der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 nicht nachkommt,
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
...“
17 § 46 a TJG 2004 wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 64/2015 in das Gesetz eingefügt. Art. II Abs. 7 dieser Novelle lautet:
„(7) Jagdausübungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fütterungsanlagen für Rehwild in Jagdgebieten betreiben, in denen mehrere Schalenwildarten vorkommen, haben diese Anlagen nach § 46a Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 68 bis längstens einzuzäunen.“
18 Die Gesetzesmaterialien zu § 46a TJG 2004 (VD-30/832-2015) führen u.a. Folgendes aus:
„Angesichts der Bedeutung der Fütterung für ein funktionierendes ökologisches Gefüge und eine effektive jagdliche Bewirtschaftung wird vorgeschlagen, korrespondierend zu den allgemeinen Fütterungsbestimmungen (§ 46) nähere Regelungen für Fütterungsanlagen zu normieren. Kern dieser Bestimmungen ist eine allgemeine Anzeigepflicht für die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung, Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage (Abs. 1). Dadurch soll in erster Linie sichergestellt werden, dass der Behörde sämtliche Fütterungsanlagen bekannt sind und sie diese somit auch auf die Einhaltung der gesetzlichen und verordneten Vorschriften überprüfen kann.
...
Bereits bisher wurden Fütterungsanlagen für Rehwild in Gebieten mit Rotwildvorkommen von den Jagdausübungsberechtigten überwiegend freiwillig eingezäunt. Um unerwünschte Verdrängungseffekte durch das größere Rotwild an Fütterungsanlagen des kleineren Rehwildes und die damit einhergehenden Wildschäden hintanzuhalten, soll die Einzäunung von Fütterungsanlagen für Rehwild gesetzlich verpflichtend angeordnet werden. Eine Ausnahme kann nur durch Bescheid erteilt werden, wenn im Einzugsbereich der Fütterung kein anderes Schalenwild vorkommt (Abs. 7). Der Einzugsbereich ist dabei nach wildökologischen Gesichtspunkten und den topographischen Gegebenheiten jeweils im Einzelfall zu bestimmen.
...
Die näheren Bestimmungen über die Anzeige einschließlich der erforderlichen Einreichunterlagen, die Kriterien für die Standortwahl, die bauliche Ausführung einschließlich der Einzäunung von Fütterungsanlagen für Rehwild, die Ausstattung und die erforderlichen Hygienemaßnahmen bei Bau und Betrieb einer Fütterungsanlage sollen durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden.“
19 § 10 der Sechsten Durchführungsverordnung zum TJG 2004, LGBl. Nr. 121/2015 (6. DVO), lautet:
„§ 10
Fütterungsanlagen für Rehwild
Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen andere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, in der Weise einzuzäunen, dass diesen ein Einspringen und außerhalb der Einzäunung das Erreichen des Futters nicht möglich ist. Die Einzäunung hat durch vertikale Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 18 cm oder horizontaler Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 27 cm zu erfolgen.“
20 Adressat der Verpflichtung nach § 46a Abs. 7 erster Satz TJG 2004, wonach Rehwildfütterungsanlagen in Jagdgebieten, in denen auch andere Schalenwildarten vorkommen, einzuzäunen sind, ist der Jagdausübungsberechtigte.
Dies ergibt sich mit Deutlichkeit schon aus dem dritten Satz des § 46a Abs. 7 TJG 2004, wonach über Antrag des Jagdausübungsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen kann, und steht in Einklang mit der Systematik des § 46a TJG 2004, der insgesamt den Jagdausübungsberechtigten betreffend Fütterungsanlagen in die Pflicht nimmt (Verpflichtung zur Anzeige von Errichtung, wesentlicher Änderung, Verlegung oder Auflassung und Betrieb von Fütterungsanlagen iSd Abs. 1; Entfernung von Fütterungsanlagen iSd Abs. 9; Bescheidadressat für einen Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrag iSd Abs. 10).
21 Gemäß § 46a Abs. 13 TJG 2004 hat die Landesregierung durch Verordnung u.a. nähere Vorschriften über die bauliche Ausführung von Fütterungsanlagen für Rehwild zu erlassen.
