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VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199

VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §47
B-VG Art133 Abs4
VStG §24
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
ZPO §292 Abs2
ZustG §17
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
RS 1
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen ().
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
ZustG §17
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
RS 2
Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (also im Revisionsfall insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen (). Selbiges gilt für das Vorbringen, das Schreiben nicht behoben zu haben, sodass, da die Sendung auch nicht retourniert worden sei, anzunehmen sei, dass "etwas schiefgegangen" sei.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/11/0188 E RS 3 (hier nur der erste Satz)
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
ZustG §17
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
RS 3
Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. ). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, (vgl. ; , 2004/05/0078, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/11/0188 E RS 4 (hier nur der erste Satz)
Normen
AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VStG §24
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
ZustG §17
ZustG §17 Abs2
RS 4
Ob das Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
ZustG §17
ZustG §17 Abs2
ZustG §22
RS 5
Wird das Fehlen eines Hinweises auf die Wirkung der Hinterlegung im Zustellnachweis bemängelt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese für den Empfänger erforderliche Mitteilung keine notwendige Information für die versendende Behörde darstellt und somit nicht im Zustellnachweis gemäß § 22 ZustG enthalten sein muss ().
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
ZustG §17
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
ZustG §22
RS 6
Das Datum des vergeblichen Zustellversuchs wird dann als erforderlich angesehen, wenn sich daraus der Beginn der Abholfrist ergibt ().
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
ZPO §292
ZustG §22 Abs4
RS 7
Es bestehen keine Bedenken, den Hybridrückschein im Sinne des § 22 Abs. 4 ZustG als öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 ZPO zu qualifizieren ().
Normen
AVG §37
AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §17
RS 8
Die Beschwerdevorentscheidung gilt als Vorhalt (vgl. z.B. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/15/0007 E RS 4

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des B in W, vertreten durch Ing. Mario Laimgruber, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-031/006/11536/2021-5, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom wurden über den Revisionswerber wegen diverser Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO, § 134 Abs. 1 KFG und § 37 Abs. 1 und 3 Z 1 FSG Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2 Die dagegen am eingebrachte Beschwerde wies die Landespolizeidirektion Wien mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurück, weil dem Revisionswerber das bekämpfte Straferkenntnis bereits am durch Hinterlegung zugestellt worden sei und demnach die Beschwerdefrist am geendet habe.

3 In dem am übermittelten und mit datierten Vorlageantrag brachte der Revisionswerber im Wesentlichen vor, von der Hinterlegung des Straferkenntnisses nicht in Kenntnis gewesen zu sein, weil er trotz regelmäßiger Kontrolle seines Postkastens keinerlei Benachrichtigung von einer Hinterlegung eines Schriftstückes vorgefunden habe. Erst durch Zufall sei er am am Postamt von der Hinterlegung informiert und ihm sei das Schriftstück ausgefolgt worden. Die „Postbeamtin“ habe daher am Kuvert mit Poststempel „14.-6-21“ bestätigt: „wurde von uns dem Kunden gegeben, er hatte keine Verständigung“.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die oben genannte Beschwerde als verspätet zurück und sprach aus, dass dagegen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht ging von der Zustellung des bekämpften Straferkenntnisses an den Revisionswerber am aus, was sich aus dem korrekt ausgefüllten Zustellnachweis ergebe, der ein öffentliche Urkunde darstelle und somit gemäß § 292 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis ihres Inhaltes liefere. Dem Revisionswerber sei der Gegenbeweis nicht gelungen.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die sich als unzulässig erweist.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil sich aus dem die Zustellung des bekämpften Straferkenntnisses betreffenden Zustellnachweis der Beginn und die Dauer der Abholfrist, ein Hinweis auf die Wirkung der Hinterlegung und das Datum des Zustellversuchs nicht ergäben.

10 Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente gelten nach Abs. 3 dieses Paragraphen mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

11 Nach § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen kann an die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Gemäß Abs. 4 desselben Paragraphen kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.

12 Nach der - vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. , mwN).

13 Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist allerdings nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (also im Revisionsfall insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Revisionswerber die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. , mwN).

14 Ob das Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. nochmals , mwN).

15 Dem im Akt befindlichen Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass das in Rede stehende bekämpfte Straferkenntnis an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und daher hinterlegt wurde; die Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist angegeben, dass das Dokument bei einer näher genannten Geschäftsstelle der Post mit Öffnungszeiten von Montag bis Freitag, jeweils 8:00 bis 18:00 Uhr, von bis abgeholt werden kann. Die Felder „Abholbereit ab“, „heute 16:30 Uhr“ und „MO DI MI DO FR ab 9:00 Uhr“ sind nicht angekreuzt. Schließlich befindet sich darauf noch eine vom Revisionswerber am unterschriebene Übernahmebestätigung. Aus der Form des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass die Beurkundung elektronisch im Sinne des § 22 Abs. 4 ZustG erfolgte.