22 In diesem Sinn wird in § 10 der 6. DVO bestimmt, dass die Einzäunung durch vertikale Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 18 cm oder horizontale Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 27 cm zu erfolgen hat.
23 Explizites Ziel der Regelung ist es, das Einspringen von anderen Schalenwildarten ebenso zu verhindern wie ein Erreichen des Futters von außerhalb der Einzäunung. Die Gesetzesmaterialien betonen die Wichtigkeit der Fütterung für ein funktionierendes ökologisches Gefüge und eine effektive jagdliche Bewirtschaftung; die rotwildsichere Einzäunung von Rehwildfütterungsanlagen solle unerwünschte Verdrängungseffekte und die damit verbundenen Wildschäden hintanhalten.
24 Wenn § 46a Abs. 7 TJG 2004 vom Jagdausübungsberechtigten verlangt, Rehwildfütterungsanlagen „einzuzäunen“, erschöpft sich diese Verpflichtung nicht in der einmaligen Herstellung des gebotenen Zustands; die rotwildsichere Einzäunung ist vielmehr so lange aufrecht zu halten, als die Rehwildfütterungsanlage betrieben wird, weil ansonsten das mit der Regelung verfolgte Ziel nicht erreicht werden könnte.
25 Den Jagdausübungsberechtigten trifft demnach auch die Verpflichtung, betriebene Fütterungsanlagen in einem Zustand zu erhalten, der dem TJG 2004 und den Ausführungsbestimmungen der 6. DVO entspricht.
26 Der Revisionswerber war seit Pächter der Genossenschaftsjagd Axams und damit Jagdausübungsberechtigter; ihn trafen daher (auch) die Verpflichtungen nach § 46a Abs. 7 TJG 2004.
27 Daran ändert - entgegen der Revision - die Übergangsvorschrift des Art. II der Novelle zum TJG 2004, LGBl. Nr. 64/2015, nichts.
Wie erwähnt, wurde § 46a mit der Novelle LGBl. Nr. 64/2015 in das TJG 2004 eingefügt. Art. II Abs. 7 dieser Novelle setzt für die Einzäunung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits bestehenden Rehwildfütterungsanlagen eine Frist bis fest, schiebt das Inkrafttreten der (neu geschaffenen) gesetzlichen Verpflichtung also insoweit hinaus, ändert sie aber inhaltlich nicht.
28 Auch die Argumentation des Revisionswerbers, es sei Verfolgungs- bzw. Strafbarkeitsverjährung eingetreten, weil es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Zustandsdelikt handle, ist nicht zielführend.
29 Während bei einem Zustandsdelikt nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird, beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören. Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird. Ob ein Zustands- oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand vor dem Hintergrund des Zwecks der Strafnorm (vgl. nur etwa , mwN).
30 Gemäß § 46a Abs. 7 TJG sind Rehwildfütterungsanlagen in Jagdgebieten mit mehreren Schalenwildarten einzuzäunen. Nach § 70 Abs. 2 Z 23 TJG 2004 ist derjenige zu bestrafen, der entgegen § 46a Abs. 7 TJG 2004 eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen. Die Bestimmung pönalisiert damit die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Einzäunung. Zweck der Regelung ist es, ein Einspringen von Rotwild und ein Erreichen des Futters durch dieses von außerhalb der Einzäunung zu verhindern. Diese Gefahr besteht, solange die Anlage nicht ordnungsgemäß eingezäunt ist. Es handelt sich daher um ein Dauerdelikt, das so lange andauert, als der verpönte Zustand (das Fehlen einer ordnungsgemäßen Einzäunung) andauert.
Eine - von der Revision geltend gemachte - Verfolgungs- oder Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VStG liegt daher nicht vor.
31 Das Revisionsvorbringen, es wäre vor Verhängung einer Strafe eine angemessene Frist zur Sanierung zu setzen gewesen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil es sich bei der gegenständlichen Verpflichtung nicht um eine solche handelt, die mit einem Leistungsbescheid der Behörde aufgetragen wird, der gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung enthalten muss. Die Verpflichtung des Revisionswerbers zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der gegenständlichen Fütterungsanlagen ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem TJG 2004 bzw. der 6. DVO.