16 Die Auslegung des Verwaltungsgerichtes, dass die Abholfrist am begann, kann nach dem klaren Inhalt dieser Urkunde keinesfalls als krasse Fehlbeurteilung angesehen werden. Soweit der Revisionswerber ein Ankreuzen der Felder „heute“ oder eines Wochentages vermisst, steht dem entgegen, dass diesen Feldern andere Uhrzeiten zugeordnet sind als die ausdrücklich bezeichneten Öffnungszeiten und damit nicht zwingend passen müssen, wenn etwa die Sendung bereits ab 8:00 Uhr abholbereit ist.

17 Dem vom Revisionswerber bemängelten Fehlen eines Hinweises auf die Wirkung der Hinterlegung im Zustellnachweis steht entgegen, dass diese für den Empfänger erforderliche Mitteilung keine notwendige Information für die versendende Behörde darstellt und somit nicht im Zustellnachweis gemäß § 22 ZustG enthalten sein muss (vgl. ).

18 Dass es im vorliegenden Fall darauf ankäme, wann der Zustellversuch vorgenommen wurde, zeigt die Begründung zur Zulässigkeit der Revision nicht auf. Die die Zustellung nach § 17 Abs. 2 ZustG betreffenden Daten wie die Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung, der Ort der Hinterlegung sowie Beginn und Dauer der Abholfrist sind dem vorliegenden Zustellnachweis zu entnehmen (vgl. zum Erfordernis der Angabe, ob und auf welche Art und Weise die Verständigung erfolgte, , zur Angabe des Beginns der Abholfrist ). Das Datum des vergeblichen Zustellversuchs wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als im gegenständlichen Fall - dann als erforderlich angesehen, wenn sich daraus der Beginn der Abholfrist ergibt, weil im Zustellnachweis davon die Rede ist, das Schriftstück sei „heute ab 14:00 Uhr“ abzuholen (vgl. ). Wenn das Verwaltungsgericht somit im vorliegenden Fall von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Zustellnachweis ausging, wich es damit nicht von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

19 Dass der vorliegende Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde darstellt, wurde in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision nicht angezweifelt und es bestehen auch keine Bedenken, den hier zugrunde liegenden Hybridrückschein im Sinne des § 22 Abs. 4 ZustG als öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 ZPO zu qualifizieren (vgl. in diesem Sinne auch ). Damit konnte sich das Verwaltungsgericht auf eine öffentliche Urkunde stützen und hatte nach dem Gesagten keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen über die Zustellung, zumal es keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Fehlerhaftigkeit der Verständigung von der Hinterlegung hatte und die bloße Behauptung des Revisionswerbers über die fehlende Verständigung von der Hinterlegung nicht ausreichte.

20 Daran ändert auch nichts, dass der Revisionswerber in seinem Vorlageantrag Beweisanträge (Vorlage eines Amtsvermerks des Postamts, wonach ihm die Sendung am ausgehändigt worden sei und er zu diesem Zeitpunkt über keine Verständigung von der Hinterlegung verfügt habe; zeugenschaftliche Einvernahme der betroffenen Postmitarbeiterin, Parteieneinvernahme) gestellt hatte. Diese Beweisanträge bezogen sich nach dem Beweisthema nur darauf, dass er am Tag der Abholung der Sendung über keine Hinterlegungsanzeige verfügte. Dass eine solche in sein Hausbrieffach nicht eingelegt worden sei, was Voraussetzung für eine unwirksame Zustellung gewesen wäre, ergibt sich allein daraus aber nicht. Aus diesem Grund erweisen sich auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel (insbesondere unterlassene Beweisaufnahme und vorgreifende Beweiswürdigung) als nicht relevant.

21 Die zur Begründung der Zulässigkeit der Revision weiters vorgebrachte Verletzung des Parteiengehörs betreffend die Verspätung der Beschwerde geht ins Leere, kommt doch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. abermals , mwN). Da bereits in der Beschwerdevorentscheidung von der Zustellung des bekämpften Straferkenntnisses am durch Hinterlegung ausgegangen wurde, hatte der Revisionswerber Gelegenheit, im Vorlageantrag Vorbringen zu erstatten und konnte durch die im Grunde gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht mehr überrascht werden.

22 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §47
B-VG Art133 Abs4
VStG §24
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
ZPO §292
ZPO §292 Abs2
ZustG §17
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
ZustG §22
ZustG §22 Abs4
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Ermittlungsverfahren Allgemein Parteiengehör Zustellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020199.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-45845