32 Vor diesem Hintergrund kommt auch dem von der Revision mit der behaupteten Aktenwidrigkeit (die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht hervorgekommen, dass das Schreiben der belangten Behörde vom dem Revisionswerber erst nach seinem Urlaub zugekommen sei, sei nicht nachvollziehbar und darüber hinaus aktenwidrig) geltend gemachten Verfahrensmangel keine Relevanz zu. Abgesehen davon ist im Lichte des Revisionsvorbringens nicht zu erkennen, dass es dem Revisionswerber nicht möglich gewesen wäre, der Einzäunungsverpflichtung nach seiner Rückkehr nachzukommen.
33 Als nicht zielführend erweist sich schließlich auch das Revisionsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe trotz des Vorbringens des Revisionswerbers, die rotwildsichere Einzäunung der Rehwildfütterungen sei auch trotz geringfügiger Nichteinhaltung der von der 6. DVO vorgegebenen Lattungsabstände gegeben gewesen, die amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen und sein Erkenntnis deshalb mit einem Verfahrensmangel belastet.
34 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass vom Revisionswerber (unstrittig) die Einzäunungsvorgaben der 6. DVO nicht eingehalten worden waren; bei seinem Vorbringen, dessen ungeachtet sei eine rotwildsichere Einzäunung iSd § 46a Abs. 7 TJG 2004 auch bei größeren Lattenabständen gegeben, handle es sich um eine bloße Behauptung ohne jede Fachexpertise.
35 Indem § 46a Abs. 13 TJG der Landesregierung überträgt, mit Verordnung nähere Vorschriften über die bauliche Ausführung von Fütterungsanlagen für Rotwild zu erlassen, überlässt das Gesetz die Konkretisierung des gesetzlichen Gebots nach § 46a Abs. 7 TJG 2004, wonach die Einzäunung von Rehwildfütterungsanlagen ein Einspringen von anderem Schalenwild und ein Erreichen des innerhalb der Einzäunung dargebotenen Futters von außerhalb verhindern soll, dem Verordnungserlasser. Wenn nun in § 10 zweiter Satz der 6. DVO dazu maximale Lattungsabstände festgelegt werden, dient dies insofern der Verwaltungsvereinfachung, als ansonsten in jedem Einzelfall die amtswegige Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die erforderliche „Rotwildsicherheit“ durch die Behörde (regelmäßig wohl auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens) erfolgen müsste.
36 Steht also - wie im vorliegenden Revisionsfall - fest, dass eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht den Einzäunungsvorgaben des § 10 der 6. DVO entspricht, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Einzäunung nicht rotwildsicher ist. Abgesehen davon traten den unbekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach bei zwei der Rehwildfütterungen weitere Mängel an den Einzäunungen (fehlende Stabilität, teilweises Fehlen) hinzu.
37 Nach dem eben Gesagten sieht der Verwaltungsgerichtshof auch keinen Anlass, der Anregung der Revision nachzukommen, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des zweiten Satzes des § 10 der 6. DVO zu stellen. Die Festlegung maximaler Lattungsabstände bei Einzäunung von Fütterungsanlagen dient der Vermeidung umfangreicher Ermittlungsverfahren und ist insoweit sachlich gerechtfertigt (vgl. Art. 7 B-VG). Auch mit dem Hinweis auf unterschiedliche Literaturmeinungen und andere Abstandsvorschriften in anderen Bundesländern werden von der Revision vor dem Hintergrund eines diesbezüglichen Gestaltungsspielraums des Normsetzers, der insbesondere die Bedachtnahme auf örtliche Gegebenheiten ermöglicht, keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschrift geweckt.
38 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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Normen | B-VG Art7 JagdG Tir 2004 §46a JagdG Tir 2004 §46a Abs1 JagdG Tir 2004 §46a Abs10 JagdG Tir 2004 §46a Abs13 JagdG Tir 2004 §46a Abs7 JagdG Tir 2004 §46a Abs9 JagdG Tir 2004 §70 Abs2 Z23 JagdGDV Tir 06te 2015 JagdGDV Tir 06te 2015 §10 VStG §22 VStG §31 Abs1 VStG §31 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030018.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-45851